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Freitag, 18. Januar 2013

von der Überlegung getragen, Ausländern mit im Inland gelegen Vermögen könnten andernfalls nicht verklagt werden - ein Auffanggerichtsstand für klagende Inländer, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, geschaffen werden


Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Rügen
der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 23 ZPO,
nicht durchgreifen. Insoweit beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde allein,
dass der inländische Wohnsitz des Klägers nicht ausreichend sei, den für § 23
ZPO notwendigen  Inlandsbezug zu bejahen.  Zwar trifft es zu, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anwendung des § 23 ZPO nur in
Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit einen über die Vermögensbelegenheit
hinausgehenden Inlandsbezug aufweist (Urteil vom 2. Juli 1991 - IX ZR 206/90,
BGHZ 115, 90, 94 ff). Bei der Frage, welche Anforderungen insoweit zu stellen
sind, ist aber die Entstehungsgeschichte der Norm in den Blick zu nehmen. Danach sollte mit der Regelung in § 24 CPO von 1877 (seit der Novelle von 1898:
§ 23),  - von der Überlegung getragen, Ausländern mit im Inland gelegen


Vermögen könnten andernfalls nicht verklagt werden - ein Auffanggerichtsstand 
für klagende Inländer, und zwar  ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, 
geschaffen werden (BGH aaO). Demgemäß hat das Reichsgericht den Gedanken des Inländerschutzes bei der Anwendung des § 23 ZPO hervorgehoben
(vgl. RGZ 6, 400, 403, 405). Ausgehend von diesen Überlegungen hat der Senat bereits den Wohnsitz des Klägers im Inland als ausreichend für die Anwendung des § 23 ZPO und damit als hinreichenden Inlandsbezug anerkannt (Senatsurteil vom 24. November 1988 - III ZR 150/87, NJW 1989, 1431). Von dieser Senatsrechtsprechung abzuweichen, gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anhalt, zumal der Kläger nicht nur seinen Wohnsitz im Inland hat, sondern
auch deutscher Staatsangehöriger ist.



http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=62829&pos=15&anz=569

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