Ramschpreise gibt´s beim Discounter, nicht an der Börse.
Dazu ein Zitat aus dem OLG Frankfurt-Urteil:
Auch der Kaufzeitpunkt der Anleihen durch die Klägerin erst nach Bekanntgabe finanzieller Schwierigkeiten der Emittentin Anfang 2013 zu einem Marktpreis von nur 22 % des Nennwertes ist für die Ausübung des Kündigungsrechts unerheblich.
Die Handelbarkeit entspricht dem Wesen der Schuldverschreibung, die insofern einen spekulativen Charakter hat.
Diese Feststellung rückt die Dinge mal wieder zurecht - die Ramschpreis-Argumentation wurde von unwilligen Schuldnern und deren Anwalts-Entourage erfunden, um sich das Recht passend zurechtzubiegen.
Noch zwei Zitate:
Der durch den Beschluss erfolgte Ausschluss von Kündigungsrechten und seine Bindungswirkung nach § 5 Abs. 2 S. 1 SchVGergreifen nicht rückwirkend eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits wirksam ausgesprochene Kündigung (arg. § 4 SchVG).
...
Es widerspricht auch nicht der Intention des SchVG, Gläubigern in bestimmten Phasen von Restrukturierungsmaßnahmen (hier zwischen Zugang des Angebots einer allgemeinen Schuldenregelung und Beschlussfassung hierüber seitens der Gläubigerversammlung) die Möglichkeit zu gewähren, der Emittentin ihr Kapital durch Kündigung zu entziehen. Zwar sieht das SchVG die Möglichkeit von finanziellen Restrukturierungsmaßnahmen vor, wobei diese auch im Wege von für alle Gläubiger bindenden Mehrheitsbeschlüssen erfolgen können. Soweit die Beklagte daraus aber folgert, eine Berufung auf sämtliche Kündigungsrechte scheide aus, sobald die Emittentin eine notwendige finanzielle Restrukturierung bekanntgebe, ist dies nicht der Fall.
Wir werden sehen wie der BGH in dieser Sache denkt - zumindest sieht das OLG Frankfurt die Bondholder nicht als Insassen von Alcatraz, sozusagen als Gefangenengemeinschaft ohne individuelle Rechte.
Aldy
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