Na ja, ob es den Berufungsangriffen stand hält ist völlig unwichtig. Es wird angesichts BGH II ZR 381/13 nur aller Voraussicht nach den REVISIONSangriffen im Parallelfall BGH XI ZR 88/14 OLG Frankfurt am Main, 4 U 97/14 (von dem die Begründung übernommen wurde) nicht stand halten.
Na ja, ob es den Berufungsangriffen stand hält ist völlig unwichtig.
AntwortenLöschenEs wird angesichts BGH II ZR 381/13 nur aller Voraussicht nach den REVISIONSangriffen im Parallelfall BGH XI ZR 88/14 OLG Frankfurt am Main, 4 U 97/14 (von dem die Begründung übernommen wurde) nicht stand halten.