um den BGH zu verstehen muss man das OLG-Urteil heranziehen....
unten stehende Passage des BGH verstehe ich so, das er die Aussagen OLG aufgreift (nämlich abgelaufene Laufzeit) und die Einschätzung über die unzulässige Rückwirkung aufgreift; diese aber auf die Umgebung des SchVG 2009 bezieht und ausdrücklich nicht die Einschätzung der unzulässigen Rückwirkung auf fällige Anleiheschulden. Diese unzulässige Rückwirkung wird bestätigt!!!
Also
unechte Rückwirkung: rückwärtige Anwendung SchVG2009 //
zulässig
echte Rückwirkung; Erstreckung von GV-Beschlüssen auf bereit fällige Forderungen (sei Fälligkeit durch Laufzeitende oder wirksame Kündigung) //
unzulässig
Im Weiteren führt der BGH allerdings aus:
Soweit das Berufungsgericht wegen der bereits abgelaufenen Laufzeit für die Genussscheine der Beklagten von einer unzulässigen Rückwirkung ausgegangen ist, ist nicht die Rückwirkung der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG betroffen, sondern die Zulässigkeit einer Laufzeitverlängerung im konkreten Einzelfall und damit die Wirksamkeit des Beschlusses der Gläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz.
Dem kann man dann doch entnehmen, dass der BGH rückwirkende Änderungen der ALB billigt. Wenn ein Vertragsende durch Gläubigerbeschluss rückwirkend annulliert werden kann, dann können auch alle andere ALB-Regelungen wie Kuponzins etc. rückwirkend geändert werden. Wir sind uns insoweit einig.
Im BGH Fall waren die WErtpapiere bereits lange vor dem Mehrheitsbeschluss der GV fällig. Bedeutet also: Selbst wenn die Fälligkeit der Wertpapiere VOR dem Mehrheitsbeschluss eingetreten ist, werden diese Papiere von den Wirkungen des GV Beschlusses erfasst.
AntwortenLöschenWegen des Schlusses a maiore ad minus gilt dies selbstverständlich auch für kurz vor der GV gekündigte Papiere.
Denn weshalb sollen gekündigte Papiere besser stehen als durch Laufzeitende fällige Papiere ?
zu diesem Punkt hat der BGH doch garnichts ausgeführt da das Totschlagskriterium der Gläubigerungleichbehandlung für ihn und den Klägerantrag ausgelangt hat.
AntwortenLöschenDas einzige was er mehr oder weniger ungefragt gesagt hat ist das das SchVG unecht rückwirkend angewandt werden kann....