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Montag, 3. November 2014

Das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG als auch diese Verordnung der FMA sind im europarechtlichen Rahmen der Richtlinie 2001/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001, S. 15, zu sehen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24/EG sind die Behörden und Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates befugt, über die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen in einem Kreditinstitut, einschließlich seiner Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. Dabei werden gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24/EG derartige Sanierungsmaßnahmen nach den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren des Herkunftsmitgliedstaates durchgeführt, sofern die Richtlinie 2001/24/EG nichts anderes bestimmt.

Begründung

Allgemeiner Teil

Das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL 
AG – HaaSanG als auch diese Verordnung der FMA sind im europarechtlichen Rahmen der Richtlinie 
2001/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und 
Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001, S. 15, zu sehen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 
der Richtlinie 2001/24/EG sind die Behörden und Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates befugt, über die
Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen in einem Kreditinstitut, einschließlich seiner 
Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. Dabei werden gemäß Art. 3 Abs. 2 der 
Richtlinie 2001/24/EG derartige Sanierungsmaßnahmen nach den geltenden Rechtsvorschriften und 
Verfahren des Herkunftsmitgliedstaates durchgeführt, sofern die Richtlinie 2001/24/EG nichts anderes 
bestimmt.

Das HaaSanG stellt die für diese Verordnung maßgebliche nationale Rechtsvorschrift des
Herkunftsmitgliedstaates in Bezug auf die darin bezeichneten Sanierungsmaßnahmen für die HYPO
ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HBInt) dar. Gemäß § 7 Abs. 1 HaaSanG ist die FMA die
zur Entscheidung der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen befugte Behörde. Als befugte Behörde
hat sie gemäß § 7 Abs. 2 HaaSanG von Amts wegen binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten des HaaSanG
eine Verordnung zu zwei Sanierungsmaßnahmen zu erlassen: Erstens hat sie diejenigen Verbindlichkeiten
zu bezeichnen, die gemäß § 3 HaaSanG mit Kundmachung der Verordnung erlöschen sollen; zweitens hat
sie diejenigen strittigen Verbindlichkeiten zu bezeichnen, die gemäß § 4 Abs. 1 HaaSanG mit
Kundmachung der Verordnung mindestens bis zum 30. Juni 2019 oder allfällig darüber hinaus bis zum
Abschluss des Verfahrens im Sinne von § 2 Z 9 HaaSanG gestundet werden. Dabei kommt der FMA nach
dem Willen des Gesetzgebers kein Ermessen zu (vgl. Erl. RV zu Art. 6 § 7, 178 BlgNR XXV. GP, S. 21).
Die Anlage 1 zum HaaSanG bezeichnet Verbindlichkeiten, die jedenfalls Nachrangverbindlichkeiten
gemäß § 2 Z 2 HaaSanG sind, und die Anlage 2 zum HaaSanG bezeichnet Verbindlichkeiten, die
jedenfalls Gesellschafterverbindlichkeiten gemäß § 2 Z 3 HaaSanG sind. Soweit die Voraussetzungen
gemäß § 3 HaaSanG im Zeitpunkt der Verordnungserlassung auf diese Nachrangverbindlichkeiten und
Gesellschafterverbindlichkeiten zutreffen, sind diese in die anfängliche Maßnahme zum Erlöschen von
Verbindlichkeiten gemäß § 3 HaaSanG aufzunehmen. Diejenigen Verbindlichkeiten, die die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 HaaSanG erfüllen, einschließlich ihrer Strittigkeit im Sinne von § 2 Z 5
HaaSanG zum Zeitpunkt des Stichtages gemäß § 2 Z 7 HaaSanG, sind hingegen in die anfängliche
Maßnahme zur Stundung von Verbindlichkeiten gemäß § 4 Abs. 1 HaaSanG aufzunehmen. Strittige
Verbindlichkeiten sind in den Einleitungssätzen zu den Anlagen 1 und 2 zum HaaSanG mit
Klammerzusatz deklarativ als „strittig“ bezeichnet. Darüber hinaus sind in die im Verordnungswege zu
setzenden anfänglichen Sanierungsmaßnahmen alle übrigen Verbindlichkeiten aufzunehmen, soweit sie
die Voraussetzungen gemäß § 3 oder § 4 Abs. 1 HaaSanG erfüllen.
Wie im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 3 HaaSanG folgt, beruht die Verordnung auf dem Kenntnisstand der
FMA zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung. Dabei stützt sich ihr Kenntnisstand unter anderem auf
die zweckmäßigen Informationen und Auskünfte der HBInt gemäß § 7 Abs. 2 HaaSanG und der
Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) im Rahmen von § 79 Abs. 4a BWG. Soweit nachträglich
Sanierungsverbindlichkeiten bekannt werden, die die Voraussetzungen gemäß § 3 oder § 4 Abs. 1
HaaSanG erfüllen und von dieser Verordnung nicht erfasst werden, sind sie in eine weitere Verordnung
gemäß § 7 Abs. 3 HaaSanG aufzunehmen.

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