also durch wirksame Kündigung des Solarworldbondes war der Rückzahlungsanspruch fällig und eine echt rückwirkende kollektive Bindung durch die Beschlüsse der Gläubigerversammlung wären verfassungsrechtlich verboten....
an den halblinden dorfanwalt jack11 in bürogemeinschaft mit anwAltsschlampe sarah1 : man muss die urteile halt richtig lesen und nicht bei den stellen aufhören die in den eigenen kram passen....
12 Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen
der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der
Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei
Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlos-
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sener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare
Recht geändert. Eine solche unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich
grundsätzlich zulässig. Zwar können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen
sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung
zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen
der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE
116, 96, 132; 101, 239, 263; 95, 64, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08,
BGHZ 185, 44 Rn. 40 - ADCOCOM). Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen hier
die Veränderungsgründe nicht. Der Gesetzgeber wollte auch für teilweise noch einige Zeit laufende
Schuldverschreibungen die Befugnisse der Gläubigergesamtheit stärken, weil vorher Einstimmigkeit
erforderlich war, die praktisch nie erreichbar war und einer unter Umständen auch
im Interesse der Mehrheit der Gläubiger liegenden Sanierung im Wege stand. Das überwiegt
das Blockadeinteresse einzelner Gläubiger und ihr Interesse, vor Veränderungen der Anleihebedingungen
verschont zu werden. Die unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks
geeignet und auch erforderlich.
13 Soweit das Berufungsgericht wegen der bereits abgelaufenen Laufzeit für die Genussscheine
der Beklagten von einer unzulässigen Rückwirkung ausgegangen ist, ist nicht die Rückwirkung
der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG betroffen, sondern die Zulässigkeit einer Laufzeitverlängerung
im konkreten Einzelfall und damit die Wirksamkeit des Beschlusses der Gläubiger
nach dem Schuldverschreibungsgesetz.
BGH II ZR 381/13
also durch wirksame Kündigung des Solarworldbondes war der Rückzahlungsanspruch fällig und eine echt rückwirkende kollektive Bindung durch die Beschlüsse der Gläubigerversammlung wären verfassungsrechtlich verboten....
AntwortenLöschenDu kapierst es einfach immer noch nicht:
Auch im BGH Fall waren die Wertpapiere bei der Mehrheitsentscheidung der GV schon lange endfällig (durch Laufzeitende). Trotzdem hat der BGH gesagt, dass die betroffenen Papiere von dem Beschluss der GV erfasst sind und sich einordnen müssen.
Warum soll das bei gekündigten Papieren nicht gelten ?
Weshalb sollen kurz vor der GV gekündigte Papiere besser stehen, als solche , die schon lange vor der GV durch Laufzeitende endfällig wurden ?
Antwort: Es gibt dafür keinen rechtfertigenden Grund.