Nach Bekanntwerden der Notwendigkeit einer Restrukturierungsmaßnahme zu Beginn des
"Jahres 2013 erwarb die Klägerin Anleihen der genannten Art im Nennwert von 202.000,00 €,
wobei sie lediglich den Marktpreis in Höhe von 22% des Nennwertes zahlte.
Dementsprechend konnte die
Klägerin die streitgegenständlichen Anleihen zum Marktpreis von 22 % des Nennwerts erwerben.
Es hätte ihr freigestanden, die Anleihen später zu veräußern - oder sie gar nicht
erst zu diesem Preis zu erwerben. Dies hat sie nicht getan; würde man ihr nun ein Recht zur
Kündigung eben wegen der in dem Marktpreis „eingepreisten“ Verschlechterung der Vermögenslage
der Gesellschaft zugestehen, würde damit der Sinn und Zweck der §§ 793 ff. BGB,
frei handelbare Wertpapiere zu schaffen, unterlaufen.
aus:
Landgericht Frankfurt am Main
"Aktenzeichen: 2-18 O 429/13
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Verkündet am: 25.04.2014
(Koch), Justizfachangestellte
als U. d. G.
Koch vs Solarworld
genau dieses abweisende Urteil wurde vom 4. Senat OLG Ffm diese Woche in ein zu nahezu 100% obsiegendes Urteil "umgewandelt"
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