EUROPÄ I S CHE Z EN T R A L B A N K
EUROS Y STEM
ECB-UNRESTRICTED
Herrn Rolf Koch
rolQkoch@web.de
13. Juli 2012
LS/PvdH/12/28
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB
Sehr geehrter Herr Koch,
Ihr Antrag auf Einsicht in die „
Vereinbarung zwischen der EZB und Griechenland zum Umtausch von Anleihen
“ ist am 15..Juni 2012 bei der Europäischen Zentralbank (EZB) eingegangen.
Im Einklang mit den Anforderungen des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) wurde er eingehend geprüft.
Auf Grundlage dieser Prüfung wurde beschlossen, dass der Zugang zu dem gewünschten Dokument nicht gewährt werden kann, da es technische Einzelheiten zum Programm für die Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme - SMP) sowie die Konditionen der griechischen Staatsanleihen beinhaltet, die von der EZB und den nationalen Zentralbanken (NZBen) gehalten werden.
Der Erwerb von griechischen Staatsanleihen durch die EZB und die NZBen des Eurosystems im Rahmen des SMP diente einem öffentlichen Interesse: das Ziel bestand darin, Störungen in einigen Segmenten der Wertpapiermärkte zu beheben, um einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus wiederherzustellen.1 Dieser ist für die Wirksamkeit der Geldpolitik unabdingbar. Außerdem ist das reibungslose Funktionieren der Staatsanleihemärkte nicht nur für die wirksame Transmission der Geldpolitik, sondern — angesichts der Schlüsselrolle von Staatsanleihen an den Finanzmärkten — auch für die Gewährleistung von Finanzstabilität entscheidend. Der Zugang zum gewünschten Dokument kann gemäß einer Ausnahmeregelung, die in Artikel 4 des Beschlusses EZB/2004/3 enthalten ist, nicht gewährt werden, um das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Währungspolitik der Union (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3) und im Hinblick auf die Stabilität des Finanzsystems in der Union (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) siebter Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3) zu schützen.
Schließlich möchten wir Sie noch daraufhinweisen, dass Antragsteller im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2004/3 im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens der EZB einen Zweitantrag an das Direktorium der EZB richten und um eine Überprüfung des Standpunkts der EZB ersuchen können.
Mit freundlichen Grüßen
^»Pierre van der Haegen
Generaldirektor
Sekretariat und Sprachendienst
Roman Schremser
Stellvertretender Generaldirektor
Sekretariat und Sprachendienst
1 Siehe www.ecb.int/press/pr/date/2010/html/prl00510.en.html (die deutsche Fassung der Pressemitteilung kann auf
der Website der Deutschen Bundesbank abgerufen werden) sowie die Erwägungsgründ
Erwägungsgründe des Beschlusses
EZB/2010/5, abrufbar unter www.ecb.int/ecb/legal/pdf/l_12420100520de00080009.pdf.
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