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Dienstag, 30. September 2014

Ein Lehrstück oder ein Bubenstück ? Wie ein Emittent (MBB Clean) veruscht sich vor einer Verurtelung zu drücken mit unwirksamer Globalurkunde (Volumen bis zu 300 Mio oder mehr)

Ein Lehrstück oder ein Bubenstück ?  Wie ein Emittent (MBB Clean) veruscht sich vor einer Verurtelung zu drücken mit unwirksamer Globalurkunde (Volumen bis zu 300 Mio oder mehr)

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Aktenzeichen: 29 O 12702/14

In dem Rechtsstreit

Koch, nn../. MBB Clean Energy AG

bedanke ich mich für die gewährte Fristverlängerung, in der Sache wird die
kostenpflichtige Klageabweisung
beantragt werden. Unter Bezugnahme auf die Verfügung des Gerichts habe ich namens und im Auftrag der Beklagten mitzuteilen, dass mit dem Vorschlag, ein Güterichterverfahren durchzuführen Einverständnis besteht und die diesbezügliche
Verweisung
an den Güterichter beantragt wird.

A. Vorbemerkung

Ein Rechtsgrund für die klägerseits begehrte Zahlung besteht nicht. Die unbestrittene Unwirksamkeit der Globalurkunde steht einem Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 lit. a der Anleihebedingungen mangels deren Anwendbarkeit entgegen. Sachvortrag, welcher das Bestehen eines wichtigen Grundes gemäß § 314 Abs. 1 BGB nahelegte, ist nicht ersichtlich. Angesichts des wirksamen Zeichnungsvertrages steht der Klägerin ein An-

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spruch auf Begebung einer wirksamen Globalurkunde zu. Dieser wird von der Beklagten auch erfüllt werden. Daraus folgt, dass die geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind.
Im Einzelnen:
B. Unwirksamkeit der Globalurkunde
I. Inhaberschaft, Anleihebedingungen, Pressemitteilungen
Zutreffend trägt die Klägerin zu ihrer Inhaberschaft und den Kenndaten der Schuldverschreibung vor.
Auch der Vortrag zum Gesamtvolumen der Anleihe und den vorgelegten Anleihebedingungen (Anlage K2 und Klageschrift S. 2, I., 1.) wird nicht bestritten.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Klägerin den Nominalwert der Anleihe klageweise geltend macht. Tatsächlich hat sie, eigenem Vortrag nach, die Anleihe jedoch lediglich zum Kurs von 90 %, also Euro 13.500,00 erworben.

Beweis: Depotauszug, b.v. als Anl. K1

Richtig ist, dass die Beklagte die als Anlage K3, K4 und K5 vorgelegten Pressemitteilungen veröffentlichte.
Soweit die Klägerin unter Vorlage eines Artikels aus dem „Manager-Magazin online“, Anlage K5a, suggerieren möchte, die Beklagte habe „Marktmanipulation“ betrieben, und, diesbezüglich gäbe es eine „Untersuchung“, ist dies unrichtig, wird ausdrücklich bestritten und mit Nachdruck zurückgewiesen. Die BaFin kontaktierte die Beklagte. Zweck und Ziel der Kontaktaufnahme war die routinemäßige Untersuchung der unterbliebenen Zinszahlungen.
Beweis: Vernehmung des Herrn Torsten Bialias, Goseriede 4, 30159 Han-
nover

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II. Formunwirksamkeit

Im Zuge der Begebung von Schuldverschreibungen im Nennwert von bis zu Euro 300.000.000,00 lieferte die Beklagte gemäß den Anleihebedingungen (Anlage K2) eine Globalurkunde an die Zahlstelle, das Bankhaus Gebrüder Martin AG (im Folgenden: Zahlstelle). Die Zahlstelle wiederum lieferte die Globalurkunde an die Clearstream Banking AG (im Folgenden: „Clearstream“) zur dortigen Verwahrung.
Beweis:
Vernehmung des Herrn Jörg Schilling-Schön, Ohmstraße 42, 80802 München, als
- Zeuge -
Im letzten Absatz der Globalurkunde heißt es:
„Diese Globalurkunde wird in jeder Hinsicht erst wirksam und bindend, wenn sie eigenhändige Unterschriften von zwei durch die Emittentin für diesen Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Personen trägt.“
Beweis: Globalurkunde der Beklagten vom April 2013, in Kopie, als
- Anlage B1 -
Die Globalurkunde ist lediglich von Herrn Eckhart Misera als dem damals und heute einzigen und alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Beklagten unterzeichnet.
Beweis: 1. wie vor
2. Handelsregisterauszug der Beklagten in Kopie, als
- Anlage B2 -
Aufgrund einer bedauerlichen, nun einmal aber geschehenen Fehlleistung der Zahlstelle wurde bei Übermittlung der von ihr geprüften Globalurkunde übersehen, dass eine zweite Unterschrift in Gestalt einer Kontrollunterschrift notwendig war, aber tatsächlich fehlte. Dies geschah angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Vorstandsmitglied hatte.
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Beweis: 1. wie vor
2. Vernehmung des Herrn Eckhart Misera, zu laden über die Beklagte
3. Vernehmung des Herrn Schilling-Schön, b. b.
Die fehlende, zweite Unterschrift hat in rechtlicher Hinsicht jedoch zur Folge, dass die Globalurkunde formunwirksam ist.
An einer wirksamen Globalurkunde fehlt es nämlich, wenn die Globalurkunde an aus ihr selbst ersichtlichen Formfehlern leidet. Zwar genügt grundsätzlich bei der juristischen Person die Unterschrift der oder des Vertretungsberechtigten. Gemäß § 793 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Gültigkeit der Unterzeichnung aber darüber hinaus durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zu den möglichen zusätzlichen Formerfordernissen zählt insbesondere eine Bestimmung im Urkundentext, wonach die Gültigkeitsurkunde von einer Kontrollunterschrift abhängig ist. Eine solche Bestimmung findet sich vorliegend auch in der vorgenannten Globalurkunde. Durch diese Bestimmung werden zweierlei, über die gesetzlichen Formerfordernisse hinausgehende Formerfordernisse aufgestellt: Zum einen genügt nur eine eigenhändige Unterschrift, nicht ein Faksimile, die Unterschrift ist nicht ausreichend, § 793 Abs. 2 S. 2 BGB. Zum anderen und vor allem genügt nicht schon die Unterschrift durch eine, auch eine alleinvertretungsberechtigte Person. Vielmehr hängt die Wirksamkeit der Urkunde von der Kontrollunterschrift einer weiteren insoweit bevollmächtigten Person ab.
Hier fehlt es an der Erfüllung des zweiten Erfordernisses, nämlich der Kontrollunterschrift durch eine insoweit bevollmächtigte Person. Das Fehlen führt zur Formunwirksamkeit der Urkunde.
Nachdem der Formmangel jedermann entgegengehalten werden kann, ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber den Formmangel kannte oder kennen musste haben die derzeitigen Inhaber der Schuldverschreibungen daher keine Ansprüche aus dieser Urkunde.
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III. Anspruch auf Ausstellung einer wirksamen Globalurkunde
Da bisher keine wirksame Globalurkunde ausgestellt wurde, haben die Zeichner den Anspruch auf Erfüllung, d. h. Ausstellung der wirksamen Globalurkunde und die wirksamen Anteilsscheinlieferung.
Zu diesem Zweck ist die Beklagte in enger Abstimmung mit der Zahl- und Verwahrstelle und unter Berücksichtigung der Vorgaben der BaFin, um die von ihr mit äußerstem Nachdruck betriebene Ausstellung der formwirksamen, neuen Globalurkunde beschleunigt zu bewirken. Es ist damit zu rechnen, dass die diesbezüglichen Abstimmungsprozeduren mit der BaFin wie vorgenannt bis spätestens zum Jahresende erfolgreich durchgeführt werden.
Beweis: Vernehmung des Herrn Biallas, b.b.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Unwirksamkeit der Globalurkunde und des zwischen Zeichner und Beklagter abgeschlossenen Zeichnungsvertrags zu differenzieren sind. Die Unwirksamkeit der Globalurkunde erfasst den Zeichnungsvertrag nicht. Dies folgt schon aus dem Abstraktionsprinzip, wonach die Wirksamkeit von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft getrennt voneinander zu beurteilen ist.
Als Folge hiervon ist auch festzuhalten, dass die Klägerin, die eigenen Angaben nach nicht Zeichnerin der streitgegenständlichen Anleihe ist, ihren Anspruch auf Lieferung der Anteilsscheine gegenüber dem vormaligen Anleiheinhaber, nicht aber gegenüber der Beklagten geltend machen muss.
C. Kein Kündigungsgrund gemäß Anleihebedingungen
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Anleihebedingungen wäre die Begebung einer formwirksamen Globalurkunde.
Lediglich dann, wenn solches der Fall wäre, hätten die hierzu klägerseits herangezogenen Anleihebedingungen auch Gültigkeit. Denn die Anleihebedingungen gelten
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"... für (...) die einzelnen Schuldverschreibungen (...)“
Beweis: Anleihebedingungen, b.v. als Anlage K2
Mangels wirksamer Globalurkunde fehlt es damit auch an der Anwendbarkeit von § 8 Abs. 1 lit. (a) der streitgegenständlichen Anleihebedingungen, eine Kündigung kann hierauf nicht gestützt werden.
D. Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB
Klägerseits wird ein Kündigungsrecht ergänzend damit begründet und behauptet, dass in der Unwirksamkeit der Globalurkunde ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB zu sehen sei.
Auch dies ist nicht der Fall.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 314 Abs. 1S. 2 BGB.
Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht erkennbar. Die Klägerin wird, nach Beseitigung des Formfehlers, die von ihr gezeichnete Schuldverschreibung auch in Form eines Anteils an der Globalurkunde erhalten, mithin exakt dasjenige, was sie bei Abschluss des Zeichnungsvertrages erwartete und worauf sie auch Anspruch hat. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Zinszahlung.
Entgegen dem klägerischen Vortrag verhält es sich nicht so, dass eine Zinszahlung nicht erfolgt ist. Mangels Wirksamkeit der Globalurkunde und damit auch unwirksamer Anleihebedingungen, träte derzeit mangels Rechtsgrund keine Erfüllungswirkung ein, würden die Zinszahlungen direkt an die Anleiheinhaber bezahlt. Vor diesem Hintergrund wurden die Zinsen, wie in der Anl. K5 mitgeteilt, auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Sie werden unmittelbar Erstellung der wirksamen Globalurkunde an die Anleiheinhaber ausbezahlt.
Seite 7 von 9 zum Schreiben vom 12.09.2014
Beweis:
Vernehmung des Herrn Dr. Daniel Rubner, Prinzregentenstr. 22, 80536 München, als
- Zeuge -
Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Zinszahlung nicht aus einem von der Beklagten zu verantwortendem Grund ausgeblieben ist.
E. Kein bereicherungsrechtlicher Anspruch
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet aus. Eine Leistung eines Anspruchsinhabers gegenüber der Beklagten ohne rechtlichen Grund ist nicht ersichtlich. Ein solcher Anspruch käme allenfalls gegen den vormaligen Anspruchsinhaber in Betracht.
Als Rechtsfolge einer erklärten Kündigung ergäbe sich nur ein Rückabwicklungsanspruch. Für ein Kündigungsrecht aufgrund der Anleihebedingungen ist mangels deren Anwendbarkeit nichts ersichtlich.
F. Keine nachträgliche Heilung eines Formfehlers an der Globalurkunde
Soweit klägerseits geltend gemacht wird, ein Formfehler könne nachträglich geheilt werden, indem eine zweite bevollmächtigte Person der Beklagten die Globalurkunde unterschreibt ist auch dies unzutreffend. Die Globalurkunde wurde bei der Clearstream eingereicht. Eine nachträgliche Veränderung der bestehenden Urkunde ist nicht möglich. Dies stellte vielmehr eine unzulässige Veränderung der Originalurkunde dar.
Überdies würde eine Heilung nur ex nunc wirken. Die Klägerin, welche die Anleihe unstreitig nicht zeichnete, könnte mithin auch solchermaßen nicht zu einer formwirksamen Urkunde gelangen.
G. Kein widersprüchliches Verhalten
Das klägerische Zitat aus der Pressemitteilung vom 05.06.2014, wonach es keine Ansprüche der berechtigten Gläubiger auf Zinszahlungen gäbe, ist schlicht schief wiedergegeben.
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Beklagtenseits sollte damit vorstehend Ausgeführtes zum Ausdruck gebracht werden. Nämlich, dass es derzeit keine Ansprüche der berechtigten Gläubiger auf Zinszahlung und damit auch keine Erfüllungswirkung einer etwaigen Zahlung gibt.
Der Begriff „derzeit“ ist zeitlich durch die künftige Erstellung der wirksamen Globalurkunde, an welcher, wie ausgeführt, mit Hochdruck gearbeitet wird, begrenzt. Es verhält sich gerade nicht so, wie die Klageschrift glauben machen möchte, dass die Klägerin die Ansprüche der berechtigten Gläubiger nicht bedienen möchte, sie kann es derzeit mangels Eintritts der mit der Zahlung beabsichtigten Erfüllungswirkung hinsichtlich der Zinsen schlicht nicht.
H. Keine Berufung auf § 242 BGB
Nichts anderes gilt hinsichtlich des klägerseits bemühten § 242 BGB. Für dessen Anwendung ist schon im Lichte der Tatsache kein Raum, dass gesetzliche Vorschriften anwendbar sind, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Eine Rechtslage, deren Vorhandensein die Anwendbarkeit des § 242 BGB allenfalls berechtigt sein ließe ist damit nicht ersichtlich.
Soweit der Tatbestand des klägerseits zitierten Urteils dahingehend zu verstehen sein soll, die Beklagte habe ebenso wie Parteien in jenem zitierten Urteil die Unwirksamkeit der Globaiurkunde absichtlich herbeigeführt, ist diese Unterstellung weder zutreffend noch zielführend. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass es der Beklagten wesentlich lieber gewesen wäre, wenn die entstandenen Unannehmlichkeiten ausgeblieben wären.
Ausdrücklich wird jedenfalls bestritten, die Beklagte habe die Unwirksamkeit der Globalurkunde zu verantworten.
Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass ein entscheidungserheblicher Umstand erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde, so wird um Erteilung eines richterlichen Hinweises, § 139 ZPO, höflichst gebeten.
Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich Vorbehalten.
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Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
Clemens Baumgärtner LL. M. Eur. Rechtsanwalt

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