Dann hast du einfach nicht aufmerksam gelesen. Deswegen die alles entscheidende Passage aus dem BGH Urteil nochmals:Oh Mann, erstens ist Schmidts Katze nicht tot sondern schnell und die tote war ev. Schrödingers.
Zweitens verstehe ich nicht, warum Du in #958 so lange darüber schreibst, dass bei der MS-Deutschland-Anleihe das neue SchVG gilt.
Das hat doch niemand bezweifelt.
Warum nun Aldys und Rolfs Kündigungsidee nicht mehr funktionieren soll, erschließt sich mir aus Deinen Postings nicht.
Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert.
Heisst: Falls solche Mittelstandsanleihen bei Inkrafttreten des SchVG im Jahr 2009 noch nicht fällig waren (endfällig oder gekündigt), dann sind die Anleihebedingungen durch wirksame Gläubigerbeschlüsse auch nachträglich änderbar.
Deswegen ist es völlig egal, ob du 2 Jahre vor einem solchen Gläubigerbeschluss gekündigt hast oder 2 Tage vorher.
Entscheidend ist nach BGH II ZR 381/13 einzig und allein:
Waren deine Anleihen bei Inkrafttreten des SChVG 2009 noch nicht endfällig, können die Anleihebedingungen und die Zahlungsmodalitäten durch entsprechenden Gläubigerbeschluss geändert werden. Und dieser bindet dann auch diejenigen Anleiheinhaber, die gekündigt haben.
Schimpf ruhig weiter, beleidige ruhig weiter, es aendert nichts daran, dass BGH II ZR 381/13 deinem Geschaeftsmodell ein Ende setzt.
AntwortenLöschenBetter luck next time, du Pausenclown.