dd) 2. Ergebnis der Jahresabschlussprüfung: Weiterer Bilanzverlust
Nach der vorgenannten Ad hoc-Mitteilung setzte die Beklagte die Aufstellung des
Jahresabschlusses fort. Dabei bestätigten sich die Vermutung des Jahresfehlbetrags
in Höhe von EUR 15 Mio. im Jahr 2013.
Hierzu gab die Beklagte wiederum eine Ad hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG heraus,
die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
„Gemäß vorläufiger, noch ungeprüfter HGB-Zahlen hat die MI FA Mitteldeutsche
Fahrradwerke AG ("MIFA", WKN Aktie: A0B95Y, ISIN Aktie:
DE000A0B95Y8) im Geschäftsjahr 2013 wie in der Ad-hoc-Mitteilung vom 20.
März 2014 berichtet einen Jahresfehlbetrag in Höhe von ca. 15 Mio. Euro erwirtschaftet.
Die Umsatzerlöse auf Ebene des Einzelabschlusses lagen im
Geschäftsjahr 2013 bei rund 108 Mio. Euro. Vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse
rechnet der Vorstand der MIFA für das erste Quartal 2014 nicht
mehr mit einem ausgeglichenen Ergebnis.
Im Zuge der Untersuchungen durch den Vorstand und Aufsichtsrat der MIFA
wurde festgestellt, dass auch die Abschlüsse der Vorjahre wesentliche falsche
Angaben enthalten. Betroffen hiervon sind die Bilanzposten Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe sowie fertige Erzeugnisse. Aktuelle Erkenntnisse ergeben eine
kumulierte Bestandsdifferenz in Höhe von ca. 19 Mio. Euro, die sich aus dem
Jahresabschluss 2012 und aus Vorjahren ergibt. Gemeinsam mit dem Jahresfehlbetrag
des Geschäftsjahres 2013 wird dies voraussichtlich zu einem Bilanzverlust
in Höhe von ca. 28 Mio. Euro zum 31. Dezember 2013 führen.“
Beweis: Vorlage der Ad hoc-Mitteilung vom 15. Mai 2014, Ausdruck
als Anlage B 5 anbei
Auch der vom Kläger ausgesprochene Verdacht der Bilanzfälschung
führt zu keinem wichtigen Grund für die Kündigung.
Eine Bilanzfälschung ist vom Kläger lediglich pauschal behauptet, aber
nicht ansatzweise dargetan. Eine Bilanzfälschung liegt nur dann vor,
wenn vorsätzlich eine fehlerhafte Bilanzierung vorgenommen wurde. Für
eine solche vorsätzliche Falschbilanzierung bestehen keinerlei Anhaltspunkte;
auch der Kläger trägt diese nicht vor.
Der bloße Verdacht einer objektiv fehlerhaften Bilanzierung berechtigt
nicht zur Kündigung. Denn zunächst steht noch gar nicht fest, ob die Bilanzierung
tatsächlich fehlerhaft war. Der bloße Verdacht einer fehlerhaften
Bilanzierung steht dem nicht gleich.
Abgesehen davon rechtfertigt auch eine fehlerhafte Bilanzierung keine
Kündigung. Denn wenn die Bilanzierung tatsächlich fehlerhaft gewesen
sein sollte, müssen die Beklagte und ihre Gläubiger gemeinsam Möglichkeiten
erörtern, wie die sich aus der fehlerhaften Bilanzierung ergebenden
Folgen abgefedert werden.
S 42 der Klageerwiderung von MIFA verfast durh RA Felke (Görg)
2. Ergebnis der Jahresabschlussprüfung: Weiterer Bilanzverlust
Nach der vorgenannten Ad hoc-Mitteilung setzte die Beklagte die Aufstellung des
Jahresabschlusses fort. Dabei bestätigten sich die Vermutung des Jahresfehlbetrags
in Höhe von EUR 15 Mio. im Jahr 2013.
Hierzu gab die Beklagte wiederum eine Ad hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG heraus,
die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
„Gemäß vorläufiger, noch ungeprüfter HGB-Zahlen hat die MI FA Mitteldeutsche
Fahrradwerke AG ("MIFA", WKN Aktie: A0B95Y, ISIN Aktie:
DE000A0B95Y8) im Geschäftsjahr 2013 wie in der Ad-hoc-Mitteilung vom 20.
März 2014 berichtet einen Jahresfehlbetrag in Höhe von ca. 15 Mio. Euro erwirtschaftet.
Die Umsatzerlöse auf Ebene des Einzelabschlusses lagen im
Geschäftsjahr 2013 bei rund 108 Mio. Euro. Vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse
rechnet der Vorstand der MIFA für das erste Quartal 2014 nicht
mehr mit einem ausgeglichenen Ergebnis.
Im Zuge der Untersuchungen durch den Vorstand und Aufsichtsrat der MIFA
wurde festgestellt, dass auch die Abschlüsse der Vorjahre wesentliche falsche
Angaben enthalten. Betroffen hiervon sind die Bilanzposten Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe sowie fertige Erzeugnisse. Aktuelle Erkenntnisse ergeben eine
kumulierte Bestandsdifferenz in Höhe von ca. 19 Mio. Euro, die sich aus dem
Jahresabschluss 2012 und aus Vorjahren ergibt. Gemeinsam mit dem Jahresfehlbetrag
des Geschäftsjahres 2013 wird dies voraussichtlich zu einem Bilanzverlust
in Höhe von ca. 28 Mio. Euro zum 31. Dezember 2013 führen.“
Beweis: Vorlage der Ad hoc-Mitteilung vom 15. Mai 2014, Ausdruck
als Anlage B 5 anbei
S 12
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