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Samstag, 12. Januar 2013

Umschuldungsklauseln für Bundeswertpapiere


Auszug aus der Handmappe für Bundeswertpapiere, Kapitel E1
Anhang

Umschuldungsklauseln für Bundeswertpapiere 

1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(a) „Bundeswertpapiere“ im Sinne dieser Bestimmungen sind diese Bundeswertpapiere
(deren Bestandteil diese Bedingungen sind) sowie alle anderen
Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Anleihen, Obligationen
oder sonstigen Schuldverschreibungen, die der Bund mit einer ursprünglichen
Laufzeit von über einem Jahr begeben hat und die jeweils eine oder
mehrere Emissionen bilden, auf die Umschuldungsklauseln anwendbar
sind; hierzu zählen ferner, ungeachtet ihrer ursprünglichen Laufzeit, alle
Zahlungsverpflichtungen, die früher einmal Bestandteil eines Bundeswertpapieres
waren.
(b) „Diskontpapier“ bezeichnet ein Bundeswertpapier, das keine Verzinsung
vorsieht; frühere Bestandteile eines Bundeswertpapieres, das eine Verzinsung
vorsah, stehen einem Diskontpapier gleich, wenn jene Bestandteile
für sich gesehen keine Verzinsung vorsehen.
(c) „Indexiertes Bundeswertpapier“ bezeichnet ein Bundeswertpapier, das
die Zahlung zusätzlicher Beträge entsprechend der Änderung eines veröffentlichten
Index vorsieht; Bestandteile eines Indexierten Bundeswertpapieres,
die mit diesem nicht mehr verbunden sind, zählen nicht dazu.
(d) „Emission“ bezeichnet alle Ausgaben von Bundeswertpapieren, die
(i) – bis auf ihr Ausgabedatum oder das Datum der ersten Auszahlung–
inhaltsgleich sind und
(ii) daher eine Emission bilden sollen. Eine Emission in diesem Sinne
bilden insbesondere auch diese Bundeswertpapiere einschließlich
etwaiger Aufstockungen.
(e) „Ausstehend“ bezeichnet in Bezug auf diese Bundeswertpapiere jedes
Bundeswertpapier, das im Sinne von Abschnitt 2.7 aussteht; in Bezug auf
eine andere Emission jedes Bundeswertpapier, das im Sinne von Abschnitt
2.8 aussteht.
(f) „Änderung“ bezeichnet jede Änderung, Anpassung, Ergänzung oder Aufhebung
der Emissionsbedingungen von Bundeswertpapieren. Den Emissionsbedingungen
steht in diesem Zusammenhang eine etwaige Vereinbarung
über die Ausgabe oder Verwaltung der betreffenden Bundeswertpapiere
gleich.
(g) „Emissionsübergreifende Änderung“ bezeichnet eine Änderung, die
(i) diese Bundeswertpapiere und
(ii) Bundeswertpapiere anderer Emissionen betrifft.
(h) „Wesentliche Änderung“ in Bezug auf diese Bundeswertpapiere bezeichnet
jede nachstehende Änderung ihrer Emissionsbedingungen
(i) Änderung der Fälligkeitstermine von Zahlungen;
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(ii) Verringerung des Betrags von Hauptforderung und Zinsen, auch
wenn bereits Zahlungsverzug besteht;
(iii) Änderung der Berechnungsmethode für Zahlungen;
(iv) Verringerung des Rückzahlungspreises oder Änderung des
Termins einer vorzeitig möglichen Rückzahlung;
(v) Änderung der Währung oder des Zahlungsorts;
(vi) Einführung von Bedingungen für Zahlungspflichten des Bundes
oder eine anderweitige Änderung der Zahlungspflichten des
Bundes;
(vii) Änderung der Gründe, die zur vorzeitigen Kündigung dieser
Bundeswertpapiere berechtigen;
(viii) Änderung des Vorrangs oder der Rangfolge;
(ix) Änderung des anwendbaren Rechts;
(x) Änderung des Gerichtsstands oder eines Immunitätsverzichts
seitens des Bundes;
(xi) Änderung der für Gläubigermehrheiten erforderlichen ausstehenden
Nennwerte dieser Bundeswertpapiere oder – im Falle einer
emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere
einer anderen Emission; Änderung der Anforderungen an die
Beschlussfähigkeit; Änderung der Definition von „ausstehend“
oder
(xii) Änderung dieser lit. h.

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