Die von der Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2013 ausgesprochene außerordentliche Kündigung
ist wirksam, da ein Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1 e) der Anleihebedingungen
vorlag.
Die Regelung des § 9 Abs. 1 e) der Anleihebedingungen ist dahingehend auszulegen, dass
den Gläubigern ein Kündigungsrecht zusteht, wenn die Emittentin ihnen einen Beschlussvorschlag
im Sinne der §§ 5 ff. SchVG unterbreitet, wonach die Anleihebedingungen in einer
Weise geändert werden sollen, dass den Gläubigern nicht mehr der volle nach den bisherigen
Anleihebedingungen zustehende Leistungsanspruch zusteht. Der in § 9 Abs. 1 e) Var. 4
der Anleihebedingungen eingeräumte Kündigungsgrund für den Fall, dass die Emittentin
„eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbietet“, ist - jedenfalls bei
der gebotenen Auslegung im Zweifel zu Lasten der Beklagten - auch gegeben, wenn die
bisherige Rechtsposition der Anleger im Verfahren nach den §§ 5 ff. SchVG zu ihren Lasten
geändert werden soll. Ein Angebot ist spätestens mit der Einladung vom 12.07.2013 zu der
Gläubigerversammlung am 05.08.2013 erfolgt. Die vorgesehenen Beschlussfassungen im
Sinne des § 11 Abs. 1-3 der Anleihebedingungen (entspricht § 5 Abs. 6 SchVG) sahen auch
mit den Regelungen über die Änderung und den Ausschluss von Zinsen, die Verringerung
der Hauptforderung und dem Umtausch der Schuldverschreibungen in andere Wertpapiere
(vgl. auch § 5 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1, 3 und 5 SchVG) Veränderungen zu Lasten der Anleihegläubiger
vor.
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