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Freitag, 8. November 2013
was ein "Schwachsinn"......• Collective Action Clauses (CACs) sind Bestandteil der allgemeinen Regeln des Völkerrechts, so dass es für ihre Geltung nicht mehr darauf ankommt, dass sie vertraglich vereinbart sind. • Die völkerrechtliche Geltung von CACs hat zur Folge, dass (Schuldner-)Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Forderungen sog. Holdout-Gläubiger zu verweigern......aus dem Schriftstellerischen Opus von Tietje und Lehmann......
Ex ec u tiv e Sum m a r y
• Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze, die als allgemeine Regeln
des Völkerrechts gem. Art. 25 GG innerstaatliche Rechtsgeltung entfalten, bilden sich
zunehmen auf der Grundlage der Praxis der internationalen Gemeinschaft, wie sie u.a.
in internationalen Organisationen artikuliert wird. Die UNCTAD Principles on Promoting
Responsible Sovereign Lending and Borrowing vom 10.1.2012 sind Ausdruck
einer solchen internationalen Gemeinschaftspraxis.
• Die Umstrukturierung von Staatsschulden in Fällen von Staatsfmanzkrisen und Staateninsolvenzen
ist als allgemeine Regel des Völkerrechts etabliert. Hieraus ergeben
sich völkerrechtliche Rechte und Pflichten von Staaten und privaten Gläubigem, die
auch im Privatrechtsverhältnis Wirkung entfalten.
• Es ist eine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass Gläubiger eine am Maßstab von
Treu und Glauben zu messende Pflicht trifft, sich an Umschuldungsverhandlungen eines
Schuldnerstaates zu beteiligen. Diese Pflicht konkretisiert sich regelmäßig dahingehend,
dass sich die Gläubiger so organisieren müssen, dass Verhandlungen geführt
werden können.
• Collective Action Clauses (CACs) sind Bestandteil der allgemeinen Regeln des Völkerrechts,
so dass es für ihre Geltung nicht mehr darauf ankommt, dass sie vertraglich
vereinbart sind.
• Die völkerrechtliche Geltung von CACs hat zur Folge, dass (Schuldner-)Staaten völkerrechtlich
berechtigt sind, Forderungen sog. Holdout-Gläubiger zu verweigern.
• Insgesamt folgt aus den o.g. allgemeinen Regeln des Völkerrechts gem. Art. 25 GG
ein unmittelbares Leistungsverweigerungsrecht eines Schuldnerstaates gegenüber
Holdout-Gläubigem. Korrespondierend dazu gibt es eine Vorlagepflicht eines mit entsprechenden
Verfahren befassten Fachgerichts zum BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG.
• Außer über das Völkerrecht steht Argentinien auch nach den Regeln des Internationalen
Privatrechts und des deutschen Schuldrechts ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
• Das vom argentinischen Staat verhängte Zahlungsmoratorium ist als drittstaatliche
Eingriffsnorm anzusehen. Dieser ist nach dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommens
und den Artikel 27 ff. EGBGB a.F. Wirkung zu verleihen.
• In jedem Fall ist das Zahlungsmoratorium auf der Ebene des deutschen Sachrechts zu
berücksichtigen. Aus § 242 BGB folgt die Pflicht der Gläubiger, sich der zwingend erforderlichen
Umstrukturierung der argentinischen Staatsschulden nicht zu verweigern.
Außerdem ist die drastische Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Argentinien
als Änderung der Geschäftsgrundlage zu bewerten und der Vertrag dementsprechend
anzupassen.
• Das Ergebnis der Anwendung oder Berücksichtigung des argentinischen Zahlungsmoratoriums
ist mit dem deutschen ordre public vereinbar. Die Umstrukturierung von
Staatsschulden verstößt weder gegen den Grundsatz „Geld hat man zu haben“ noch
gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Außerdem ist zu berücksichtigen,
dass die in Artikel 6 EGBGB genannten wesentlichen Grundsätze des deutschen
Rechts zeitgebunden ausgelegt werden müssen. In den letzten Jahren hat sich das
deutsche Recht, begünstigt durch das Völker- und Europarecht, dem Gedanken einer
zwangsweisen Reduktion staatlicher Schulden schrittweise geöffnet. Diese kann daher
nicht als unvereinbar mit den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts angesehen
werden.
Rechtsgutachten
zu verschiedenen völkerrechtlichen und internationalprivatrechtlichen
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Durchsetzung von Forderungen aus argentinischen
Staatsanleihen in Deutschland
Vorgelegt von
Prof. Dr. Christian Tietje, LL.M. (Michigan)
Prof. Dr. Matthias Lehmann, D.E.A., LL.M. (Columbia)
unter Mitarbeit von
wiss. Mitarbeiterin Emily Sipiorski, LL.M., J.D.
Institut für Wirtschaftsrecht
Forschungsstelle fur Transnationales Wirtschaftsrecht
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Halle (Saale), 20. August 2013
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