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Dienstag, 25. November 2014

37 Nach § 4 Satz 1 besteht die kollektive Bindung zwischen den Gläubigem „während der Laufzeit der Anleihe“. Die Laufzeit der Anleihe beginnt mit der Begebung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin und endet mit dem Zeitpunkt, der in den Anleihebedingungen angegeben ist.

4. Zeitlicher Anwendungsbereich

37 Nach § 4 Satz 1 besteht die kollektive Bindung zwischen den Gläubigem „während der
Laufzeit der Anleihe“. Die Laufzeit der Anleihe beginnt mit der Begebung der Schuldverschreibungen
durch die Emittentin und endet mit dem Zeitpunkt, der in den Anleihebedingungen
angegeben ist. Durch die ausdrückliche Ausführung des zeitlichen Anwendungsbereichs
in der Vorschrift sind allerdings keine weiterfuhrendeu Rechtsfolgen beabsichtigt."
Der Gesetzgeber wollte insbesondere nicht damit ausdrücken, dass außerhalb der Laufzeit
der Anleihe eine Änderung der Anleihebedingungen durch eine bilaterale Vereinbarung
möglich ist.100 Demi ist die festgelegtc Laufzeit abgelaufen, doch noch nicht alle Leistungen
aus der Anleihe erbracht, bleibt die kollektive Bindung und das Gleichbehandlungsgebot
auch in der Zeit bis zur vollständigen Erfüllung anwendbar.101 Im Regelfall ist die praktische
Relevanz dieser Erkenntnis hingegen gering, denn mit dem Ende der Laufzeit der
Anleihe haben häufig weder Emittentin, noch Gläubiger ein Interesse an einer Änderung
der Anleihebedingungen,102


95 Schlitt/Schäfer, AG 2009,480.
96 Röh/Dörfler, in: Preuße, SchVG, § 4 Rn. 58; Öulds, in: Veranneman, SchVG, § 4 Rn, 31.
97 So jedenfalls Oulds, in: Veranneman, SchVG, § 4 Rn, 31.
98 Roh/Dörfler, in: Preuße, SchVG, § 4 Rn. 59; Oulds, in: Veranneman, SchVG, § 4 Rn. 31,
99 Vgl. Horn, BKR 2009,448.
100 Vgl. Oulds, in: Veranneman, SchVG, §4 Rn. 34; a.A. Röh/Dörfler, in: Preuße, SchVG, §4
Rn. 60
101 Röh/Dörfler, ih: Preuße, SchVG, § 4 Rn. 60,
102 Vgl, Oulds, in: Veranneman, SchVG, § 4 Rn. 34.

212 Friedl/Sehmidtbleicher

Frankfurter Kommentar SchVG 2009

1 Kommentar:

  1. 100 Demi ist die festgelegtc Laufzeit abgelaufen, doch noch nicht alle Leistungen
    aus der Anleihe erbracht, bleibt die kollektive Bindung und das Gleichbehandlungsgebot
    auch in der Zeit bis zur vollständigen Erfüllung anwendbar.

    Und so sieht und entscheidet es auch der BGH.

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