URTEIL
Keine Gebühren für Depotübertragung
Karlsruhe - Gebühren für die Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in ein anderes sind nicht zulässig. Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof (BGH) einen Schlusspunkt hinter einen jahrelangen Streit zwischen Anlegern und Banken. Denn obwohl sie von ihren Kunden bereits Depotgebühren kassieren, verlangen viele Banken zusätzliche Gebühren für Depotübertragungen. Wechselt ein Kunde sein Geldinstitut oder löst sein Depot auf, summieren sich die Zusatzkosten für die Übertragung der Wertpapiere in ein anderes Depot auf erkleckliche Summen.
Die Verbraucherzentralen von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen waren gegen die Kreissparkasse Böblingen und den Onlinebroker Cortal Consors vor den Bundesgerichtshof gezogen. Die beiden Geldinstitute hatten in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Extragebühren für die Umbuchung von Wertpapieren aufgenommen. Cortal Consors erhob bis zu 59 Euro für ein Papier, das auf ein anderes Depot umgeschichtet werden sollte - unabhängig davon, ob das Depot aufgelöst oder nur einzelne Papiere umgebucht werden sollten. Bei der Kreissparkasse Böblingen waren es bis zu 15 Euro.
Umbuchung mit den Depotgebühren abgegolten
Vor dem BGH erwirkten die Verbraucherschützer nun eine höchstrichterliche Entscheidung (Aktenzeichen: XI ZR 200/03). Der Depotvertrag verpflichte die Institute zur kostenlosen Herausgabe der Papiere, sagte der Vorsitzende Richter des elften Senats, Gerd Nobbe, in der mündlichen Verhandlung. Die Umbuchung der Papiere sei mit den ohnehin anfallenden Depotgebühren abgegolten. Die Banken erfüllten damit zudem eine gesetzliche Verpflichtung. Nobbe widersprach den beklagten Instituten deutlich. Sie waren der Auffassung, die zusätzliche Arbeit rechtfertige Extrakosten: "Der Kunde zahlt schon für Verwahrung und Verwaltung der Papiere im Depot", argumentierten sie.
http://www.manager-magazin.de/finanzen/geldanlage/a-330390.html
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