Was die Spassvögel von Carpevigo im Julie 2013 für ein Possenstück abgezogen haben.....sie beschliessen am 18.7.13 eine bereits am 9.7.13 ausgelaufene/fällig gewordene Anleihe in ihrer Laufzeit zu verlängern.......
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Das ist laut dem BGH Urteil II ZR 381/13 eine legitime und zu beanstandende Vorgehensweise eines in Probleme geratenen Unternehmens.
AntwortenLöschenSelbst eine bereits endfaellige Anleihe kann daher durch entsprechenden Beschluss im Rahmen des SchVG noch in der Laufzeit verlaengert werden.
Das bedeutet im Schlusse a maiore ad minus , dass auch Kuendigungen , die vor einer solchen Glaeubigerversammlung ausgesprochen wurden nicht davor schutzen, dass der Schuldner durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Glaueubigerversamlung rueckwirkend Aenderungen an den Anleihebedingungen vornehmen kann.
Der BGH sagt in dieser Entscheidung ganz klar, dass die Anleiheinhaber insoweit keinen Vertrauensschutz bzw. Bestandsschutz geniessen.