Aktenzeichen: 4 U 97/14
Termin: 17. September 2014, 10:15 Uhr
Köln, 7. August 2014
Gegner: Rechtsanwälte Dr. nn, Darmstadt
-1 beglaubigte und 1 einfache Abschriften anbei
Berufungserwiderung
ln dem Rechtsstreit
Koch, nn ./. SolarWorld AG
IV. Kündigungsmöglichkeit provoziert Geschäftsmodell
Es sei noch einmal daran erinnert, dass - beginnend mit der Entscheidung des
Landgerichts Köln in Sachen DEIKON GmbH - sich ein neues „Geschäftsmodell“
entwickelt hat, welches auch die Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren
praktiziert:
Zahlreiche Anleihegläubi
ger haben sich nach Bekanntwerden der notwendigen
finanziellen Restrukturierung in die streitgegenständliche Anleihe eingekauft -
und zwar zu einem Bruchteil des Nennwertes - um diese Anleihe dann unmittelbar
zu kündigen und Rückzahlung zum Nennwert zu verlangen.
So hat sich die hiesige Klägerin - sowie diverse Familienmitglieder der Klägerin -
nach Bekanntwerden des Restrukturierungsbedarfs der Beklagten (vgl. Ad-hoc
Mitteilung vom 24. Januar 2013, erstinstanzlich beigefügt als Anlage B7) erst in
die Anleihe - und zwar zu einem Bruchteil des Nennwerts (ca. 20 %) - eingekauft,
um diese Anleihen unmittelbar zu kündigen und Rückzahlung zum Nennwert
zu verlangen (siehe hierzu bereits Schriftsatz vom 27. März 2014, dort
Seite 21 f.).
Der vorliegende Fall verdeutlicht: Durch Inanspruchnahme einer Kündigungsmöglichkeit
versuchen Anleihegläubiger - auf Kosten der übrigen Anleihegläubiger
und auf dem Rücken der Emittentin - einen „Reibach“ zu machen. Die Intention
des SchVG, eine finanzielle Restrukturierung gerade zu ermöglichen, wird
durch eine Kündigungsmöglichkeit der Anleihe konterkariert.
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Richtigerweise muss daher eine Berufung auf sämtliche Kündigungsrechte per
se ausscheiden, wenn der Emittent - wie hier am 24. Januar 2014 erfolgt - eine
notwendige finanzielle Restrukturierung bekannt gibt.
C. Verweis auf Vorbringen im ersten Rechtszug
Ergänzend wiederholt die Beklagte ihren gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag
einschließlich aller unerledigt gebliebener Beweiserbieten. Gegenteiliger Vortrag
bleibt bestritten, sofern er nicht ausdrücklich zugestanden worden ist.
gez. Dr. Felke
Dr. Klaus Felke
Rechtsanwalt
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