Die Republik Argentinien teilt den Inhabern von Staatsanleihen mit, welche den Angeboten zur hoheitlichen Umschuldung 2005 und 2010 nach dem Recht des
Staates New York, Vereinigte Staaten von Amerika, und nach dem Recht von England und Wales zugestimmt haben (nachfolgend „Inhaber"), dass eine erneute
formelle Mahnung an die Bank of New York Mellon (nachfolgend „BNY Mellon") gerichtet wurde, da diese nicht von ihrer Eigenschaft als Treuhänderin des
Treuhandvertrages 2005^2010 („Trust lndenture"vom 2. Juni 2005, geändert am 30. April 2010 zwischen der Republik Argentinien und der BNY Mellon) zurückgetreten
ist, obwohl sie nach Maßgabe von Artikel 5.8 des Treuhandvertrages 2 0 0 5 -2 0 1 0 durch Schriftsatz vom 22. September 2014 zum Rücktritt aufgefordert
wurde, da sie gemäß der Regelungen des genannten Artikels nicht mehr geeignet ist, ihre Aufgabe als Treuhänderin wahrzunehmen.
Sollte die BNY Mellon nicht umgehend zurücktreten, wie es in der Mahnung gemäß Artikel 5.8 des Treuhandvertrages 2005 -2010 gefordert wurde, haben sowohl
die Inhaber als auch die Republik Argentinien das Recht, BNY Mellon von ihrer Funktion als Treuhänderin zu entbinden und gemäß Artikel 5.9 (b) und (c) des
Treuhandvertrages 2005 -2010 eine andere Einrichtung an ihrer Stelle zu ernennen.
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die BNY Mellon die Voraussetzungen zur Ausübung der Funktion als Treuhänderin nicht mehr erfüllt, da sie„über kein Büro
verfügt, das als Treuhänder handelt oder sie in der Stadt Buenos Aires vertritt". Hierbei handelt es sich um eine in Artikel 5.8 des Treuhandvertrages 2005 -2010
geregelte Voraussetzung. Dieser Artikel bestimmt zudem, dass„die Treuhändern unverzüglich zurückzutreten hat, sobald sie die in diesem Artikel vorgesehenen
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt".
Durch Beschluss Nr. 437 der Aufsichtsbehörde über Finanz- und Wechselinstitute der Zentralbank der Republik Argentinien (Superintendencia de Entidades
Financieras y Cambiarías del Banco Central de la República Argentina) (nachfolgend „Zentralbank) vom 25. August 2014 wurden die Zulassungen der zwei natürlichen
Personen widerrufen, welche bis zu diesem Zeitpunkt als einzige befugt waren, als Vertreter der BNY Mellon in Argentinien zu handeln. Folglich verfügt die
BNY Mellon nicht über eine von der Zentralbank erteilte Zulassung, um als Finanzinstitut in Argentinien tätig zu sein. Sie ist zudem nicht auf eine andere Weise
zugelassen, um in Argentinien als Treuhänderin tätig zu werden. Aufgrund der Vorschriften der Zentralbank über „Vertreter ausländischer Finanzinstitute ohne
Zulassung im Land" ist sie weiterhin nicht befugt, durch lokale Vertreter zu handeln. Die Bank verfügt über kein Büro, welches die Zulassung besitzt, um sie
in Argentinien zu vertreten, wie es die Vorschriften von Artikel 5.8 des Treuhandvertrages 2005-2010 vorsehen. Sie ist folglich „nicht mehr geeignet", als Treuhänderin
tätig zu sein und hätte ihrer Pflicht nachkommen müssen, „unverzüglich zu kündigen". Weiterhin ist auch darauf hinzuweisen, dass die BNY Mellon
gegen den Treuhandvertrag 2005 -2010 verstoßen hat, indem sie weder die Inhaber noch die Republik Argentinien auf die wesentlichen Änderungen ihres Status
hingewiesen hat, wodurch sie eine Vertragsverletzung begangen hat und verpflichtet ist, unverzüglich und bedingungslos zurückzutreten.
Zweitens erfüllt die BNY Mellon die Bedingungen zum Handeln als Treuhänderin nicht mehr, da sie„handlungsunfähig ist", wodurch die Erfüllung ihrer Aufgaben
unmöglich wird und ein klarer Verstoß gegen den Treuhandvertrag 2005-2010 gegeben ist.
Wie bereits in den rechtlichen Hinweisen vom 27. Juni, 7. Juli und 7. August 2014 dargelegt wurde, hat die Republik Argentinien am 26. Juni 2014 die entsprechenden
Beträge für Zinsen der Staatsanleihen hinterlegt, die im Rahmen des Treuhandvertrages 2005 -2010 ausgegeben wurden und am 30. Juni 2014 fällig waren.
Dennoch ignoriert die BNY Mellon weiterhin die wiederholten Aufforderungen der Republik Argentinien durch Schreiben vom 6. und 25. August 2014, in welchen
diese aufgefordert wurde, ihren Verpflichtungen zur Zahlung der von der Republik Argentinien hinterlegten Beträge an die Inhaber gemäß Artikel 3.1,3.5 (a), 4.5
und 4.9 des Treuhandvertrages 2005 -20 10 nachzukommen. Zudem hat sie weder gerichtliche noch außergerichtliche Schritte eingeleitet, um der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag nachzukommen. ¡Folglich ist es offensichtlich, dass die BN,Y Mellon nach Maßgabe von Artikel 5.9 (b) des Treuhandvertrages
2005 -2010 unfähig geworden ist, als Treuhänderin tätig zu sein.
/ !
Aus den genannten Gründen hat die Republik Argentinien die BNY Mellon gemahnt, als Treuhänderin zurückzutreten und dem an ihrer Stelle zu ernennenden
Treuhänder alle Gelder und Vermögenswerte auszuhändigen, die gegenwärtig unter ihrer Kontrolle stehen. Weiterhin wurde sie aufgefordert, zugunsten des an
ihrer Stelle zu ernennenden Treuhänders eine Urkunde zu unterzeichnen und zu übergeben, durch welche alle Rechte, Vollmachten, Pflichten und Verpflichtungen
des Treuhänders gemäß Artikel 5.10 des Treuhandvertrages 2005-2010 auf den neuen Treuhänder übertragen werden.
Unbeschadet aller hier beschriebenen Schritte, die von der Republik Argentinien durchgeführt wurden und zukünftig eingeleitet werden könnten, um die
Zahlungen an die betroffenen Inhaber zu garantieren, sollten die Inhaber Kenntnis haben, dass sich aus dem Treuhandvertrag 2005-2010 alle notwendigen
Rechte und Instrumente ergeben, um die fehlende Eignung der BNY Mellon alsTreuhänder und die gegenwärtige Verletzung ihrer Verpflichtungen zu korrigieren,
insbesondere die Verpflichtung die von der Republik Argentinien geleisteten Zahlungen an die Inhaber weiterzugeben.
Artikel 5.9 (b) des Treuhandvertrages 2005 -2010 bestimmt für den Fall, in dem derTreuhänder die Voraussetzungen von Artikel 5.8 nichterfüllt und einer schriftlichen
Aufforderung zum Rücktritt nicht nachkommt, oder nicht mehr geeignet ist, als Treuhänder zu handeln, dass jeder gutgläubige Inhaber der genannten
Staatsanleihen, der diese vor mindestens sechs Monaten erworben hat, das Recht hat, vor jedem zuständigen Ge^jchUn eigenem Namen und-irrA/ertrettrng^
anderer Inhaber in der gleichen Situation zu beantragen, dass derTreuhänder von seinen Aufgaben entbunden wird und für die Staatsanleihen dieser Serie an
dessen Stelle ein neuer Treuhänder ernannt wird.
Außerdem bestimmt Artikel 5.9 (c) des Treuhandvertrages 2005-2010, dass die Inhaber, welche die Mehrheit des Kapitals der sich in Umlauf befindlichen Staatsanleihen
der gleichen Serie auf sich vereinigen, zu jeder Zeit das Recht haben, den Treuhänder von seinem Amt zu entbinden an seiner Stelle einen anderen
Treuhänder zu ernennen.
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Selbstverständlich schließen die vorherigen Ausführungen nicht aus, dass auch die Inhaber diejenigen Schritte einleiten, die sie zur Erlangung ihrer Rechte für
angebracht halten, wie zum Beispiel die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen des United States District Court for the Southern District of New
York in Sachen NML Capital Ltd., et al, v. Republic of Argentina, welche nach Ansicht der Inhaber eine Verletzung ihrer Rechte darstellen. Weiterhin haben die
Inhaber natürlich auch das Recht, neue rechtliche Schritte einzuleiten, die sie für angemessen halten.
Dieser Hinweis ist weder als rechtliche Beratung noch als eine von der Republik Argentinien erbrachte Beratung zu betrachten oder zu verstehen.
Das Ministerium für Wirtschaft und öffentliche Finanzen (Ministerio de Economía y Finanzas Públicas) wird Sie auch weiterhin über die Entwicklung der Angelegenheit
informieren.
PRÄSIDIALAMT DER NATION
REPUBLIK ARGENTINIEN
Kontakt: Analia Rach Tel.: + 5411 4114-9595 Email: privada@jefatura.gob.ar
Außenministerium der Republik Argentinien. Esmeralda 1212, C.A.B.A. C1007ABR. Republik Argentinien
Tel. + 54 (11) 4819-7000 • info@cancilleria.gob.ar ® http://www.mrecic.gov
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