Deinem posting ist in vollem Umfang zu zu stimmen.Richtig, der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts dahingehend korrigiert, daß "unechte" Rückwirkungen, wie z.B. Laufzeitverlängerungen sogar nach Fälligkeit grundsätzlich möglich sind, sofern für alle Gläubiger gleiche Bedingungen gelten.
Aber der BGH hat auch gesagt, daß der Rückwirkung auch Grenzen gesetzt sind, z.B. aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Oder wenn "die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen."
D.h. der BGH hat hier keinen Blankoscheck unterschrieben - Rückwirkungen dürfen nur "unecht" sein, müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Bestandsinteressen der Betroffenen nicht in unzulässiger Weise tangieren.
Im konkreten Fall dürften die beabsichtigten Änderungen - auch mit Verdoppelung der Laufzeit - BGH-fest sein, da es sich um eine Laufzeitverlängerung und eine Reduzierung des Zinssatzes für die laufende und zukünftige Zinsperioden handelt - sofern diese Bedingungen für alle Anleihegläubiger gleichermaßen gelten sollen.
Ein etwaiger Rückgriff auf bereits abgeschlossene Zinsperioden ist nicht geplant.
Die Gläubiger sollten hier aber auf einen adäquaten Besserungsschein bestehen, im Hinblick auf die gerichtshängige Entscheidung über die rückwirkende Reduzierung der Einspeisevergütung in Italien.
AldyAuch mit dieser speziellen Aussage hast du Recht. Und es bedeutet, dass jeder Einzelfall für sich gesehen betrachtet werden muss und eine Abwägung der jeweiligen widerstreitenden Interessen (Bestandskraft auf Seiten der Anleger-Restrukturierungsinteresse des Schuldners) erfolgen muss.Aber der BGH hat auch gesagt, daß der Rückwirkung auch Grenzen gesetzt sind, z.B. aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Oder wenn "die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen."
D.h. der BGH hat hier keinen Blankoscheck unterschrieben - Rückwirkungen dürfen nur "unecht" sein, müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Bestandsinteressen der Betroffenen nicht in unzulässiger Weise tangieren.
Im Falle des "Geschäftsmodells" eines gewissen Blogbetreibers , der Anleihen nach Bekanntwerden der finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens zu Dumpingpreisen aufkauft, diese sofort kündigt und dann versucht zu 100% Nennwert notfalls durch Klagen einzucashen ist unschwer vorauszusagen, wie diese Interessenabwägung ausgehen wird.
Deswegen ist , wie @mond bereits angedeutet hat, nach dieser Entscheidung des BGH in II ZR 381/13dringend davon abzuraten, sich auf dieses "GEschäftsmodell" einzulassen.
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Samstag, 25. Oktober 2014
O-Ton Dorfanwalt jack11 in Bürogemeinschaft mit Anwaltsschlampe sarah1: ".....Im Falle des "Geschäftsmodells" eines gewissen Blogbetreibers , der Anleihen nach Bekanntwerden der finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens zu Dumpingpreisen aufkauft, diese sofort kündigt und dann versucht zu 100% Nennwert notfalls durch Klagen einzucashen ist unschwer vorauszusagen, wie diese Interessenabwägung ausgehen wird. Deswegen ist , wie @mond bereits angedeutet hat, nach dieser Entscheidung des BGH in II ZR 381/13dringend davon abzuraten, sich auf dieses "GEschäftsmodell" einzulassen......." // siehe oberen Post mit einer Passage dazu wie Anleihen wg Gewährleistung der Verkehrsfähigkeit einzuschätzen sind.....
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Na, über dieses hingehaltene Stöckchen biste jetzt aber in Rekordzeit gesprungen.
AntwortenLöschenUnd da sage noch einer, dass man nicht auch einem alten hund noch einen Trick beibringen kann.
ROtFLMAO.