2. Auflage 2010
Rn 173
bb) Kündigungsrechte der Anleihegläubiger.
Eine abschließende Aufzählung außerordentlicher Kündigungsgründe kann für die
Anleihegläubiger eine belastende Regelung darstellen, weil damit eine Kündigung aus sonstigem
wichtigen Grund ausgeschlossen wird.470 Da das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bei
Dauerschuldverhältnissen dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht, sofern ein
Festhalten am Rechtsverhältnis für den Kündigenden unzumutbar ist, ist eine derart
weitgehende Beschränkung in der Regel als wesentliche Benachteiligung des Anleihegläubigers
zu werten, die nicht durch korrespondierende Interessen des Emittenten aufgewogen wird.471
173
470
471
Zitiervorschlag:
Spindler/Stilz/Seiler AktG § 221 Rn. 173
470
471
Zitiervorschlag:
Spindler/Stilz/Seiler AktG § 221 Rn. 173
Masuch, Anleihebedingungen und AGB-Gesetz, S 235 ff.
Maier-Reimer, Rechtsfragen der Restrukturierung, Vortrag vom 5. 2. 2004 am Institut for Law and
Finance der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt, Working Paper Series No 27, S 10;
Masuch, Anleihebedingungen und AGB-Gesetz, S 235 ff, 240; BungertDZWir 1996, 185, 196;
Gruson/HarrerZBB 1996, 37, 45. – Dem entsprechend sieht auch § 795 d BGB-DiskE vor, dass
Kündigungsrechte der Gläubiger aus wichtigem Grund im Falle der Nichtzahlung von Hauptleistung
oder Zinsen innerhalb einer angemessenen Frist oder im Falle der Liquidation oder Insolvenz des
Emittenten nicht ausgeschlossen werden können. In Anlehnung an die bestehende Marktpraxis soll
aber in § 795 d Satz 2 BGB-DiskE für andere ausdrücklich in den Emissionsbedingungen genannte
Kündigungsgründe vorgesehen werden können, dass eine Kündigung erst wirksam wird, wenn für
einen Mindestanteil, der nicht mehr als ein Viertel betragen darf, am Gesamtnennbetrag der Anleihe
die Kündigung erklärt worden ist.
Da "kocht" wohl einer in seinem eigenen Saft ob der Aussagen des BGH in II ZR 381'/13 und deren Bedeutung fuer sein oberschlaues geiriges "Geschaeftsmodell".
AntwortenLöschenDer BGH hat es in besagtem urteil sogar fuer zulaessig gehalten, dass ein in finanzielle Schwierigkeiten geratenes Unternehmen eine bereits endfaellige Anleihen durch Mehrheitsbeschluss der Anleihehalter auf Basis des SchuVG nachtraeglich in der Laufzeit verlaengert haette.
Wenn der BGH sogar so eine nachtraegliche Aenderung der Anleihebedingungen bei einer bereits endfaelligen Anleihe als zulaessig erachtet, dann wird er mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Schluss a maiore ad minus erst Recht eine solche Aenderung bei einer Kuendigung zulassen.
Noch dazu wenn diese ausserordentliche Kuendigung von Klaegern erklaert wurde, die die Anleihen nach Bekanntwerden der finanziellen Schwierigkeiten ausschliesslich zu Kuendigungszwecken zu Schleuderpreisen eingesammelt haben.
Ich moechte angesichts dieses Urteils des BGH jedenfalls nicht in der Haut der Klaeger stecken.
Diese ganz aktuelle Rechtsmeinung des 2. Senats des BGH (Urteil vom Juli 2014) wieder "umzudrehen" wird eine verdammt harte Nuss.