Bei der Auslegung vori Genussscheinbedingungen können individuelle Besonderheiten in
der Persön des einzelnen Inhabers im Hinblick auf das Interesse der Verkehrsfahigkeit der
Kapitalmarktpapiere und der Funktionsfähigkeit des Wertpapierhandels erst recht keine
Berücksichtigung finden (MünchKommAktG - Habersack, 3. Aufl., § 221, Rn. 258). Ausgangspunkt
der gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu
orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel. Ist dieser nicht eindeutig, kömmt
es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften
diesör Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der VertragswiHe Verständjger
und redlicher Vertragsparteien beachtet Wörden muss (vgl. hierzu OLG München,
t ^ v Ort. vom 12.1.2012, Az: 23 U 2737/11, zitiert nach juris).
LG DA Aktenzeichen 19 O 316/11
Ausgabgspunkt für II ZR 381/13
Leider -für dich und dein Geschäftsmodell Singerxtralight- eine angesichts der Aussagen von BGH II ZR 381/13 irrelevante Aussage.
AntwortenLöschenAuch Aldy hat das mittlerweile verstanden.