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Dienstag, 30. September 2014
Militärisch gesehen ist Russland heute in der Lage, die östlichen NATO-Länder anzugreifen. 30.000 russischen Panzern stehen nur einige Tausend Panzer der NATO in Europa gegenüber.
Ukraine-Krise: Russland könnte angeblich in nur 2 Tagen Osteuropa erobern | |
Liebe Leser,
die Ukraine-Krise nimmt kein Ende. Nach Angaben des ukrainischen Staatschefs Petro Poroschenko soll der russische Präsident Putin erst vor wenigen Tagen damit gedroht haben, dass, wenn er wolle, russische Truppen nicht nur in 2 Tagen Kiew, sondern auch die baltischen Staaten, sowie Warschau und Bukarest besetzen könnten.
Daran sehen Sie, dass ich mit meiner Einschätzung vom Frühjahr, zu Beginn der Krise, richtig gelegen habe. Damals warnte ich davor, dass es bei dieser Krise nicht nur um die Ukraine geht, sondern diese eine Bedrohung für ganz Europa darstellt.
Militärisch gesehen ist Russland heute in der Lage, die östlichen NATO-Länder anzugreifen. 30.000 russischen Panzern stehen nur einige Tausend Panzer der NATO in Europa gegenüber.
Die deutsche Bundeswehr hat sogar nur noch gut 300 Panzer, von denen nur 50 voll einsatzbereit sind. Da auch die anderen Teilstreitkräfte, wie in den letzten Wochen bekannt wurde, unter diversen Einschränkungen bei ihrer Ausrüstung zu leiden haben, könnte man den Zustand der deutschen Armee mit dem Spiegel-Titel von 1962 bezeichnen, der seinerzeit die sogenannte „Spiegel-Affäre“ auslöste, „Bedingt abwehrbereit“.
Auch wenn es nicht zu einem großen militärischen Konflikt kommt, zeigen mir solche Drohgebärden, dass diese Krise uns noch lange begleiten wird. Ich gehe weiter fest davon aus, dass Russland noch sein schärfstes wirtschaftliches Druckmittel einsetzen wird: Einen Gasboykott gegen die EU.
Trotz kurzfristiger Regelung bleibt die Gefahr eines Lieferstopps beim Gas hoch
Zwar wurde jetzt kurzfristig eine vertragliche Einigung zwischen der EU, der Ukraine und Russland über die Gaslieferungen getroffen, allerdings habe ich Zweifel daran, ob das so umgesetzt wird. In letzter Zeit sind viele Vereinbarungen zwischen der EU und Russland auf den Prüfstand gekommen.
Vor allem wird die Bedeutung des russischen Druckmittels von Monat zu Monat größer – der Winter steht bekanntlich vor der Tür und damit beginnt die Heizperiode in Deutschland. Das größte Risiko ist aber gar nicht unbedingt die Versorgung in Deutschland selbst.
Das größte Risiko sehe ich in massiven Engpässen in anderen Ländern wie dem Baltikum. Dort ist man nahezu komplett von russischem Gas abhängig. Deutschland verfügt derzeit aber über die größten Erdgasspeicher in Europa.
Insofern ist es nur naheliegend, dass Erdgas aus deutschen Speichern im Fall russischer Liefereinschränkungen dann herangezogen wird, um andere Ländern zu helfen. Das erinnert mich fatal an die Euro-Krise als Deutschland als stärkste Wirtschaftsmacht in Europa auch den Großteil der Rettungsmaßnahmen für die Krisenländer finanzieren musste. Sie sehen: Geschichte wiederholt sich doch.
Herzlichst Ihr
Günter Hannich
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Gov’t says Griesa contempt order 'baseless, has no impact’
Tuesday, September 30, 2014
Gov’t says Griesa contempt order 'baseless, has no impact’
Cabinet Chief Jorge Capitanich speaks at government house.
Cabinet chief Jorge Capitanich said that US judge Thomas Griesa’s decision to hold Argentina in contempt of court in the country’s longstanding legal battle against its holdout creditors is “baseless” and has “no impact” in the national economy.
The official stressed that Griesa’s new ruling “has no practical effect” and considered it as a part of “vulture funds’ smear and extortion campaign.”
“The ruling was expected,” the chief of ministers said in his daily press briefing at government house. “It is judicial gibberish in a highly complex process in which each new decision (by the judge’s) is worse than the previous one,” he added.
Capitanich said the dispute is at a “crossroads” and that its final solution is “uncertain given (Griesa’s) remarkable incompetence to solve a simple issue.”
He also reiterated Argentina’s call for the US government to accept the International Court of Justice’s jurisdiction in order to settle the ongoing dispute
Cleary as one of the firms said to have given advice to BNP Paribas, a French bank, on transactions with Iran, Sudan and Cuba, over which BNP later had to pay a $9 billion settlement. (Cleary has declined to comment on this.)
The legal business
The default choice
Don’t cry for sovereign borrowers’ favourite law firm
RARE is the finance minister of a developing country who does not have Cleary Gottlieb Steen & Hamilton on speed-dial. Cleary, based in New York, has long been the go-to law firm for governments in debt crises. Since 1983 the firm has advised 28 sovereign debtors in 54 restructurings. Its recent clients include Greece and Iraq, as well as sturdier places like South Korea. Cleary’s lawyers have reaped both fame and fortune as a result: a survey of 17,000 lawyers by Vault, a jobs site, ranked it America’s seventh most prestigious firm. Its profit per partner of $2.9m last year ranks it 12th, according toAmerican Lawyer magazine.
In 2014, however, the firm’s sovereign litigation clients have had a year to forget. In July arbitrators in The Hague ruled that Russia had illegally expropriated Yukos, a big oil company. They ordered the government to pay shareholders $50 billion, 20 times the previous record for arbitration. Argentina has suffered three setbacks at America’s Supreme Court. In March the justices reinstated a $185m award against the country. Three months later, they let a ruling stand that banned Argentina from servicing the bonds it issued in debt swaps in 2005 and 2010, unless it also paid the full claim of “holdout” investors who rejected those deals. The decision led Argentina to default. The court also approved the holdouts’ use of American subpoenas to hunt for Argentine assets abroad.
Other parts of Cleary’s practice are also having a rough year. This week an appeals court in New York ruled that a lower court was wrong to dismiss lawsuits that victims of terrorist attacks in Israel had brought against Cleary’s client, National Westminster Bank (see article). A charity linked to Hamas, a Palestinian militant group, had held an account at the bank. Cleary also represented Google in a failed effort to prevent a new “right to be forgotten” being established in Europe, forcing the company to block some search results. And press reports have identified Cleary as one of the firms said to have given advice to BNP Paribas, a French bank, on transactions with Iran, Sudan and Cuba, over which BNP later had to pay a $9 billion settlement. (Cleary has declined to comment on this.)
In any other industry, such a string of losses would send customers scurrying. Indeed, in Argentina opposition lawmakers have proposed a bill to make the government switch firms. However, the relationship between a law firm’s income and its success in court is murky. Clients know that in a high-stakes suit they and their opponents will both hire skilled and costly counsel, and one side will lose. Unlike in college debating contests, real-world results depend mainly on the merits rather than the ingenuity of the arguments. Furthermore, governments are sometimes more motivated by the political benefits of pursuing a case than by their chances of winning. Attempts by President Cristina Fernández de Kirchner (pictured) to make political hay out of Argentina’s restructuring case seem to have annoyed the judge, making Cleary’s job harder.
Since a firm’s record of suits won and lost is a poor measure of the quality of its work, clients rely instead on reputation, experience and capacity. And on these criteria, the barriers to entry in sovereign-debt litigation are formidable. Most diversified law firms are wary of advising governments, since that would prevent them from working for the hedge funds that often sue sovereign issuers for payment. Of the rest, few have the global presence to represent a government wherever its bonds are sold or creditors try to seize assets. About half of Cleary’s 1,200 lawyers work outside America, spread among 11 countries. Given Cleary’s prestige and generous pay, it would be hard for rivals to poach its lawyers.
Often, when Cleary loses it wins. If Argentina or Russia had been victorious in their recent cases, legal work for them would probably have fallen off. Instead, their defeats pave the way for years of enforcement battles, and thus lots of juicy fees for its lawyers.
Since 1983, the law firm has advised 28 sovereign debtors in 54 restructurings. Some of its recent clients include Greece, Iraq and South Korea. Cleary’s lawyers have gained both fame and fortune as a result: a survey of 17,000 lawyers by Vault, a jobs site, ranked it the US’s seventh most prestigious firm. Its profit per partner of US$2.9 million last year ranks it 12th, according to American Lawyer magazine.
Tuesday, September 30, 2014
Questions arise over strategy carried out by Argentine lawyers
Carmine Bocuzzi of the firm Cleary Gottlieb leaves the Court yesterday after the hearing.
‘Often, when Cleary loses, it wins,’ says The Economist
As the years have passed in the country’s long-term legal battle with the holdouts, the negative results in the numerous hearings with Argentina’s lawyers at Cleary Gottlieb Steen & Hamilton have continued to clock up. Nevertheless, the firm has never been questioned nor the obtained large profits in the legal process, The Economist warned in an article.
“Often, when Cleary loses it wins. If Argentina or Russia had been victorious in their recent cases, legal work for them would probably have fallen off. Instead, their defeats pave the way for years of enforcement battles, and thus lots of juicy fees for its lawyers,” the British magazine said in a report.
Cleary’s lawyer Carmine Boccuzzi attended yesterday’s hearing with New York Judge Thomas Griesa representing Argentina and argued a contempt order was premature. Journalists covering the hearing described his arguments as “weak” and said he was “nervous,” completely the opposite to NML lawyer Robert Cohen’s performance.
“Bocuzzi’s allegations were really weak. He seemed nervous and his face was all red. Compared to Cohen, he didn’t entice Griesa. He should have been more fierce,” Silvina Sterin Pencel, a journalist from Grupo Clarín, said yesterday.
Since 1983, the law firm has advised 28 sovereign debtors in 54 restructurings. Some of its recent clients include Greece, Iraq and South Korea. Cleary’s lawyers have gained both fame and fortune as a result: a survey of 17,000 lawyers by Vault, a jobs site, ranked it the US’s seventh most prestigious firm. Its profit per partner of US$2.9 million last year ranks it 12th, according to American Lawyer magazine.
The Economist said the firm “had a year to forget” and mentions several cases which were lost by the firm’s lawyers. In July arbitrators at The Hague ruled that Russia had illegally expropriated Yukos, a big oil company and ordered the government, represented by Cleary, to pay shareholders US$50 billion.
Cleary also represented Google in a failed effort to prevent the “right to be forgotten” being established in Europe, forcing the company to block some search results. Press reports have identified Cleary as one of the firms said to have given advice to BNP Paribas, a French bank, on transactions with Iran, Sudan and Cuba, over which BNP later had to pay a US$9-billion settlement.
In any other industry, such a string of losses would send customers scurrying. Nevertheless, that’s not the case for law firms, the Economist said.
“In Argentina opposition lawmakers have proposed a bill to make the government switch firms. However, the relationship between a law firm’s income and its success in court is murky. Clients know that in a high-stakes suit, they and their opponents will both hire skilled and costly counsel, and one side will lose. Unlike in college debating contests, real-world results depend mainly on the merits rather than the ingenuity of the arguments,” the magazine said.
The Economist also warns the barriers to entry in sovereign-debt litigation are formidable since “most diversified law firms are wary of advising governments and that would prevent them from working for the hedge funds which often sue sovereign issuers for payment.” About half of Cleary’s 1,200 lawyers work outside the US, spread among 11 countries.
Herald staff
Today's payment of at least $200 million was deposited at local state-run Banco de la Nacion Fideicomiso to keep the money beyond the reach of District Judge Thomas Griesa.
Tuesday, September 30, 2014
Government makes Par coupon payment deposit
The government made a deposit today to comply with the Par coupon interest payment which was due today, in what can be read as a defying stance towards a US court that blocked such payments until the country compensated US hedge funds suing over unpaid bonds.
The country fell into default again in July after the US judge overseeing its decade-long court battle with the funds - known as "holdouts" - froze a June coupon payment on Argentine foreign law bonds once it reached a US intermediary bank.
Today's payment of at least $200 million was deposited at local state-run Banco de la Nacion Fideicomiso to keep the money beyond the reach of District Judge Thomas Griesa.
The news of the deposit came following a ruling issued yesterday by the US judge holding the country in contempt for violating his rulings
Bafin-Chefin: Nicht alle Banken dürften Stresstest bestehen
Elke KönigBafin-Chefin: Nicht alle Banken dürften Stresstest bestehen
Die Europäische Zentralbank übernimmt demnächst die Aufsicht über die größten Banken der Währungsunion. Zuvor testet sie deren Bilanzen. Nicht jeder wird bestehen, sagt Finanzaufseherin Elke König der F.A.S..
28.09.2014
Nicht alle Geldhäuser werden die laufenden Bankentests der Europäischen Zentralbank (EZB) nach Ansicht von Bafin-Chefin Elke König voraussichtlich bestehen. „Die eine oder andere Bank in der Eurozone dürfte die Latte sicher reißen“, sagte die Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) der „Frankfurter Allgemeinem Sonntagszeitung“. Das gelte zumindest für das Szenario, „bei dem man eine deutliche Verschlechterung des wirtschaftlichen Umfelds durchspielt“.
Zwar bringt es aus ihrer Sicht nichts, über die Probleme von Banken in einzelnen Ländern zu spekulieren. „Aber sicherlich gehören Italien und Frankreich zu den Ländern, in denen die Banken unter der schwierigen wirtschaftlichen Lage leiden“, so König weiter. Österreich dagegen sei besonders stark in Osteuropa engagiert. „Aber auch Deutschland hat seine Themen, zum Beispiel die Finanzierung der Schifffahrt.“ Es gelte nun, die Ergebnisse abzuwarten.
Mehr zum Thema
Seit Monaten durchforsten Experten der Euro-Notenbank, nationale Aufseher und unabhängige Wirtschaftsprüfer die Bilanzen der größten europäischen Institute nach möglichen Altlasten oder Kapitallöchern. Verknüpft wird der Bilanzcheck mit einem Stresstest.
Die EZB wird die Ergebnisse der Tests 26. Oktober veröffentlichen. Am 4. November übernimmt die Notenbank die zentrale Aufsicht über die führenden Banken innerhalb der Währungsunion und durchleuchtet sie vorher eingehend. Den Tests müssen sich 131 Institute stellen, darunter 23 deutsche Häuser.
Quelle: ala./dpa
Ein Lehrstück oder ein Bubenstück ? Wie ein Emittent (MBB Clean) veruscht sich vor einer Verurtelung zu drücken mit unwirksamer Globalurkunde (Volumen bis zu 300 Mio oder mehr)
Ein Lehrstück oder ein Bubenstück ? Wie ein Emittent (MBB Clean) veruscht sich vor einer Verurtelung zu drücken mit unwirksamer Globalurkunde (Volumen bis zu 300 Mio oder mehr)
Rückfragen rolfjkoch@web.de T 06151 14 77 94
Aktenzeichen: 29 O 12702/14
In dem Rechtsstreit
Koch, nn../. MBB Clean Energy AG
bedanke ich mich für die gewährte Fristverlängerung, in der Sache wird die
kostenpflichtige Klageabweisung
beantragt werden. Unter Bezugnahme auf die Verfügung des Gerichts habe ich namens und im Auftrag der Beklagten mitzuteilen, dass mit dem Vorschlag, ein Güterichterverfahren durchzuführen Einverständnis besteht und die diesbezügliche
Verweisung
an den Güterichter beantragt wird.
A. Vorbemerkung
Ein Rechtsgrund für die klägerseits begehrte Zahlung besteht nicht. Die unbestrittene Unwirksamkeit der Globalurkunde steht einem Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 lit. a der Anleihebedingungen mangels deren Anwendbarkeit entgegen. Sachvortrag, welcher das Bestehen eines wichtigen Grundes gemäß § 314 Abs. 1 BGB nahelegte, ist nicht ersichtlich. Angesichts des wirksamen Zeichnungsvertrages steht der Klägerin ein An-
Se i t e 2 von 9 zum Sc hr e i b en vom 12.09.2014
spruch auf Begebung einer wirksamen Globalurkunde zu. Dieser wird von der Beklagten auch erfüllt werden. Daraus folgt, dass die geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind.
Im Einzelnen:
B. Unwirksamkeit der Globalurkunde
I. Inhaberschaft, Anleihebedingungen, Pressemitteilungen
Zutreffend trägt die Klägerin zu ihrer Inhaberschaft und den Kenndaten der Schuldverschreibung vor.
Auch der Vortrag zum Gesamtvolumen der Anleihe und den vorgelegten Anleihebedingungen (Anlage K2 und Klageschrift S. 2, I., 1.) wird nicht bestritten.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Klägerin den Nominalwert der Anleihe klageweise geltend macht. Tatsächlich hat sie, eigenem Vortrag nach, die Anleihe jedoch lediglich zum Kurs von 90 %, also Euro 13.500,00 erworben.
Beweis: Depotauszug, b.v. als Anl. K1
Richtig ist, dass die Beklagte die als Anlage K3, K4 und K5 vorgelegten Pressemitteilungen veröffentlichte.
Soweit die Klägerin unter Vorlage eines Artikels aus dem „Manager-Magazin online“, Anlage K5a, suggerieren möchte, die Beklagte habe „Marktmanipulation“ betrieben, und, diesbezüglich gäbe es eine „Untersuchung“, ist dies unrichtig, wird ausdrücklich bestritten und mit Nachdruck zurückgewiesen. Die BaFin kontaktierte die Beklagte. Zweck und Ziel der Kontaktaufnahme war die routinemäßige Untersuchung der unterbliebenen Zinszahlungen.
Beweis: Vernehmung des Herrn Torsten Bialias, Goseriede 4, 30159 Han-
nover
Se i t e 3 von 9 zum Sc hr e i b e n vom 12.09.2014
II. Formunwirksamkeit
Im Zuge der Begebung von Schuldverschreibungen im Nennwert von bis zu Euro 300.000.000,00 lieferte die Beklagte gemäß den Anleihebedingungen (Anlage K2) eine Globalurkunde an die Zahlstelle, das Bankhaus Gebrüder Martin AG (im Folgenden: Zahlstelle). Die Zahlstelle wiederum lieferte die Globalurkunde an die Clearstream Banking AG (im Folgenden: „Clearstream“) zur dortigen Verwahrung.
Beweis:
Vernehmung des Herrn Jörg Schilling-Schön, Ohmstraße 42, 80802 München, als
- Zeuge -
Im letzten Absatz der Globalurkunde heißt es:
„Diese Globalurkunde wird in jeder Hinsicht erst wirksam und bindend, wenn sie eigenhändige Unterschriften von zwei durch die Emittentin für diesen Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Personen trägt.“
Beweis: Globalurkunde der Beklagten vom April 2013, in Kopie, als
- Anlage B1 -
Die Globalurkunde ist lediglich von Herrn Eckhart Misera als dem damals und heute einzigen und alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Beklagten unterzeichnet.
Beweis: 1. wie vor
2. Handelsregisterauszug der Beklagten in Kopie, als
- Anlage B2 -
Aufgrund einer bedauerlichen, nun einmal aber geschehenen Fehlleistung der Zahlstelle wurde bei Übermittlung der von ihr geprüften Globalurkunde übersehen, dass eine zweite Unterschrift in Gestalt einer Kontrollunterschrift notwendig war, aber tatsächlich fehlte. Dies geschah angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Vorstandsmitglied hatte.
Se i t e 4 von 9 zum Sc h re i b e n vom 12.09.2014
Beweis: 1. wie vor
2. Vernehmung des Herrn Eckhart Misera, zu laden über die Beklagte
3. Vernehmung des Herrn Schilling-Schön, b. b.
Die fehlende, zweite Unterschrift hat in rechtlicher Hinsicht jedoch zur Folge, dass die Globalurkunde formunwirksam ist.
An einer wirksamen Globalurkunde fehlt es nämlich, wenn die Globalurkunde an aus ihr selbst ersichtlichen Formfehlern leidet. Zwar genügt grundsätzlich bei der juristischen Person die Unterschrift der oder des Vertretungsberechtigten. Gemäß § 793 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Gültigkeit der Unterzeichnung aber darüber hinaus durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zu den möglichen zusätzlichen Formerfordernissen zählt insbesondere eine Bestimmung im Urkundentext, wonach die Gültigkeitsurkunde von einer Kontrollunterschrift abhängig ist. Eine solche Bestimmung findet sich vorliegend auch in der vorgenannten Globalurkunde. Durch diese Bestimmung werden zweierlei, über die gesetzlichen Formerfordernisse hinausgehende Formerfordernisse aufgestellt: Zum einen genügt nur eine eigenhändige Unterschrift, nicht ein Faksimile, die Unterschrift ist nicht ausreichend, § 793 Abs. 2 S. 2 BGB. Zum anderen und vor allem genügt nicht schon die Unterschrift durch eine, auch eine alleinvertretungsberechtigte Person. Vielmehr hängt die Wirksamkeit der Urkunde von der Kontrollunterschrift einer weiteren insoweit bevollmächtigten Person ab.
Hier fehlt es an der Erfüllung des zweiten Erfordernisses, nämlich der Kontrollunterschrift durch eine insoweit bevollmächtigte Person. Das Fehlen führt zur Formunwirksamkeit der Urkunde.
Nachdem der Formmangel jedermann entgegengehalten werden kann, ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber den Formmangel kannte oder kennen musste haben die derzeitigen Inhaber der Schuldverschreibungen daher keine Ansprüche aus dieser Urkunde.
Se i t e 5 von 9 zum Sc h r e i b e n vom 12.09.2014
III. Anspruch auf Ausstellung einer wirksamen Globalurkunde
Da bisher keine wirksame Globalurkunde ausgestellt wurde, haben die Zeichner den Anspruch auf Erfüllung, d. h. Ausstellung der wirksamen Globalurkunde und die wirksamen Anteilsscheinlieferung.
Zu diesem Zweck ist die Beklagte in enger Abstimmung mit der Zahl- und Verwahrstelle und unter Berücksichtigung der Vorgaben der BaFin, um die von ihr mit äußerstem Nachdruck betriebene Ausstellung der formwirksamen, neuen Globalurkunde beschleunigt zu bewirken. Es ist damit zu rechnen, dass die diesbezüglichen Abstimmungsprozeduren mit der BaFin wie vorgenannt bis spätestens zum Jahresende erfolgreich durchgeführt werden.
Beweis: Vernehmung des Herrn Biallas, b.b.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Unwirksamkeit der Globalurkunde und des zwischen Zeichner und Beklagter abgeschlossenen Zeichnungsvertrags zu differenzieren sind. Die Unwirksamkeit der Globalurkunde erfasst den Zeichnungsvertrag nicht. Dies folgt schon aus dem Abstraktionsprinzip, wonach die Wirksamkeit von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft getrennt voneinander zu beurteilen ist.
Als Folge hiervon ist auch festzuhalten, dass die Klägerin, die eigenen Angaben nach nicht Zeichnerin der streitgegenständlichen Anleihe ist, ihren Anspruch auf Lieferung der Anteilsscheine gegenüber dem vormaligen Anleiheinhaber, nicht aber gegenüber der Beklagten geltend machen muss.
C. Kein Kündigungsgrund gemäß Anleihebedingungen
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Anleihebedingungen wäre die Begebung einer formwirksamen Globalurkunde.
Lediglich dann, wenn solches der Fall wäre, hätten die hierzu klägerseits herangezogenen Anleihebedingungen auch Gültigkeit. Denn die Anleihebedingungen gelten
Se i t e 6 von 9 zum Sc h r e i b e n vom 12.09.2014
"... für (...) die einzelnen Schuldverschreibungen (...)“
Beweis: Anleihebedingungen, b.v. als Anlage K2
Mangels wirksamer Globalurkunde fehlt es damit auch an der Anwendbarkeit von § 8 Abs. 1 lit. (a) der streitgegenständlichen Anleihebedingungen, eine Kündigung kann hierauf nicht gestützt werden.
D. Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB
Klägerseits wird ein Kündigungsrecht ergänzend damit begründet und behauptet, dass in der Unwirksamkeit der Globalurkunde ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB zu sehen sei.
Auch dies ist nicht der Fall.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 314 Abs. 1S. 2 BGB.
Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht erkennbar. Die Klägerin wird, nach Beseitigung des Formfehlers, die von ihr gezeichnete Schuldverschreibung auch in Form eines Anteils an der Globalurkunde erhalten, mithin exakt dasjenige, was sie bei Abschluss des Zeichnungsvertrages erwartete und worauf sie auch Anspruch hat. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Zinszahlung.
Entgegen dem klägerischen Vortrag verhält es sich nicht so, dass eine Zinszahlung nicht erfolgt ist. Mangels Wirksamkeit der Globalurkunde und damit auch unwirksamer Anleihebedingungen, träte derzeit mangels Rechtsgrund keine Erfüllungswirkung ein, würden die Zinszahlungen direkt an die Anleiheinhaber bezahlt. Vor diesem Hintergrund wurden die Zinsen, wie in der Anl. K5 mitgeteilt, auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Sie werden unmittelbar Erstellung der wirksamen Globalurkunde an die Anleiheinhaber ausbezahlt.
Seite 7 von 9 zum Schreiben vom 12.09.2014
Beweis:
Vernehmung des Herrn Dr. Daniel Rubner, Prinzregentenstr. 22, 80536 München, als
- Zeuge -
Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Zinszahlung nicht aus einem von der Beklagten zu verantwortendem Grund ausgeblieben ist.
E. Kein bereicherungsrechtlicher Anspruch
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet aus. Eine Leistung eines Anspruchsinhabers gegenüber der Beklagten ohne rechtlichen Grund ist nicht ersichtlich. Ein solcher Anspruch käme allenfalls gegen den vormaligen Anspruchsinhaber in Betracht.
Als Rechtsfolge einer erklärten Kündigung ergäbe sich nur ein Rückabwicklungsanspruch. Für ein Kündigungsrecht aufgrund der Anleihebedingungen ist mangels deren Anwendbarkeit nichts ersichtlich.
F. Keine nachträgliche Heilung eines Formfehlers an der Globalurkunde
Soweit klägerseits geltend gemacht wird, ein Formfehler könne nachträglich geheilt werden, indem eine zweite bevollmächtigte Person der Beklagten die Globalurkunde unterschreibt ist auch dies unzutreffend. Die Globalurkunde wurde bei der Clearstream eingereicht. Eine nachträgliche Veränderung der bestehenden Urkunde ist nicht möglich. Dies stellte vielmehr eine unzulässige Veränderung der Originalurkunde dar.
Überdies würde eine Heilung nur ex nunc wirken. Die Klägerin, welche die Anleihe unstreitig nicht zeichnete, könnte mithin auch solchermaßen nicht zu einer formwirksamen Urkunde gelangen.
G. Kein widersprüchliches Verhalten
Das klägerische Zitat aus der Pressemitteilung vom 05.06.2014, wonach es keine Ansprüche der berechtigten Gläubiger auf Zinszahlungen gäbe, ist schlicht schief wiedergegeben.
Se i t e 8 von 9 zum Sc h r e i b e n vom 12.09.2014
Beklagtenseits sollte damit vorstehend Ausgeführtes zum Ausdruck gebracht werden. Nämlich, dass es derzeit keine Ansprüche der berechtigten Gläubiger auf Zinszahlung und damit auch keine Erfüllungswirkung einer etwaigen Zahlung gibt.
Der Begriff „derzeit“ ist zeitlich durch die künftige Erstellung der wirksamen Globalurkunde, an welcher, wie ausgeführt, mit Hochdruck gearbeitet wird, begrenzt. Es verhält sich gerade nicht so, wie die Klageschrift glauben machen möchte, dass die Klägerin die Ansprüche der berechtigten Gläubiger nicht bedienen möchte, sie kann es derzeit mangels Eintritts der mit der Zahlung beabsichtigten Erfüllungswirkung hinsichtlich der Zinsen schlicht nicht.
H. Keine Berufung auf § 242 BGB
Nichts anderes gilt hinsichtlich des klägerseits bemühten § 242 BGB. Für dessen Anwendung ist schon im Lichte der Tatsache kein Raum, dass gesetzliche Vorschriften anwendbar sind, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Eine Rechtslage, deren Vorhandensein die Anwendbarkeit des § 242 BGB allenfalls berechtigt sein ließe ist damit nicht ersichtlich.
Soweit der Tatbestand des klägerseits zitierten Urteils dahingehend zu verstehen sein soll, die Beklagte habe ebenso wie Parteien in jenem zitierten Urteil die Unwirksamkeit der Globaiurkunde absichtlich herbeigeführt, ist diese Unterstellung weder zutreffend noch zielführend. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass es der Beklagten wesentlich lieber gewesen wäre, wenn die entstandenen Unannehmlichkeiten ausgeblieben wären.
Ausdrücklich wird jedenfalls bestritten, die Beklagte habe die Unwirksamkeit der Globalurkunde zu verantworten.
Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass ein entscheidungserheblicher Umstand erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde, so wird um Erteilung eines richterlichen Hinweises, § 139 ZPO, höflichst gebeten.
Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich Vorbehalten.
Se i t e 9 von 9 zum Sc h re i b e n vom 12.09.2014
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
Clemens Baumgärtner LL. M. Eur. Rechtsanwalt
Rückfragen rolfjkoch@web.de T 06151 14 77 94
Aktenzeichen: 29 O 12702/14
In dem Rechtsstreit
Koch, nn../. MBB Clean Energy AG
bedanke ich mich für die gewährte Fristverlängerung, in der Sache wird die
kostenpflichtige Klageabweisung
beantragt werden. Unter Bezugnahme auf die Verfügung des Gerichts habe ich namens und im Auftrag der Beklagten mitzuteilen, dass mit dem Vorschlag, ein Güterichterverfahren durchzuführen Einverständnis besteht und die diesbezügliche
Verweisung
an den Güterichter beantragt wird.
A. Vorbemerkung
Ein Rechtsgrund für die klägerseits begehrte Zahlung besteht nicht. Die unbestrittene Unwirksamkeit der Globalurkunde steht einem Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 lit. a der Anleihebedingungen mangels deren Anwendbarkeit entgegen. Sachvortrag, welcher das Bestehen eines wichtigen Grundes gemäß § 314 Abs. 1 BGB nahelegte, ist nicht ersichtlich. Angesichts des wirksamen Zeichnungsvertrages steht der Klägerin ein An-
Se i t e 2 von 9 zum Sc hr e i b en vom 12.09.2014
spruch auf Begebung einer wirksamen Globalurkunde zu. Dieser wird von der Beklagten auch erfüllt werden. Daraus folgt, dass die geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind.
Im Einzelnen:
B. Unwirksamkeit der Globalurkunde
I. Inhaberschaft, Anleihebedingungen, Pressemitteilungen
Zutreffend trägt die Klägerin zu ihrer Inhaberschaft und den Kenndaten der Schuldverschreibung vor.
Auch der Vortrag zum Gesamtvolumen der Anleihe und den vorgelegten Anleihebedingungen (Anlage K2 und Klageschrift S. 2, I., 1.) wird nicht bestritten.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Klägerin den Nominalwert der Anleihe klageweise geltend macht. Tatsächlich hat sie, eigenem Vortrag nach, die Anleihe jedoch lediglich zum Kurs von 90 %, also Euro 13.500,00 erworben.
Beweis: Depotauszug, b.v. als Anl. K1
Richtig ist, dass die Beklagte die als Anlage K3, K4 und K5 vorgelegten Pressemitteilungen veröffentlichte.
Soweit die Klägerin unter Vorlage eines Artikels aus dem „Manager-Magazin online“, Anlage K5a, suggerieren möchte, die Beklagte habe „Marktmanipulation“ betrieben, und, diesbezüglich gäbe es eine „Untersuchung“, ist dies unrichtig, wird ausdrücklich bestritten und mit Nachdruck zurückgewiesen. Die BaFin kontaktierte die Beklagte. Zweck und Ziel der Kontaktaufnahme war die routinemäßige Untersuchung der unterbliebenen Zinszahlungen.
Beweis: Vernehmung des Herrn Torsten Bialias, Goseriede 4, 30159 Han-
nover
Se i t e 3 von 9 zum Sc hr e i b e n vom 12.09.2014
II. Formunwirksamkeit
Im Zuge der Begebung von Schuldverschreibungen im Nennwert von bis zu Euro 300.000.000,00 lieferte die Beklagte gemäß den Anleihebedingungen (Anlage K2) eine Globalurkunde an die Zahlstelle, das Bankhaus Gebrüder Martin AG (im Folgenden: Zahlstelle). Die Zahlstelle wiederum lieferte die Globalurkunde an die Clearstream Banking AG (im Folgenden: „Clearstream“) zur dortigen Verwahrung.
Beweis:
Vernehmung des Herrn Jörg Schilling-Schön, Ohmstraße 42, 80802 München, als
- Zeuge -
Im letzten Absatz der Globalurkunde heißt es:
„Diese Globalurkunde wird in jeder Hinsicht erst wirksam und bindend, wenn sie eigenhändige Unterschriften von zwei durch die Emittentin für diesen Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Personen trägt.“
Beweis: Globalurkunde der Beklagten vom April 2013, in Kopie, als
- Anlage B1 -
Die Globalurkunde ist lediglich von Herrn Eckhart Misera als dem damals und heute einzigen und alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Beklagten unterzeichnet.
Beweis: 1. wie vor
2. Handelsregisterauszug der Beklagten in Kopie, als
- Anlage B2 -
Aufgrund einer bedauerlichen, nun einmal aber geschehenen Fehlleistung der Zahlstelle wurde bei Übermittlung der von ihr geprüften Globalurkunde übersehen, dass eine zweite Unterschrift in Gestalt einer Kontrollunterschrift notwendig war, aber tatsächlich fehlte. Dies geschah angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Vorstandsmitglied hatte.
Se i t e 4 von 9 zum Sc h re i b e n vom 12.09.2014
Beweis: 1. wie vor
2. Vernehmung des Herrn Eckhart Misera, zu laden über die Beklagte
3. Vernehmung des Herrn Schilling-Schön, b. b.
Die fehlende, zweite Unterschrift hat in rechtlicher Hinsicht jedoch zur Folge, dass die Globalurkunde formunwirksam ist.
An einer wirksamen Globalurkunde fehlt es nämlich, wenn die Globalurkunde an aus ihr selbst ersichtlichen Formfehlern leidet. Zwar genügt grundsätzlich bei der juristischen Person die Unterschrift der oder des Vertretungsberechtigten. Gemäß § 793 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Gültigkeit der Unterzeichnung aber darüber hinaus durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zu den möglichen zusätzlichen Formerfordernissen zählt insbesondere eine Bestimmung im Urkundentext, wonach die Gültigkeitsurkunde von einer Kontrollunterschrift abhängig ist. Eine solche Bestimmung findet sich vorliegend auch in der vorgenannten Globalurkunde. Durch diese Bestimmung werden zweierlei, über die gesetzlichen Formerfordernisse hinausgehende Formerfordernisse aufgestellt: Zum einen genügt nur eine eigenhändige Unterschrift, nicht ein Faksimile, die Unterschrift ist nicht ausreichend, § 793 Abs. 2 S. 2 BGB. Zum anderen und vor allem genügt nicht schon die Unterschrift durch eine, auch eine alleinvertretungsberechtigte Person. Vielmehr hängt die Wirksamkeit der Urkunde von der Kontrollunterschrift einer weiteren insoweit bevollmächtigten Person ab.
Hier fehlt es an der Erfüllung des zweiten Erfordernisses, nämlich der Kontrollunterschrift durch eine insoweit bevollmächtigte Person. Das Fehlen führt zur Formunwirksamkeit der Urkunde.
Nachdem der Formmangel jedermann entgegengehalten werden kann, ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber den Formmangel kannte oder kennen musste haben die derzeitigen Inhaber der Schuldverschreibungen daher keine Ansprüche aus dieser Urkunde.
Se i t e 5 von 9 zum Sc h r e i b e n vom 12.09.2014
III. Anspruch auf Ausstellung einer wirksamen Globalurkunde
Da bisher keine wirksame Globalurkunde ausgestellt wurde, haben die Zeichner den Anspruch auf Erfüllung, d. h. Ausstellung der wirksamen Globalurkunde und die wirksamen Anteilsscheinlieferung.
Zu diesem Zweck ist die Beklagte in enger Abstimmung mit der Zahl- und Verwahrstelle und unter Berücksichtigung der Vorgaben der BaFin, um die von ihr mit äußerstem Nachdruck betriebene Ausstellung der formwirksamen, neuen Globalurkunde beschleunigt zu bewirken. Es ist damit zu rechnen, dass die diesbezüglichen Abstimmungsprozeduren mit der BaFin wie vorgenannt bis spätestens zum Jahresende erfolgreich durchgeführt werden.
Beweis: Vernehmung des Herrn Biallas, b.b.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Unwirksamkeit der Globalurkunde und des zwischen Zeichner und Beklagter abgeschlossenen Zeichnungsvertrags zu differenzieren sind. Die Unwirksamkeit der Globalurkunde erfasst den Zeichnungsvertrag nicht. Dies folgt schon aus dem Abstraktionsprinzip, wonach die Wirksamkeit von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft getrennt voneinander zu beurteilen ist.
Als Folge hiervon ist auch festzuhalten, dass die Klägerin, die eigenen Angaben nach nicht Zeichnerin der streitgegenständlichen Anleihe ist, ihren Anspruch auf Lieferung der Anteilsscheine gegenüber dem vormaligen Anleiheinhaber, nicht aber gegenüber der Beklagten geltend machen muss.
C. Kein Kündigungsgrund gemäß Anleihebedingungen
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Anleihebedingungen wäre die Begebung einer formwirksamen Globalurkunde.
Lediglich dann, wenn solches der Fall wäre, hätten die hierzu klägerseits herangezogenen Anleihebedingungen auch Gültigkeit. Denn die Anleihebedingungen gelten
Se i t e 6 von 9 zum Sc h r e i b e n vom 12.09.2014
"... für (...) die einzelnen Schuldverschreibungen (...)“
Beweis: Anleihebedingungen, b.v. als Anlage K2
Mangels wirksamer Globalurkunde fehlt es damit auch an der Anwendbarkeit von § 8 Abs. 1 lit. (a) der streitgegenständlichen Anleihebedingungen, eine Kündigung kann hierauf nicht gestützt werden.
D. Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB
Klägerseits wird ein Kündigungsrecht ergänzend damit begründet und behauptet, dass in der Unwirksamkeit der Globalurkunde ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB zu sehen sei.
Auch dies ist nicht der Fall.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 314 Abs. 1S. 2 BGB.
Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht erkennbar. Die Klägerin wird, nach Beseitigung des Formfehlers, die von ihr gezeichnete Schuldverschreibung auch in Form eines Anteils an der Globalurkunde erhalten, mithin exakt dasjenige, was sie bei Abschluss des Zeichnungsvertrages erwartete und worauf sie auch Anspruch hat. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Zinszahlung.
Entgegen dem klägerischen Vortrag verhält es sich nicht so, dass eine Zinszahlung nicht erfolgt ist. Mangels Wirksamkeit der Globalurkunde und damit auch unwirksamer Anleihebedingungen, träte derzeit mangels Rechtsgrund keine Erfüllungswirkung ein, würden die Zinszahlungen direkt an die Anleiheinhaber bezahlt. Vor diesem Hintergrund wurden die Zinsen, wie in der Anl. K5 mitgeteilt, auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Sie werden unmittelbar Erstellung der wirksamen Globalurkunde an die Anleiheinhaber ausbezahlt.
Seite 7 von 9 zum Schreiben vom 12.09.2014
Beweis:
Vernehmung des Herrn Dr. Daniel Rubner, Prinzregentenstr. 22, 80536 München, als
- Zeuge -
Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Zinszahlung nicht aus einem von der Beklagten zu verantwortendem Grund ausgeblieben ist.
E. Kein bereicherungsrechtlicher Anspruch
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet aus. Eine Leistung eines Anspruchsinhabers gegenüber der Beklagten ohne rechtlichen Grund ist nicht ersichtlich. Ein solcher Anspruch käme allenfalls gegen den vormaligen Anspruchsinhaber in Betracht.
Als Rechtsfolge einer erklärten Kündigung ergäbe sich nur ein Rückabwicklungsanspruch. Für ein Kündigungsrecht aufgrund der Anleihebedingungen ist mangels deren Anwendbarkeit nichts ersichtlich.
F. Keine nachträgliche Heilung eines Formfehlers an der Globalurkunde
Soweit klägerseits geltend gemacht wird, ein Formfehler könne nachträglich geheilt werden, indem eine zweite bevollmächtigte Person der Beklagten die Globalurkunde unterschreibt ist auch dies unzutreffend. Die Globalurkunde wurde bei der Clearstream eingereicht. Eine nachträgliche Veränderung der bestehenden Urkunde ist nicht möglich. Dies stellte vielmehr eine unzulässige Veränderung der Originalurkunde dar.
Überdies würde eine Heilung nur ex nunc wirken. Die Klägerin, welche die Anleihe unstreitig nicht zeichnete, könnte mithin auch solchermaßen nicht zu einer formwirksamen Urkunde gelangen.
G. Kein widersprüchliches Verhalten
Das klägerische Zitat aus der Pressemitteilung vom 05.06.2014, wonach es keine Ansprüche der berechtigten Gläubiger auf Zinszahlungen gäbe, ist schlicht schief wiedergegeben.
Se i t e 8 von 9 zum Sc h r e i b e n vom 12.09.2014
Beklagtenseits sollte damit vorstehend Ausgeführtes zum Ausdruck gebracht werden. Nämlich, dass es derzeit keine Ansprüche der berechtigten Gläubiger auf Zinszahlung und damit auch keine Erfüllungswirkung einer etwaigen Zahlung gibt.
Der Begriff „derzeit“ ist zeitlich durch die künftige Erstellung der wirksamen Globalurkunde, an welcher, wie ausgeführt, mit Hochdruck gearbeitet wird, begrenzt. Es verhält sich gerade nicht so, wie die Klageschrift glauben machen möchte, dass die Klägerin die Ansprüche der berechtigten Gläubiger nicht bedienen möchte, sie kann es derzeit mangels Eintritts der mit der Zahlung beabsichtigten Erfüllungswirkung hinsichtlich der Zinsen schlicht nicht.
H. Keine Berufung auf § 242 BGB
Nichts anderes gilt hinsichtlich des klägerseits bemühten § 242 BGB. Für dessen Anwendung ist schon im Lichte der Tatsache kein Raum, dass gesetzliche Vorschriften anwendbar sind, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Eine Rechtslage, deren Vorhandensein die Anwendbarkeit des § 242 BGB allenfalls berechtigt sein ließe ist damit nicht ersichtlich.
Soweit der Tatbestand des klägerseits zitierten Urteils dahingehend zu verstehen sein soll, die Beklagte habe ebenso wie Parteien in jenem zitierten Urteil die Unwirksamkeit der Globaiurkunde absichtlich herbeigeführt, ist diese Unterstellung weder zutreffend noch zielführend. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass es der Beklagten wesentlich lieber gewesen wäre, wenn die entstandenen Unannehmlichkeiten ausgeblieben wären.
Ausdrücklich wird jedenfalls bestritten, die Beklagte habe die Unwirksamkeit der Globalurkunde zu verantworten.
Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass ein entscheidungserheblicher Umstand erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde, so wird um Erteilung eines richterlichen Hinweises, § 139 ZPO, höflichst gebeten.
Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich Vorbehalten.
Se i t e 9 von 9 zum Sc h re i b e n vom 12.09.2014
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
Clemens Baumgärtner LL. M. Eur. Rechtsanwalt
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Quelle: ala./Reuters
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