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Samstag, 25. Oktober 2014

Es widerspricht auch nicht der Intention des SchVG, Gläubigern in bestimmten Pha sen von Restrukturierungsmaßnahmen (hier zwischen Zugang des Angebots einer allgemeinen Schuldenregelung und Beschlussfassung hierüber seitens der Gläubi gerversammlung) die Möglichkeit zu gewähren, der Emittentin ihr Kapital durch Kün digung zu entziehen

Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage von der Beklagten Rückzahlung eines
Teils des Nennbetrages von seitens der Beklagten ausgegebenen Anleihen in der
Form einer Schuldverschreibung (Schuldverschreibung 2011/2016) sowie Rechtsan
waltskosten, nachdem sie die Anleihen gekündigt hat. Die Klägerin erwarb die streit
gegenständlichen Schuldverschreibungen im Nennwert von EUR 202.000, nach Be
kanntwerden der Notwendigkeit von Restrukturierungsmaßnahmen zu Beginn des
Jahres 2013 zum damaligen Marktpreis in Höhe von 22 % des Nennwertes. Die Par
teien streiten um die Wirksamkeit der Kündigungen. Unstreitig ist die aufgrund Mehr
heitsbeschluss vom 05.08.2013 beschlossene Umsetzung des Sanierungskonzepts
mittlerweile durch Vollzug erfolgt.


Es widerspricht auch nicht der Intention des SchVG, Gläubigern in bestimmten Pha
sen von Restrukturierungsmaßnahmen (hier zwischen Zugang des Angebots einer
allgemeinen Schuldenregelung und Beschlussfassung hierüber seitens der Gläubi
gerversammlung) die Möglichkeit zu gewähren, der Emittentin ihr Kapital durch Kün
digung zu entziehen. Zwar sieht das SchVG die Möglichkeit von finanziellen Restruk
turierungsmaßnahmen vor, wobei diese auch im Wege von für alle Gläubiger bin
denden Mehrheitsbeschlüssen erfolgen können. Soweit die Beklagte daraus aber
folgert, eine Berufung auf sämtliche Kündigungsrechte scheide aus, sobald die Emit
tentin eine notwendige finanzielle Restrukturierung bekanntgebe, ist dies nicht der
Fall. Zum einen ist in den Anleihebedingungen in § 9 Abs. 1 e gerade eine Kündi
gungsmöglichkeit für solche Konstellationen vorgesehen, von der die Klägerin Ge
brauch gemacht hat. Zum anderen bildet die Möglichkeit, sich durch Kündigung von
der Anleihe zu lösen, gerade das Korrelat dazu, dass Mehrheitsbeschlüsse für alle
Anleihegläubiger verbindlich sind.

Auch der Kaufzeitpunkt der Anleihen durch die Klägerin erst nach Bekanntgabe fi
nanzieller Schwierigkeiten der Emittentin Anfang 2013 zu einem Marktpreis von nur
22 % des Nennwertes ist für die Ausübung des Kündigungsrechts unerheblich.
Die Handelbarkeit entspricht dem Wesen der Schuldverschreibung, die insofern ei
nen spekulativen Charakter hat. Mit dem Kauf der Anleihen Anfang des Jahres 2013
hat die Klägerin Risiken und Chancen übernommen. So hätten die Anleihen auch
weiter an Wert verlieren oder die Emittentin insolvent werden können. Vorliegend hat
die Klägerin lediglich durch Ausübung des ihr nach den Anleihebedingungen zu
stehenden Kündigungsrechts im zutreffenden Zeitfenster zwischen Übermittlung des
Angebots zur Restrukturierung und der hierüber erfolgten Beschlussfassung ihre be
stehenden Chancen genutzt. Das diesbezügliche Vorgehen eines Ankaufs wirtschaft
lich gefährdeter Anleihen war riskant, aber im vorliegenden Fall für die Klägerin im
Ergebnis erfolgreich, ohne dass ihr der Vorwurf der Treuwidrigkeit gemacht werden
kann.



OLG Frankfurt Koch vs Solarworld

4 U 97/14
2 18 O 429/13
Landgericht Frankfurt am Main
Verkündet am 17.9.2014

5 Kommentare:

  1. Pech für dich, dass der BGH in II ZR 381/13 dies grundsätzlich anders beurteilt.
    aldy hat es mittlerweile verstanden.
    Wenn Solarworld die Revision durchzieht, kriegen du und dein Geschäftsmodell mächtig eines über die Rübe. Oder sollte ich sagen eine "klatsche" ? Einen "Nasenstüber" ?
    Lol.

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  2. Substanz bei die Fische....und nicht populistisches rumgelabere wie du es in dein dorfkanzleiträumen gerne hättest....

    es handelt sich um ein OLG-Urteil.....und ob Aldy das so sieht wie du meines erkennen zu können halte ich auch noch nicht für ausgemacht...

    wenn deine interpretation richtig sein sollte wäre dem hühnerhund Bond-Schuldner haus und hof geöffnet....

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  3. wenn deine interpretation richtig sein sollte wäre dem hühnerhund Bond-Schuldner haus und hof geöffnet....

    Nein, aber eben auch nicht dem geirigen Distressed Debt Investor.
    Deswegen wird im Einzelfall eben eventuell auch eine Prüfung der VErhältnismässigkeit und der jeweiligen Interessen gemacht werden müssen=Bestandsinteresse vs Restrukturierungsinteresse.
    Aber auch das hat der BGH bereits zu erkennen gegeben, wohin er tendiert: Grundsätzlich sind rückwirkende Änderungen möglich, allerdings dann nicht, wenn es für den Gläubiger nicht akzeptabel wäre.
    Aber wie willst du das dem Gericht vermitteln, wenn du erst bei Auftreten der finanziellen Schwierigkeiten zu Schleuderpreisen kaufst und dann sofort kündigst um 100% zu bekommen ?
    Keine Chance.

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  4. eines der stärksten argumente die für mich streiten ist die verkehrsfähigkeit von IHTSV (Anleihen)

    aber davon hast du ja keine ahnung....vorsichtshalber hast du ja deine argy-bonds zu über 100% gekauft damit man in dir keinen distressed invester erkennt sondern ehe den newbee ode dummy investor....

    gräm dich nicht...nicht jeder kann auf der sonnenseite des lebens leben....

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  5. Nein, der Aldy sieht das ganz und gar nicht so!

    Der sieht lediglich, daß der BGH grundsätzlich unter bestimmten Umständen eine nachträgliche Laufzeitverlängerung für zulässig erklärt hat, auch nach Fälligkeit.

    Er sieht aber keinen Widerspruch in den Urteilen des BGH und des OLG Frankfurt.
    Die Argumentation des OLG hinsichtlich Kündigungsmöglichkeit, Kündigungsfenster und insbesondere Handelbarkeit, Verkehrsfähigkeit und spekulativem Chance/Risiko-Verhältnis kann er zu 100% unterschreiben.

    Der Satz mit der Intention des SchVG und dem Entzug des Kapitals durch Kündigung könnte von mir sein - Bondholder sind keine Insassen von Alcatraz, sondern freie Individuen ohne Gruppenzwang und mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus schuldrechtlichen Verträgen eben ergeben.

    Aldy

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