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Freitag, 11. Januar 2013

Rechtsanwalt Michael Brand: "Diese einseitige Konvertierung durch Griechenland ist eine materielle Enteignung der Gläubiger. Die Anleger haben die Anleihe gezeichnet und Griechenland finanziert, weil sie auf die Einhaltung der Anleihebedingungen vertraut haben. Die Zwangskonvertierung verstößt gegen fundamentale Grundsätze des österreichischen und europäischen Rechts.


Presseaussendung: "Die Republik Griechenland hat fällige Staatsanleihen nicht getilgt, sondern einseitig gegen Anleihen mit wesentlich unattraktiveren Bedingungen konvertiert. Die Anleihegläubiger wurden nicht gefragt und haben durch diese einseitige und bedenkliche Maßnahme beträchtliche Schäden erlitten. Die österreichische Politik hat nicht zum Schutz der geschädigten österreichischen Anleger reagiert.

Zahlreiche österreichische Geschädigte haben die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Brand Rechtsanwälte GmbH mit der Einbringung von Schadenersatzklagen gegen Griechenland beauftragt. Brand Rechtsanwälte GmbH vertritt dabei private und institutionelle Investoren.

Rechtsanwalt Michael Brand: "Diese einseitige Konvertierung durch Griechenland ist eine materielle Enteignung der Gläubiger. Die Anleger haben die Anleihe gezeichnet und Griechenland finanziert, weil sie auf die Einhaltung der Anleihebedingungen vertraut haben. Die Zwangskonvertierung verstößt gegen fundamentale Grundsätze des österreichischen und europäischen Rechts. Wir haben im ersten Schritt die Republik Griechenland aufgefordert, die fälligen Anleihen zu bedienen und zu zahlen. Die griechische Botschaft hat nicht reagiert." Daher hat Rechtsanwalt Michael Brand eine Strategie entwickelt, um die Hellenische Republik Griechenland in Österreich klagen zu können. Klagen in Griechenland würden viele Jahre dauern, wobei der Prozessausgang aufgrund der einseitigen Interessenlage ungewiss wäre. Die ersten Klagen werden in den nächsten Tagen eingebracht. Ein positives Urteil kann in Österreich und Griechenland vollstreckt werden, führt Rechtsanwalt Michael Brand aus."
 
 
Die "Strategie" kann nur die gleiche wie in allen anderen EU-Ländern sein: lokaler Gerichtsstand über die EUGVVO und dann materiellrechtlich die Enteignung über den ordre public - Vorbehalt für unwirksam erklären. Dazu mag in Österreich (und Belgien) auch die laesio enormis helfen, wonach alle Rechtsgeschäfte nichtig sind, wo ein Teil weniger als 50% des Gegenwerts des anderen Teils erhält. Keine Ahnung, ob er sich auch darauf beruft...  
 
nur der letzte Satz stimmt nicht, denn auch wir müssen uns an die EUGVVO halten, d.h. für das Urteil wäre in GR ein Exequaturverfahren nötig, direkt vollstreckbar ist es nicht

1 Kommentar:

  1. Gibts sowas wie ejnen Halbteilungsgrundsatz nicht auch bei uns über Artikel 14 gg konstruierbar?

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