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Donnerstag, 7. November 2013

§ 246 Unterschlagung // siehe untenstehend geblogter Brief

§ 246
Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.

2 Kommentare:

  1. mal wieder einer vor lauter Wut und Hass schlaflos in M. ?
    Solltest dich lieber intensiv mit anderen Straftatbestaenden beschaeftigen.
    U.a. die falsche eidesstattliche Versicherung.156 StGB.
    Ach, hast du schon?

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  2. Dem Blogersteller würde ich empfehlen mal in der Uni Frankfurt ein paar Vorlesungen des kleinen Strafrechtsscheins zu besuchen. Das könnte ihm nicht schaden und würde sicherstellen, dass nicht unnötigerweise hier serverkapazität für derartigen Bockmist verbraucht wird.
    Auch die Einnahme eines starken Sedativum gegen seinen unkontrollierten Hass und Wut wäre sicherlich förderlich für ihn und speziell seine Umwelt.

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