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Freitag, 19. September 2014

Felke (Görg) führt einen diffamierungs Feldzug gegen meine Familie.... // aus einer Klageerwiderung iSn MIFA (ja genau die Firma wo es starke Anhaltspunkte für Bilanzfälschungen im über 30 Mio EUR Bereich gibt......)

wird in Kürze gebloggt......

Felke (Görg) diffamiert meine Familie

Aus einer Klageerwiderung iSn MIFA

2. Geschäftsmodell im Falle der Beklagten
Auch im hiesigen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Kläger - wie die zur
Familie Koch zugehörigen Kläger der Parallelverfahren - dasselbe Geschäftsmodell
verfolgt.
a) Gerichtliche Verfahren
So betreiben der Kläger und seine Familienangehörige - sämtlich wohnhaft
Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal - bereits mehrere Rechtsstreite gegen
die Beklagte.
• Neben dem Kläger führt Frau nn Koch einen Rechtsstreit gegen die
Beklagte. Diese ist beim Landgericht Halle unter dem Az. 6 O 237/14
rechtshängig. Frau Selina Koch verlangt von der Beklagten Zahlung in
Höhe von EUR 10.000,00.
• Weiter ist eine Klage zwischen der EMB Consulting GmbH, deren Geschäftsführer
Herr Rolf Koch ist, und der Beklagten rechtshängig. Diese
ist beim Landgericht Stendal unter dem Az. 23 O 218/14 rechtshängig.
Die EMB Consulting GmbH verlangt von der Beklagten Zahlung in Höhe
von EUR 10.000,00.
• Ferner ist eine Klage von Frau nn Koch gegen die Beklagte rechtshängig.
Diese ist beim Landgericht Halle unter dem Az. 6 O 200/14
rechtshängig. Frau nn Koch verlangt von der Beklagten Zahlung in
Höhe von EUR 20.000,00.
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GÖRG
Beweis: 1. Beiziehung der Akten Landgericht Halle,
Az. 6 0 234/13
2. Beiziehung der Akten Landgericht Stendal,
Az. 23 0 218/14
3. Beiziehung der Akten Landgericht Halle,
Az. 6 0 200/14
b) Weitere Kündigungen
Doch damit nicht genug: Weitere Mitglieder der Familie Koch stehen „in den
Startlöchern“. So haben neben den genannten Personen auch Frau nn
Köhler-Koch und Herr nn Rolf Koch die von ihnen (angeblich) gehaltenen
Teilschuldverschreibungen gekündigt. Diese Kündigungen betreffen
Teilschuldverschreibungen im Gesamtvolumen von weiteren
EUR 200.000.00.
Beweis: Vorlage der Kündigungserklärungen, in Kopie als Anlagenkonvolut
B 13 anbei
c) Öffentliche Darstellung des Geschäftsmodells
Treibende Kraft hinter diesem Geschäftsmodell ist Herr Rolf Koch, wohnhaft
unter derselben Adresse wie der Kläger „Zur Eisernen Hand 25,
64367 Mühltal“.
Beweis: Auszug aus der Internetseite http://rolfjkoch.blogspot.de/
beigefügt als Anlage B 14
Herr Rolf Koch berichtet in so genannten „Blogs“ u. a. rege über Emittenten,
die Anleihen begeben haben und sich in der Restrukturierung (z.B. über die
SolarWorld AG unter http://rolfssolarworldblog.blogspot.de/) oder in der Insolvenz
befinden (z.B. DEIKON GmbH unter
http://rolfsdeikoninsolvenzblog.blogspot.de. WGF AG unter
http.y/rolfswofpleitenblog. blogspot.de).
Besonderes Augenmerk legt Herr Koch dabei auf Ausführungen zur der -
angeblichen - Kündbarkeit von Anleihen und preist in diesem Zusammen-
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hang die im streitgegenständlichen Verfahren verfolgte „Geschäftsidee“, die
Kündigung notleidender Anleihen an.
Beweis: Auszug aus der Internetseite
http://rolfssolarworldbloq.bloqspot.de, beigefügt als
Anlage B 15
Einen derartigen Blog führt Herr Rolf Koch auch in Bezug auf die Restrukturierung
der Beklagten.
Beweis: Auszug aus der Internetseite
http://rolfsmifablog.bloqspot.de, beigefügt als
Anlage B 16
d) Klage des Klägers passt in dieses Geschäftsmodell
In dieses Geschäftsmodell fügt sich diese Klage lückenlos ein,
Es kommt nicht von ungefähr, dass der Kläger auf Anlage K 1 seiner Wertpapierabrechnung
den Kaufbetrag schwärzt - ganz offensichtlich will dieser
verschleiern, dass er die streitgegenständliche Anleihe nur zu einem Bruchteil
des Nennwertes - gerade im Sinne des Geschäftsmodells - erworben
hat.
Insofern wird zur Verdeutlichung auf das Parallelverfahren zwischen der Beklagten
und Frau nn Koch, ebenfalls wohnhaft unter „Zur Eisernen Hand
25, 64367 Mühltal“, verwiesen: Dort ist aus der Wertpapierabrechnung ersichtlich,
dass die Klägerin im dortigen Verfahren die Anleihe der Beklagten
lediglich zu einem Wert von knapp 45 % des Nominalwerts erworben hat.
Frau nn Koch könnte damit - einen Erfolg ihrer Klage unterstellt - einen
Profit von mehr als 100 % innerhalb weniger Monate realisieren
Beweis: Wertpapierabrechnung der Frau Selina Koch im Parallelverfahren
LG Halle Az. 6 O 237/14 vorgelegt, beigefügt
als Anlage B 17
Nichts anderes gilt im vorliegenden Verfahren auch. Vorsorglich wird bestritten,
dass der Kläger die von ihm gehaltenen Anleihen zu einem Kaufpreis
erworben hat, der annähernd dem Nennwert der Anleihe entspricht.
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GÖRG
3. Aktivitäten des Klägers / der Familie Koch im Rahmen der Sanierung der
SolarWorld AG
Dieses Geschäftsmodell praktizieren die Mitglieder der Familie Koch, darunter
auch der Kläger, auch in anderen Fällen.
Exemplarisch sei hier die jüngst abgeschlossene finanzielle Restrukturierung der
SolarWorld AG angeführt.
Mitglieder der Familie Koch bzw. die EMB Consulting GmbH, deren Geschäftsführer
Herr Rolf Koch ist, haben während der finanziellen Restrukturierung der
SolarWorld AG Anleihen der SolarWorld AG zu einem Bruchteil des Nennwerts
(ca. 20 % des Nennwerts) erworben. Diese Anleihen wurden sodann, kurz nach
Erwerb der Anleihen - wie auch im streitgegenständlichen Verfahren - gekündigt
und Rückzahlung des Nennwerts verlangt.
Nachdem die SolarWorld AG diese Kündigungen zurückgewiesen hat, haben
verschiedene Familienmitglieder, allesamt ebenfalls wohnhaft „Zur Eisernen
Hand 25, 64367 Mühltal“ auf Rückzahlung des Nennwerts der - angeblich gekündigten
- Anleihe geklagt.
Anhängig sind zurzeit Rechtstreite des Klägers im hiesigen Verfahren (Landgericht
Bonn, Az.: 9 O 153/14), der Frau nn Köhler-Koch (Landgericht Frankfurt,
Az.: 2-21 O 391/13) sowie der EMB Consulting GmbH, die ebenfalls unter der
Adresse „Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal“ geschäftsansässig ist (Landgericht
Frankfurt, Az.: 2-04 O 181/13).
Beweis (im Bestreitensfalle):
1. Wechselseitige Schriftsätze in den Verfahren Landgericht
Frankfurt, Az.: 2-21 O 391/13, Landgericht Bonn,
Az.: 9 O 153/14 sowie Landgericht Frankfurt,
Az.: 2-04 O 181/13
2. Beiziehung der Gerichtsakten der Verfahren Landgericht
Frankfurt, Az.: 2-21 O 391/13, Landgericht Bonn,
Az.: 9 O 153/14 sowie Landgericht Frankfurt,
Az.: 2-04 O 181/13
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GÖRG
Die Klage von Frau nn Koch wurde bereits vom Landgericht Frankfurt abgewiesen.
Beweis: Urteil des Landgericht Frankfurt vom 25. April 2014,
Az.: 2-18 O 429/13, in Kopie beigefügt als Anlage B 18
Frau nn Koch hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die derzeit vor dem
Oberlandesgericht Frankfurt rechtshängig ist. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung
hat dort noch nicht stattgefunden, der dort zuständige Senat hat auch
noch keine Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt.
4. Aktivitäten der Familie Koch im Rahmen der Sanierung der A.T.U-Gruppe
Auch im Rahmen der Sanierung der A.T.U-Gruppe blieb die Familie Koch aktiv.
Dort erwarb Frau nn Koch Anleihen im Gesamtnominalwert von
EUR 2.300.000,00, und zwar zu Kursen von 1,4 % und 0,875 % des Nominalwertes(
l).
Nachdem die von Frau nn Koch gehaltenen Anleihen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Holdinggesellschaft untergingen - dies
erfolgte durch einen Erlass dieser Forderung durch einen hierzu befugten Vertreter
der Gläubiger (Security Agent) und war Frau Koch bei Erwerb der Anleihe
bestens bekannt - verlangt Frau Sylvia Koch nunmehr die Rückzahlung der Anleihe
zum vollen Nominalwert und hat eine entsprechende
(Teil-)Klage vor dem Landgericht Darmstadt erhoben.
Beweis: Beiziehung der Akten Landgericht Darmstadt, Az.: 3 O 95/14
5. Folgerungen
Das Vorgenannte verdeutlicht zweierlei:
Der Kläger hat - in der Hoffnung mit der Kündigung durchzudringen und zum
Nennwert der Anleihen Geld zu erhalten - Anleihen zu einem Börsenpreis zu einem
Bruchteil des Nennwerts gekauft, um sie postwendend zu kündigen und so
ein Mehrfaches des angelegten Kapitals zu erhalten. Dabei war ihm die finanzielle
Lage der Beklagten bewusst.
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Weiterhin zeigt dieses "Geschäftsmodell", dass es bei den von dem Kläger verfolgten
Ansprüchen nicht lediglich um die Rückführung erhaltener Gelder (die seitens
des Klägers der Beklagten gar nicht zur Verfügung gestellt wurden) geht,
sondern schlichtweg um ein spekulatives "Geschäftsmodell", dem Einhalt geboten
werden muss.
Und schließlich zeigt dieser Umstand, dass der Kläger die Anleihen in voller
Kenntnis der von ihm behaupteten Vermögensverschlechterung erwarb. Es liegt
auf der Hand, dass der Kläger eine Kündigung aus wichtigem Grund
(§ 314 BGB) nicht auf Umstände stützen kann, die ihm bei dem Erwerb der Anleihen

bekannt sind.

5 Kommentare:

  1. Der Bankrotteur Rolf Koch versucht unter dem Schutz seiner dummdaemlichen Familienmitglieder einen auf Singer xtralight zu machen.
    Sollte man dem Felke vielleicht mal stecken.

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  2. na jack11 aka sarah1 musst du wieder im keller rumsudeln....du kommst halt nicht in die gute stube

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  3. Mit "guter Stube" meinst du dann wohl den Schuldturm, denn in dem hockst du notorischer Bankrotteur seit langem.
    Jetzt ruinierst du halt auch noch deine daemlichen Familienmitglieder mit deinen idiotischen Klagen gegen bereits seit langem insolvente Klitschen.
    Na ja, trifft jedenfalls die Richtigen.

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  4. aber wenigstens verscheissere ich keine mandanten vs argentinien....

    wenn ich nur an deine dummen bemerkungen zur wiedereinlieferung von durchgeklagten argentinienstücke denke....

    du null-bit dorfanwaltspfeife....

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  5. Na ja, es hat jedenfalls gelangt um dir dummgeschissenem Arschloch eine Handvoll einstweiliger Verfuegungen vor den Latz zu knallen.
    Ueberleg dir mal was das dann fuer die "Qualitaet" der von dir beschaeftigten Anwaelte bedeutet. Lol.
    Und das du die Sache mit den ausgelieferten Stuecken immer noch nicht kapiert hast spricht fuer sich und deinen minderbemittelten IQ.
    deswegen wirst du letzten Ende auch in deinem neuen "Geschaeftsmodell" auf einer Menge von anwaltskosten hocken bleiben.

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