Landgericht Osnabrück, Urteil vom 09.10.2014
- 1 O 74/14 -
Solaranlagen-Strafprozess: Zivilklage abgewiesen
Kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten im Zivilprozess
Die Zivilklage einer in Wien ansässigen Firma aus dem Bereich der Solarenergie gegen zwei Beklagte aus Osnabrück und München wurde abgewiesen. Dies hat das Landgericht Osnabrück in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier vorliegenden Fall wollte die Klägerin dieRückzahlung eines Betrages von 365.000,- € erstreiten. Diesen Betrag habe sie als Anzahlung geleistet, um einen Solarpark in Italien zu erwerben. Bei den Vertragsverhandlungen sei sie aber in mehrfacher Hinsicht getäuscht worden. Ihre mittlerweile insolventeVertragspartnerin habe nie vorgehabt, den Solarpark tatsächlich an die Klägerin zu übertragen. Für deren unseriöses Geschäftsgebaren müssten die beiden Beklagten nach deliktsrechtlichen Grundsätzen haften, da sie in verantwortungsvoller Position im Firmengeflecht der Vertragspartnerin tätig gewesen seien und von deren Machenschaften gewusst haben sollen.
LG: Betrügerische Handlungsweise der Beklagten nicht nachweisbar
Diesen Vorwurf sah das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme und Befragung von vier Zeugen nicht als bewiesen an. Es sei durchaus möglich, dass bei Vertragsabschluss und bei Leistung der Anzahlung noch beabsichtigt gewesen sei, den Solarpark an die Klägerin zu veräußern. Einige der gehörten Zeugen hätten Finanzierungsschwierigkeiten auf Seiten der Klägerin bekundet, die letztlich zu einer anderweitigen Vermarktung des Projektes geführt hätten. Eine betrügerische Handlungsweise sei den Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, weshalb eine persönliche Haftung für die geleistete Anzahlung ausscheide. Das heute verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Strafverfahren wegen bandenmäßigen Betruges anhängig
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Zum Hintergrund:
Wegen des Vorwurfs des bandenmäßigen Betruges mit Solaranlagen ist seit Mai diesen Jahres vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück ein Strafverfahren gegen die beiden Beklagten dieser Zivilsache und zwei weitere Angeklagte anhängig. In den bisherigen 26 Verhandlungstagen hat die Strafkammer schon mehr als 170 Zeugen gehört. Diverse weitere Sitzungen sind anberaumt.
In Zivilverfahren und Strafverfahren herrschen jedoch abweichende prozessrechtliche Grundsätze. Während ein Strafgericht den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären hat, muss ein Zivilgericht grundsätzlich "nur" die von den Parteien angebotenen Beweise erheben und ggf. nach Beweislast entscheiden.
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