BundesgerichtshofLehman-Anleger können auf Schadenersatz hoffen
Geprellte Lehman-Anleger bekommen voraussichtlich Schadenersatz. Das hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht. Die angeklagte Bethmann Bank soll zwei Anleger beim Kauf der Zertifikate falsch beraten haben.
25.11.2014
Anleger mit Verlusten aus Lehman-Zertifikaten können auf Schadenersatz hoffen. Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag bei einer Verhandlung gegen die Bethmann Bank deutlich. Demnach muss das zur niederländischen ABN Amro gehörende Institut zwei Anlegern voraussichtlich mehrere zehntausend Euro Schadenersatz zahlen, weil es sie beim Erwerb der Zertifikate falsch beraten hatte. (Az. XI ZR 480/13 und XI ZR 169/13). Die Pleite der amerikanischen Investmentbank hatte bei vielen Anlegern in Deutschland für ein böses Erwachen gesorgt, weil ihnen die von der niederländischen Lehman-Tochter ausgegebenen Garantiezertifikate als risikolose und lukrative Geldanlage verkauft worden waren.
Nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers im September 2008 waren die Zertifikate wertlos geworden. Ein Kläger hatte Lehman-Garantiezertifikate für 140.000 Euro erworben, ein weiterer hatte 33.000 Euro investiert. Die Summen werden nun zumindest teilweise als Schadenersatz geltend gemacht. Der BGH wollte am Nachmittag seine Entscheidung verkünden.
Mehr zum Thema
Der Vorsitzende Richter des elften Zivilsenats, Hans-Ulrich Joeres, sagte, nach vorläufiger Beurteilung des BGH hätten die Vorinstanzen zu Recht eine „Beratungspflichtverletzung“ von Bethmann angenommen. Die Bank habe die klagenden Anleger wohl nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt. Denn für die Investoren habe wegen eines Sonderkündigungsrechts von Lehman durchaus das Risiko eines völligen Verlusts ihres Einsatzes bestanden, obwohl die Bank mit einem „100-prozentigen Kapitalschutzes am Laufzeitende“ geworben hatte.
Einerseits garantierte Lehman in den Anleihebedingungen, dass am Laufzeitende mindestens 100 Prozent des eingezahlten Kapitals an den Anleger zurückgezahlt würden. Anderseits war in dem - nicht an die Anleger ausgehändigten - Basisprospekt ein Sonderkündigungsrecht geregelt. Darin hieß es, dass Lehman die Zertifikate beispielsweise infolge einer Insolvenz oder Fusion vorzeitig zurückzahlen könne. Der Rückzahlungsbetrag könne „unter Umständen unter dem Nennbetrag liegen und möglicherweise sogar Null betragen“. Darauf waren die beiden Anleger nach den Feststellungen der Gerichte von Bethmann weder schriftlich noch mündlich hingewiesen worden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen