Felke (Görg)
diffamiert meine Familie
Aus einer
Klageerwiderung iSn MIFA
2.
Geschäftsmodell im Falle der Beklagten
Auch im
hiesigen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Kläger - wie die zur
Familie Koch
zugehörigen Kläger der Parallelverfahren - dasselbe Geschäftsmodell
verfolgt.
a)
Gerichtliche Verfahren
So betreiben
der Kläger und seine Familienangehörige - sämtlich wohnhaft
Zur Eisernen
Hand 25, 64367 Mühltal - bereits mehrere Rechtsstreite gegen
die
Beklagte.
• Neben dem
Kläger führt Frau nn Koch einen Rechtsstreit gegen die
Beklagte.
Diese ist beim Landgericht Halle unter dem Az. 6 O 237/14
rechtshängig.
Frau Selina Koch verlangt von der Beklagten Zahlung in
Höhe von EUR
10.000,00.
• Weiter ist
eine Klage zwischen der EMB Consulting GmbH, deren Geschäftsführer
Herr Rolf
Koch ist, und der Beklagten rechtshängig. Diese
ist beim
Landgericht Stendal unter dem Az. 23 O 218/14 rechtshängig.
Die EMB
Consulting GmbH verlangt von der Beklagten Zahlung in Höhe
von EUR
10.000,00.
• Ferner ist
eine Klage von Frau nn Koch gegen die Beklagte rechtshängig.
Diese ist
beim Landgericht Halle unter dem Az. 6 O 200/14
rechtshängig.
Frau nn Koch verlangt von der Beklagten Zahlung in
Höhe von EUR
20.000,00.
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Beweis: 1.
Beiziehung der Akten Landgericht Halle,
Az. 6 0
234/13
2.
Beiziehung der Akten Landgericht Stendal,
Az. 23 0
218/14
3.
Beiziehung der Akten Landgericht Halle,
Az. 6 0
200/14
b) Weitere
Kündigungen
Doch damit
nicht genug: Weitere Mitglieder der Familie Koch stehen „in den
Startlöchern“.
So haben neben den genannten Personen auch Frau nn
Köhler-Koch
und Herr nn Rolf Koch die von ihnen (angeblich) gehaltenen
Teilschuldverschreibungen
gekündigt. Diese Kündigungen betreffen
Teilschuldverschreibungen
im Gesamtvolumen von weiteren
EUR
200.000.00.
Beweis:
Vorlage der Kündigungserklärungen, in Kopie als Anlagenkonvolut
B 13 anbei
c)
Öffentliche Darstellung des Geschäftsmodells
Treibende
Kraft hinter diesem Geschäftsmodell ist Herr Rolf Koch, wohnhaft
unter
derselben Adresse wie der Kläger „Zur Eisernen Hand 25,
64367
Mühltal“.
Beweis:
Auszug aus der Internetseite http://rolfjkoch.blogspot.de/
beigefügt
als Anlage B 14
Herr Rolf
Koch berichtet in so genannten „Blogs“ u. a. rege über Emittenten,
die Anleihen
begeben haben und sich in der Restrukturierung (z.B. über die
SolarWorld
AG unter http://rolfssolarworldblog.blogspot.de/) oder in der Insolvenz
befinden
(z.B. DEIKON GmbH unter
http://rolfsdeikoninsolvenzblog.blogspot.de.
WGF AG unter
http.y/rolfswofpleitenblog.
blogspot.de).
Besonderes
Augenmerk legt Herr Koch dabei auf Ausführungen zur der -
angeblichen
- Kündbarkeit von Anleihen und preist in diesem Zusammen-
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hang die im
streitgegenständlichen Verfahren verfolgte „Geschäftsidee“, die
Kündigung
notleidender Anleihen an.
Beweis:
Auszug aus der Internetseite
http://rolfssolarworldbloq.bloqspot.de,
beigefügt als
Anlage B 15
Einen
derartigen Blog führt Herr Rolf Koch auch in Bezug auf die Restrukturierung
der
Beklagten.
Beweis:
Auszug aus der Internetseite
http://rolfsmifablog.bloqspot.de,
beigefügt als
Anlage B 16
d) Klage des
Klägers passt in dieses Geschäftsmodell
In dieses
Geschäftsmodell fügt sich diese Klage lückenlos ein,
Es kommt
nicht von ungefähr, dass der Kläger auf Anlage K 1 seiner Wertpapierabrechnung
den
Kaufbetrag schwärzt - ganz offensichtlich will dieser
verschleiern,
dass er die streitgegenständliche Anleihe nur zu einem Bruchteil
des
Nennwertes - gerade im Sinne des Geschäftsmodells - erworben
hat.
Insofern
wird zur Verdeutlichung auf das Parallelverfahren zwischen der Beklagten
und Frau nn
Koch, ebenfalls wohnhaft unter „Zur Eisernen Hand
25, 64367
Mühltal“, verwiesen: Dort ist aus der Wertpapierabrechnung ersichtlich,
dass die
Klägerin im dortigen Verfahren die Anleihe der Beklagten
lediglich zu
einem Wert von knapp 45 % des Nominalwerts erworben hat.
Frau nn Koch
könnte damit - einen Erfolg ihrer Klage unterstellt - einen
Profit von
mehr als 100 % innerhalb weniger Monate realisieren
Beweis:
Wertpapierabrechnung der Frau Selina Koch im Parallelverfahren
LG Halle Az.
6 O 237/14 vorgelegt, beigefügt
als Anlage B
17
Nichts
anderes gilt im vorliegenden Verfahren auch. Vorsorglich wird bestritten,
dass der
Kläger die von ihm gehaltenen Anleihen zu einem Kaufpreis
erworben
hat, der annähernd dem Nennwert der Anleihe entspricht.
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3.
Aktivitäten des Klägers / der Familie Koch im Rahmen der Sanierung der
SolarWorld
AG
Dieses
Geschäftsmodell praktizieren die Mitglieder der Familie Koch, darunter
auch der
Kläger, auch in anderen Fällen.
Exemplarisch
sei hier die jüngst abgeschlossene finanzielle Restrukturierung der
SolarWorld
AG angeführt.
Mitglieder
der Familie Koch bzw. die EMB Consulting GmbH, deren Geschäftsführer
Herr Rolf
Koch ist, haben während der finanziellen Restrukturierung der
SolarWorld
AG Anleihen der SolarWorld AG zu einem Bruchteil des Nennwerts
(ca. 20 %
des Nennwerts) erworben. Diese Anleihen wurden sodann, kurz nach
Erwerb der
Anleihen - wie auch im streitgegenständlichen Verfahren - gekündigt
und
Rückzahlung des Nennwerts verlangt.
Nachdem die
SolarWorld AG diese Kündigungen zurückgewiesen hat, haben
verschiedene
Familienmitglieder, allesamt ebenfalls wohnhaft „Zur Eisernen
Hand 25,
64367 Mühltal“ auf Rückzahlung des Nennwerts der - angeblich gekündigten
- Anleihe
geklagt.
Anhängig
sind zurzeit Rechtstreite des Klägers im hiesigen Verfahren (Landgericht
Bonn, Az.: 9
O 153/14), der Frau nn Köhler-Koch (Landgericht Frankfurt,
Az.: 2-21 O
391/13) sowie der EMB Consulting GmbH, die ebenfalls unter der
Adresse „Zur
Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal“ geschäftsansässig ist (Landgericht
Frankfurt,
Az.: 2-04 O 181/13).
Beweis (im
Bestreitensfalle):
1.
Wechselseitige Schriftsätze in den Verfahren Landgericht
Frankfurt,
Az.: 2-21 O 391/13, Landgericht Bonn,
Az.: 9 O
153/14 sowie Landgericht Frankfurt,
Az.: 2-04 O
181/13
2.
Beiziehung der Gerichtsakten der Verfahren Landgericht
Frankfurt,
Az.: 2-21 O 391/13, Landgericht Bonn,
Az.: 9 O
153/14 sowie Landgericht Frankfurt,
Az.: 2-04 O
181/13
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Die Klage
von Frau nn Koch wurde bereits vom Landgericht Frankfurt abgewiesen.
Beweis:
Urteil des Landgericht Frankfurt vom 25. April 2014,
Az.: 2-18 O
429/13, in Kopie beigefügt als Anlage B 18
Frau nn Koch
hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die derzeit vor dem
Oberlandesgericht
Frankfurt rechtshängig ist. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung
hat dort
noch nicht stattgefunden, der dort zuständige Senat hat auch
noch keine
Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt.
4.
Aktivitäten der Familie Koch im Rahmen der Sanierung der A.T.U-Gruppe
Auch im
Rahmen der Sanierung der A.T.U-Gruppe blieb die Familie Koch aktiv.
Dort erwarb
Frau nn Koch Anleihen im Gesamtnominalwert von
EUR
2.300.000,00, und zwar zu Kursen von 1,4 % und 0,875 % des Nominalwertes(
l).
Nachdem die
von Frau nn Koch gehaltenen Anleihen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
über das
Vermögen der Holdinggesellschaft untergingen - dies
erfolgte
durch einen Erlass dieser Forderung durch einen hierzu befugten Vertreter
der
Gläubiger (Security Agent) und war Frau Koch bei Erwerb der Anleihe
bestens
bekannt - verlangt Frau Sylvia Koch nunmehr die Rückzahlung der Anleihe
zum vollen
Nominalwert und hat eine entsprechende
(Teil-)Klage
vor dem Landgericht Darmstadt erhoben.
Beweis:
Beiziehung der Akten Landgericht Darmstadt, Az.: 3 O 95/14
5.
Folgerungen
Das
Vorgenannte verdeutlicht zweierlei:
Der Kläger
hat - in der Hoffnung mit der Kündigung durchzudringen und zum
Nennwert der
Anleihen Geld zu erhalten - Anleihen zu einem Börsenpreis zu einem
Bruchteil
des Nennwerts gekauft, um sie postwendend zu kündigen und so
ein
Mehrfaches des angelegten Kapitals zu erhalten. Dabei war ihm die finanzielle
Lage der
Beklagten bewusst.
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Weiterhin
zeigt dieses "Geschäftsmodell", dass es bei den von dem Kläger
verfolgten
Ansprüchen
nicht lediglich um die Rückführung erhaltener Gelder (die seitens
des Klägers
der Beklagten gar nicht zur Verfügung gestellt wurden) geht,
sondern
schlichtweg um ein spekulatives "Geschäftsmodell", dem Einhalt
geboten
werden muss.
Und
schließlich zeigt dieser Umstand, dass der Kläger die Anleihen in voller
Kenntnis der
von ihm behaupteten Vermögensverschlechterung erwarb. Es liegt
auf der Hand,
dass der Kläger eine Kündigung aus wichtigem Grund
(§ 314 BGB)
nicht auf Umstände stützen kann, die ihm bei dem Erwerb der Anleihen
bekannt
sind.
Der Bankrotteur Rolf Koch versucht unter dem Schutz seiner dummdaemlichen Familienmitglieder einen auf Singer xtralight zu machen.
AntwortenLöschenSollte man dem Felke vielleicht mal stecken.
na jack11 aka sarah1 musst du wieder im keller rumsudeln....du kommst halt nicht in die gute stube
AntwortenLöschenMit "guter Stube" meinst du dann wohl den Schuldturm, denn in dem hockst du notorischer Bankrotteur seit langem.
AntwortenLöschenJetzt ruinierst du halt auch noch deine daemlichen Familienmitglieder mit deinen idiotischen Klagen gegen bereits seit langem insolvente Klitschen.
Na ja, trifft jedenfalls die Richtigen.
aber wenigstens verscheissere ich keine mandanten vs argentinien....
AntwortenLöschenwenn ich nur an deine dummen bemerkungen zur wiedereinlieferung von durchgeklagten argentinienstücke denke....
du null-bit dorfanwaltspfeife....
Na ja, es hat jedenfalls gelangt um dir dummgeschissenem Arschloch eine Handvoll einstweiliger Verfuegungen vor den Latz zu knallen.
AntwortenLöschenUeberleg dir mal was das dann fuer die "Qualitaet" der von dir beschaeftigten Anwaelte bedeutet. Lol.
Und das du die Sache mit den ausgelieferten Stuecken immer noch nicht kapiert hast spricht fuer sich und deinen minderbemittelten IQ.
deswegen wirst du letzten Ende auch in deinem neuen "Geschaeftsmodell" auf einer Menge von anwaltskosten hocken bleiben.