Zitat Zitat von Aldy Beitrag anzeigen
Richtig, der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts dahingehend korrigiert, daß "unechte" Rückwirkungen, wie z.B. Laufzeitverlängerungen sogar nach Fälligkeit grundsätzlich möglich sind, sofern für alle Gläubiger gleiche Bedingungen gelten.

Aber der BGH hat auch gesagt, daß der Rückwirkung auch Grenzen gesetzt sind, z.B. aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Oder wenn "die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen."

D.h. der BGH hat hier keinen Blankoscheck unterschrieben - Rückwirkungen dürfen nur "unecht" sein, müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Bestandsinteressen der Betroffenen nicht in unzulässiger Weise tangieren.

Im konkreten Fall dürften die beabsichtigten Änderungen - auch mit Verdoppelung der Laufzeit - BGH-fest sein, da es sich um eine Laufzeitverlängerung und eine Reduzierung des Zinssatzes für die laufende und zukünftige Zinsperioden handelt - sofern diese Bedingungen für alle Anleihegläubiger gleichermaßen gelten sollen.
Ein etwaiger Rückgriff auf bereits abgeschlossene Zinsperioden ist nicht geplant.

Die Gläubiger sollten hier aber auf einen adäquaten Besserungsschein bestehen, im Hinblick auf die gerichtshängige Entscheidung über die rückwirkende Reduzierung der Einspeisevergütung in Italien.

Aldy
Deinem posting ist in vollem Umfang zu zu stimmen.
Aber der BGH hat auch gesagt, daß der Rückwirkung auch Grenzen gesetzt sind, z.B. aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Oder wenn "die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen."

D.h. der BGH hat hier keinen Blankoscheck unterschrieben - Rückwirkungen dürfen nur "unecht" sein, müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Bestandsinteressen der Betroffenen nicht in unzulässiger Weise tangieren.
Auch mit dieser speziellen Aussage hast du Recht. Und es bedeutet, dass jeder Einzelfall für sich gesehen betrachtet werden muss und eine Abwägung der jeweiligen widerstreitenden Interessen (Bestandskraft auf Seiten der Anleger-Restrukturierungsinteresse des Schuldners) erfolgen muss.
Im Falle des "Geschäftsmodells" eines gewissen Blogbetreibers , der Anleihen nach Bekanntwerden der finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens zu Dumpingpreisen aufkauft, diese sofort kündigt und dann versucht zu 100% Nennwert notfalls durch Klagen einzucashen ist unschwer vorauszusagen, wie diese Interessenabwägung ausgehen wird.
Deswegen ist , wie @mond bereits angedeutet hat, nach dieser Entscheidung des BGH in II ZR 381/13dringend davon abzuraten, sich auf dieses "GEschäftsmodell" einzulassen.