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Samstag, 20. September 2014

Der Richter gehe davon aus, dass die Klägerin wahrscheinlich keine Ansprüche aufgrund von Kündigungen nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung am 5.8.2013 geltend machen könne. // darüber muss wohl noch erheblich diskutiert werden......siehe unten aus dem Frankfurter Kommentar zum SchVG Hartwig-Jakob Bearbeiter Friedel......

Der Richter gehe davon aus, dass die Klägerin wahrscheinlich keine Ansprüche aufgrund
von Kündigungen nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung am 5.8.2013 geltend
machen könne. Dem stehe wohl die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 SchVG entgegen.
Denn nach dieser Vorschrift sollten wohl Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger nach dem
SchVG für alle Gläubiger eine Anleihe verbindlich sein. Dieser Zweck würde gegebenenfalls
wohl unterlaufen, wenn Ansprüche aus Kündigungen nach dem 5.8.2013 geltend gemacht
werden könnten.


§21 Vollziehung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen
abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die
maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. 2Im Fall der Verwahrung
der Sammelkurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungsoder
Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt
an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten
Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. 3Er
hat gegenüber der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen
werden darf.
(2) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch Beschluss erteilten Vollmacht
oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende Beschluss

noch nicht vollzogen werden darf.

b) Versicherung des Versammlungs- oder Abstimmungsleiters
aa) Abgabe der Versicherung
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 hat der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter bei Einreichung 12
der Dokumente bei der Wertpapiersammelbank (s. Rn. 9) zu versichern, dass der Beschluss
vollzogen werden darf. Daraus wird ersichtlich, dass es Beschlüsse gibt, die nicht
vollzogen werden dürfen. Insbesondere ordnet § 20 Abs. 3 Satz 4, 1. Hs. an, dass ein Beschluss,
gegen den eine Anfechtungsklage erhoben wurde, bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung
nicht vollzogen werden darf. Aus der Gesetzesbegrundung ergibt sich, dass auch

vor Ablauf der Anfechtungsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 1 ein Bescnluss nicht vollzogen wer-
den darf (s. § 20 Rn. 73).12 Auch nichtige Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden. Sie
sind sogar von Anfang an unwirksam. Folglich kann die Versicherung nur abgegeben werden,
wenn der Beschluss nicht nichtig ist. Hinsichtlich eines wirksamen Beschlusses kann
der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter die Versicherung abgeben, wenn die Anfechtungsfrist
abgelaufen ist, ohne dass eine Anfechtungsklage erhoben wurde. Ein erklärter
Widerspruch gegen den Beschluss ist dagegen nicht hinderlich für die Abgabe der Versicherung.
Bei einer erhobenen Anfechtungsklage kann die Versicherung nur abgegeben
werden, wenn diese rechtskräftig entschieden oder anderweitig beendet wurde, z. B. durch
Klagerücknahme (s. § 20 Rn. 73). Allerdings kann der Schuldner bei erhobener Anfechtungsklage
ein Freigabeverfahren anstrengen mit dem Ziel, dass festgestellt wird, die Anfechtungsklage
hindere nicht den Vollzug. Liegt bei erhobener Anfechtungsklage ein solcher
rechtskräftiger Freigabebeschluss vor, kann die Versicherung ebenfalls abgegeben

werden.

Bei Solarworld hat es letztendlich ca 7 Monate bis Anfang 2014 gedauert bis die Freigabeentscheidungen erfolgten (OLG Köln)

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