Zu Artikel 1 (Gesetz über Schuldverschreibungen
aus Gesamtemissionen)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes wird be-
stimmt durch den Begriff der Gesamtemission (vgl. § 151
des Strafgesetzbuchs). Gesamtemissionen werden üblicher-
weise eingeteilt in Teilschuldverschreibungen einer be-
stimmten Stückelung (Schuldverschreibungen). Die Schuld-
verschreibungen aus einer Gesamtemissionen, auf die das
Gesetz abzielt, sind notwendig inhaltsgleich, weil sie auf
denselben Bedingungen beruhen und weil in den Bedingun-
gen gleiche Rechte für alle Schuldverschreibungen vorgese-
hen sind. Sie sind deshalb untereinander austauschbar. Das
SchVG von 1899 sprach von Schuldverschreibungen, welche
den Gläubigern „gleiche Rechte“ gewähren. Für die Anwen-
dung des Gesetzes kommt es dagegen auf die Art der Verbrie-
fung nicht an. Die Schuldverschreibungen können – wie
heute üblich – in einer Sammelurkunde verbrieft sein (§ 9a
des Depotgesetzes) oder in Einzelurkunden. Auch die Kom-
bination ist innerhalb einer Emission möglich. Die unter-
schiedliche Verbriefung ändert nichts an der rechtlichen
Gleichartigkeit der Schuldverschreibungen. Unerheblich ist
auch, von wem, in welcher Form und wo die Urkunden ver-
wahrt werden und ob der Anspruch auf Auslieferung einzel-
ner Wertpapiere besteht oder ob er nach dem zugrunde lie-
genden Rechtsverhältnis ausgeschlossen ist (§ 9a Absatz 3
des Depotgesetzes). Nicht erfasst werden einzeln verbriefte
Forderungen nach dem Leitbild von § 793 ff. BGB.
Durch die Formulierung „nach deutschem Recht begebene“
Schuldverschreibungen wird klargestellt, dass der Geltungs-
bereich anders als beim SchVG von 1899 nicht auf Schuldner
mit Sitz im Inland beschränkt ist.
Das Gesetz gilt für alle Arten von Schuldverschreibungen,
d. h. auch z. B. für als Schuldverschreibungen begebene Zer-
tifikate oder Optionen. Nach Absatz 2 sind jedoch Pfandbrie-
fe nach dem Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373) vom Anwendungsbereich ausgenommen. Das
Pfandbriefgesetz beruht auf einem eigenständigen Rege-
lungskonzept und sieht besondere gesetzliche Abwicklungs-
mechanismen vor. Mehrheitsentscheidungen der Pfandbrief-
gläubiger sind darin zwar nicht vorgesehen, sie sind aber
auch nicht erforderlich. Insbesondere werden Pfandbrief-
gläubiger von einer Insolvenz der Pfandbriefbank insofern
nicht betroffen, als die Deckungswerte nicht in die Insol-
venzmasse fallen. Zur kommissarischen Verwaltung der
Deckungsmasse wird ein von der staatlichen Aufsicht be-
stellter Sachwalter eingesetzt. Vor diesem Hintergrund wird
auch kein Bedürfnis erkennbar, die Anleihebedingungen
eines gedeckten Pfandbriefs während der Laufzeit zu ändern.
Gleiches gilt für Schuldverschreibungen, deren Schuldner
der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder
eine Gemeinde ist; insbesondere weil diese Schuldner nicht
insolvenzfähig sind, besteht hier kein Bedürfnis, die Anleihe-
bedingungen während der Laufzeit dieser Schuldverschrei-
bungen zu ändern. Auch von der öffentlichen Hand – wie
etwa vom Finanzmarktstabilisierungsfonds – garantierte
Schuldverschreibungen sind vom Anwendungsbereich aus-
genommen.
quelle s.u.
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