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Donnerstag, 18. September 2014

Wenn sich jemand Opernkarten für 100 EUR kauft und verkauft sie an mich für 50 EUR weiter, kann ja auch nicht einfach die Hälfte des Ensembles in der Garderobe bleiben // zum Thema ob es eine Rolle spielt zu welchem Kurs und mit welcher Motivation IHTSV gekauft werden.....

Wenn sich jemand Opernkarten für 100 EUR kauft und verkauft sie an mich für 50 EUR weiter, kann ja auch nicht einfach die Hälfte des Ensembles in der Garderobe bleiben   // zum Thema ob es eine Rolle spielt zu welchem Kurs und mit welcher Motivation IHTSV gekauft werden.....



Die Beklagte ist der Ansicht, es mache bei der gebotenen Interessenabwägung einen Unterschied,
ob der kündigende Anleihegläubiger sich vor Vermögensverlusten schützen,
odereinen Gewinn erzielen wolle.
Diese Ansicht ist nicht frei von Irrtum.
Die Beklagte verengt den Blickwinkel in unzulässiger Weise auf die Klägerin. Wer darf
den streitaeaenständlichen Betrag denn behalten, wenn ihn die Klägerin nicht bekommt?
Die Beklagte! Sollte die Beklagte im vorliegenden Verfahren obsiegen, würde sie folglich
von der Pflicht, geliehenes Geld zurückzahlen zu müssen, befreit. Dies kann nicht richtig
sein.
Mit dem Verkauf seiner Teilschuldverschreibungen an die Klägerin hat der Voreigentümer
alle seine Rechte aus den Teilschuldverschreibungen an die Klägerin abgetreten.
Folglich bleibt es bei dem von der Beklagten formulierten Grundsatz:
Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Welchen Preis die Klägerin an den
Voreigentümer zum Erwerb des Rechts am Papier gezahlt hat, spielt vorliegend keine
Rolle. Wenn sich jemand Opernkarten für 100 EUR kauft und verkauft sie an mich für
50 EUR weiter, kann ja auch nicht einfach die Hälfte des Ensembles in der Garderobe
bleiben.


aus einem aktuellen Schriftsatz einer meiner Anwälte in der Causo Solarworld.....

Ich finde die plakative Operndarstellung sehr gelungen um das doch relativ abstrakte Problem auf den "gesunden Menschenverstand" herunterzubrechen

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