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Sonntag, 5. Oktober 2014

bald keine wash-sales mehr notwendig ?

Steuern auf
Optionsscheine
VON A N D R E A S PATZNER

Anleger mit Mut haben die
Möglichkeit, in Optionen
und Optionsscheine zu investieren.
Optionen sind bedingte
Rechte, einen bestimmten Gegenstand
(zum Beispiel eine Aktie) zu
einem späteren Zeitpunkt zu einem
vereinbarten Preis zu kaufen (Call)
oder zu verkaufen (Put). Da der Inhaber
der Option lediglich das
Recht, nicht jedoch die Pflicht hat,
den Gegenstand zu kaufen oder zu
verkaufen, muss er an den Optionsverkäufer
(Stillhalter) eine Optionsprämie
bezahlen. Ist beispielsweise
eine Aktie bei Endfälligkeit einer
Call-Option mehr wert als der vereinbarte
Preis, so ward der Optionsinhaber
sie unter Wert erwerben
oder eine entsprechende Ausgleichszahlung
erhalten. Andernfalls
wird er die Option nicht ausüben,
sie wird also wertlos verfallen.
Umgekehrt wird der Inhaber
der Put-Option diese nur dann ausüben,
wenn der Wert des verkauften
Gegenstandes gesunken ist.
Der Optionsinhaber setzt bei einem
sogenannten Call-Optionsschein
also darauf, dass eine Aktie,
ein Index oder eine sonstige Bezugsgröße
im Wert steigt, während es
sich beim Put-Optionsschein aus
der Sicht des Inhabers um eine
Wette auf einen sinkenden Markt
handelt. Tritt die Erwartung des
Anlegers ein, kann er mit kleinem
Einsatz einen großen Gewinn erzielen.
Tritt die Erwartung nicht ein,
so wird der Optionsschein stark an
Wert verlieren und am Ende der
Laufzeit wertlos verfallen.
Die Finanzverwaltung besteuert
die Gewinne aus Optionen mit
Cash-Settlement (Barausgleich),
die vom i. Januar 2009 an erworben
wurden, immer. Optionen mit
Cash-Settlement, die vor dem 1. Januar
2009 gekauft wurden, besteuert
sie dann, wenn der Gewinn innerhalb
einer (Spekulations-)Frist
von einem Jahr seit Optionserwerb
auftritt Entsprechend können
auch Verluste aus der Veräußerung
von Optionen oder der Glattstellung
von Optionen vor Endfalligkeit
geltend gemacht werden.
Wartet der Anleger mit der Veräußerung
oder der Glattstellung seiner
Optionen jedoch zu lange und
kommt es zudem bei Endfälligkeit
zum Verfall der Option, wird die Finanzverwaltung
den Verlust steuerlich
nicht anerkennen. Entsprechend
dieser (im Abgeltungsteuererlass
vom 22. Dezember 2009 niedergelegten)
Meinung berücksichtigen
auch Banken solche Verluste
aus dem Optionsverfall regelmäßig
nicht, wenn sie Abgeltungsteuer ermitteln.

Mit Urteil vom 26. September
20x2 (Aktenzeichen IX R 50/09) hat
der Bundesfinanzhof entschieden,
dass bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen
Optionen der innerhalb
der Jahresfrist eintretende Verlust
auch dann abziehbar ist, wenn es
zum Verfall der Option kommt.

Diese Auffassung hat die Finanzverwaltung
jedoch für vom 1. Januar
2009 an erworbene und damit
grundsätzlich der Abgeltungsteuer
unterliegende Optionen nicht übernommen.

Nunmehr hat das Finanzgericht
Düsseldorf mit Urteil vom 27. Juni
2014 (Aktenzeichen 1 K 3740/13 E)
entschieden, dass auch bei Optionen,
die vom 1. Januar 2009 an erworben
wurden und der Abgeltungsteuer
unterhegen, Verluste aus
dem Verfall steuerlich abziehbar
sind.

Auch wenn dieses Urteil noch
nicht rechtskräftig ist, sollten Anleger
mit Verlusten prüfen, ob diese
bereits durch die depotführende
Bank bei der Ermittlung der Abgeltungsteuer
berücksichtigt wurden.
Hat die Bank die Verluste dagegen
als Optionsverfallsverluste nicht berücksichtigt,
sollte der Anleger die
Verluste im Rahmen der Veranlagung
in der Einkommensteuererklärung
geltend machen. Sollte das Finanzamt
diese Verluste im Einkommensteuerbescheid
nicht berücksichtigen,
sollte dieser durch Einspruch
offen gehalten werden. Bis
zur endgültigen Klärung dürfte es
aus steuerlicher Sicht weiterhin ratsam
sein, Verluste aus Optionen bereits
vor dem Verfall durch Veräußerung
oder Glattstellung zu realisieren.
Der Autor ist Rechtsanwalt, S teu erb erate r
und P a rtn e r bei KPMG in Frankfurt am
Main.

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FAS Print 5.10.2014

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