4 U 97/14
2-18 Ö 429/13 Landgericht
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
nn Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal,
Klägerin uhd Berufungsklägerin,
Prozessbevoilmächtigte:
Artwaltsbüro Dr. nn
Geschäftszeichen: B 162/13
gegen
SolarWorld AG vertr, d. den Vorstand Dr. Frank H, Asbeck u.a., Martln-Luther-King-
StmalSe241 53175 Bonn,
Verkündet laut Protokoll am .
Frankfurt am Main 17.09.2014
nn, Justizfachangestellter
.
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gong, Kennedyplatz 2, 50679 Köln,
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Dr, nn, den Richter am Oberlandesgericht Dr.
nn und die’ Richterin am Landgericht Dr. nn aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 17.09,2014 für Recht erkannt
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frank1
furt am Main -18, Zivilkammer - vom 25,04.2014 teilweise abgeändert
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte, wird verurteilt, an die Klägerin EUR 50.000,- nebst Zinsen
In Höhe von 5 Prouentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 22,08.2013 abzüglich am 05.03.2014 gezahlter EUR 2.892,- und
am 12.03.2014 gezahlter EUR 641,46 zu zahlen gegen Aushändigung
von:
- 48 Bonds 5,2285 % Solarworld AG 2014 - 24.2.2019 Serie, Valor
23606206, ISIN; D£000A1YDDX6 und
- . 365 Aktien Solarworld AG, Valor 23606205, ISIN: DEQ00A1YDED6.
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen. ,
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-,'
Streckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollsteckenden Betrages
leistet.
Streitwert für das Berufungsverfahren: EUR 46.466,54
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