Und schon wieder lukrativste Klageoptionen...
Zitat:
Klage in Griechenland Die SdK und einzelne Mitglieder der SdK
haben fristgemäß eine Klage in Griechenland vor dem Symvoulio tis Epikratias,
dem obersten Verwaltungsgerichtshof des Landes, eingereicht. Die Klage richtet
sich direkt gegen die griechischen Regierungsbeschlüsse, welche die so genannte
Privatsektorbeteiligung (PSI) inklusive der Anwendung der
Zwangsumschuldungsklauseln (CACs) vorsehen. Sollten wir vor dem
Verwaltungsgericht erfolgreich sein, so würde nach Einschätzung unserer Anwälte
ein Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit „inter omnes“ gelten, d.h., es würden
alle Anleiheinhaber davon profitieren, welche dem Schuldenschnitt nicht
zugestimmt haben. Die Frist für diese Art der Klage ist bereits Anfang Juni
abgelaufen. Weiter Kläger können somit nicht mehr aufgenommen werden. Nach
Auskunft unserer griechischen Anwälte wird mit einer ersten mündlichen
Verhandlung im Dezember 2012 gerechnet.
Klagen in Deutschland In
Kooperation mit der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB haben wir
die ersten Klagen in Deutschland vor dem Landgericht Frankfurt/Main eingereicht.
Weitere Klagen an anderen Gerichtsstandorten sind in Vorbereitung und werden in
den kommenden Wochen eingereicht werden. Hierzu werden wir Sie stets über den
aktuellen Sachstand informieren, sobald es zu einer ersten Verhandlung
kommt. Es müssten mittlerweile auch alle, welche sich an einer Klage in
Deutschland beteiligen wollten, Post von der Kanzlei CLLB mit einem Angebot für
die Klage erhalten haben. Wir raten Ihnen auch aktuell noch immer dazu, nur dann
eine Klage in Deutschland einzureichen, wenn entweder eine
Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, oder die investierte Summe so
hoch ist, dass die Gerichts- und Anwaltskosten im Verhältnis zur investierten
Summe keine große Rolle spielen.
Klage auf Grundlage des
BIT Mittlerweile liegt uns ein Gutachten der von uns beauftragter Anwälte,
bezüglich einer Klagemöglichkeit für betroffene deutsche Anleiheinhaber, in
Bezug auf das bilaterale Investitionsschutzabkommen (BIT) zwischen Deutschland
und Griechenland vor. Gemäß dem Gutachten bestehen sehr gute Chancen, dass
Griechenland im Rahmen eines Schiedsverfahrens, auf Grundlage des BIT, dazu
verurteilt werden würde, an die betroffenen Anleiheinhaber, welche dem
Schuldenschnitt nicht zugestimmt haben, Schadensersatz zu leisten. Jedoch ist
nicht absehbar, ob aufgrund des Investitionsschutzvertrags auch einzelne
Investoren Ihre Ansprüche geltend machen können, da das BIT zwischen Deutschland
und Griechenland ein so genanntes „State-to-State“ Verfahren vorsieht. Dies
bedeutete, dass gemäß dem Wortlaut des Investitionsschutzvertrages zunächst
einmal die Bundesrepublik Deutschland Griechenland auffordern müsste, an die
deutsche Staatsbürger, welche vom Schuldenschnitt betroffen sind, zu
entschädigen. Passiert dies nicht, so könnte die Bundesrepublik Deutschland
Griechenland vor dem Schiedsgericht auf Zahlung von Entschädigungszahlungen
verklagen. Die Bundesrepublik lehnt dies aktuell jedoch mit dem Hinweis auf die
Gefährdung der Währungsstabilität ab. Nun muss der Wortlaut des BIT nicht
zwingend bedeuten, dass hier nur ein „State-to-State“ Verfahren möglich ist.
Aufgrund zahlreicher neuer Verträge, welche Griechenland seit Abschluss des BIT
vor 50 Jahren geschlossen hat, gibt es gute Gründe, das BIT so auszulegen, dass
auch der einzelne Investor klageberechtigt ist. Unsere Anwälte gehen jedoch
aktuell davon aus, dass es eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit für eine
für uns positive Auslegung durch das Schiedsgericht besteht. Jedoch gibt es in
diesem Zusammenhang noch keine vergleichbaren Urteile durch das
Schiedsgericht. Ferner wurde von unseren Anwälten noch geprüft, ob eventuell
ein Anspruch deutscher Gläubiger besteht, auf Tätigwerden der Bundesrepublik
Deutschland auf Grundlage des BIT. Diesen Anspruch könnte man generell vor einem
deutschen Gericht geltend machen. Da das BIT grundsätzlich ein „State-to-State“
Verfahren vorsieht, wäre die Bundesrepublik ohne Zweifel der geeignetste Kläger.
Da sich Bundesrepublik jedoch weigert, ein Verfahren einzuleiten, stellt sich
die Frage, ob die Geschädigten Anleiheinhaber die Bundesrepublik dazu „zwingen“
können. Da das BIT keinen direkten Anspruch auf Tätigwerden der Bundesrepublik
für so einen Fall vorsieht, müsste eine solche Tätigkeitsklage über das
Grundgesetz in Verbindung mit sogenannten Schutzpflichten des Staates abgeleitet
werden. Dies scheint aus Sicht der Anwälte jedoch hier kaum möglich zu sein. Da
die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und
des Bundesverwaltungsgerichtes festlegt, dass die Bundesrepublik in Bezug auf
die Frage, wie Sie Ihren Bürgern im Ausland Rechtsschutz verschafft, ein weites
politisches Ermessen zusteht, ist davon auszugehen, dass die aus unserer Sicht
etwas „substanzlose“ Begründung der Währungsstabilität für ein Ausbleiben von
gerichtlichen Anstrengungen ausreicht. Es ist aus Sicht der SdK daher ratsam,
den direkten Weg zu verfolgen, und direkt im Wege einer Klage vor dem
Schiedsgericht die Ansprüche geltend zu machen. Hierzu werden wir nun zunächst
noch kleinere juristische Details mit unseren Anwälten abklären, und innerhalb
der kommenden sechs bis acht Wochen eine Klage vorbereiten. Die Klage wird
jedoch nur finanzierbar sein, wenn möglichst viele Klagewillige sich an dieser
Klage beteiligen. Wir werden daher in der kommenden Woche eine Umfrage unter den
Betroffenen starten, wie hoch die Zahlungsbereitschaft prinzipiell jedes
einzelnen ist. Damit gehen Sie noch keine Verpflichtung ein, auch an der Klage
teilzunehmen. Vom Ergebnis dieser Umfrage hängt dann ab, wie viel jeder einzelne
zu der Klage beisteuern muss. Aktuell rechnen wir nur für gerichtliche Prüfung
durch das Schiedsgericht, ob die Klage durch die einzelnen Investoren zulässig
ist, mit Kosten von insgesamt ca. 280.000 – 350.000 Euro. Weiter Kosten würden
im Laufe des Verfahrens hinzukommen. Ein Verhandlungstag würde dann ca. 12.000 –
18.000 Euro kosten. Da das Schiedsgericht in der Kostenfrage völlig frei ist zu
entscheiden, wer welche Kosten zu tragen hat, können wir Ihnen leider keine
genaueren Zahlen liefern. Da die Anzahl der SdK Mitglieder, welche durch die
Griechenlandumschuldung betroffen ist, bei mittlerweile weit über 1000 liegt,
welche ein Nominalvolumen von über 100 Mio. Euro an Altanleihen halten, wäre die
Kostenbelastung für den einzelnen jedoch verkraftbar, sofern möglichst viele
Betroffenen sich an der Klage beteiligen.
Verkauf der
EFSF-/Griechenlandanleihen Ende Juni hat die Beteiligungsgesellschaft
Deutsche Balaton AG ein Übernahmeangebot für die EFSF-Anleihen mit Laufzeit
September 2012 (WKN A1G0BV) und März 2012 (WKN A1G0AF) gemacht. Die betreffenden
EFSF-Anleihen sind Anleihen, welche vom europäischen Rettungsschirm EFSF
herausgegeben worden sind. Diese sind also nicht nur von der Bonität
Griechenlands abhängig, sondern von der Bonität aller Euro-Staaten. Somit
besteht kein direktes Totalausfallrisiko, sollte Griechenland doch noch in die
Insolvenz rutschen. Da die Börsenkurse beider Anleihen aktuell höher notieren,
lohnt es sich aus unserer Sicht nicht, dieses Angebot anzunehmen. Diese
Einschätzung kann sich jedoch ändern, sofern die Ordergebühren bei Ihnen höher
liegen als die Kosten, welche entstehen, falls Sie das Angebot annehmen. Dies
müssen Sie, sollten Sie Ihre EFSF-Anliehen veräußern wollen, mit Ihrer Depotbank
klären. Auch wurden wir in der Vergangenheit öfters gefragt, ob man die
Griechenlandanleihen denn nicht besser veräußern sollte, da man ja eventuell
nichts zurückerhalten würde, wenn Griechenland in die Insolvenz rutschen sollte.
Aus unserer Sicht macht dies wenig Sinn. Erstens, raten die Anwälte dazu, alle
Anleihen zunächst zu behalten, sofern noch nicht feststeht, ob und welchen
Klageweg man bestreiten möchte. Zweitens erscheinen uns die aktuellen Kurse der
neuen Griechenlandanleihen nicht gerade attraktiv und der Gesamtwert, den die
neuen Griechenlandanleihen aktuell ausmachen, dürfte gerade mal im Bereich einer
Zinszahlung einer Altanleihe liegen. Daher dürfte die wirtschaftliche Bedeutung
dieser Anleihen im Gesamtkontext eher gering sein. |
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