[rolf`s griechenland blog] Neuer Kommentar zu das sind Überlegungen von Anwälten die Bondemitten...
- Von:
- Anonym <noreply-comment@blogger.com>
- An:
- rolfjkoch@web.de
- Datum:
- 07.10.2014 18:14:37
Anonym hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "das sind Überlegungen von Anwälten die Bondemitten..." hinterlassen:
Damit es auch für unseren juristisch nicht vorgebildeten Blogbetreiber klar wird und er ewas lernt hier nochmals ganz langsam zu mitlesen:
Der BGH sagt u.a. folgendes, was für dein Geschäftsmodell relevant ist:
b) Nach § 24 Abs. 2 SchVG können die Anleihebedingungen, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war. Weder dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 SchVG noch dem Sinnzusammenhang lässt sich eine Einschränkung für die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen auf solche Schuldverschreibungen entnehmen. ... Für Altanleihen sollen Mehrheitsentscheidungen durch § 24 Abs. 2 SchVG gerade ermöglicht werden.
Heisst: Das SchVG ist auf deine Mittelstandsanleihen voll anwendbar.
Weiter sagt der BGH:
Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert.
Heisst: Falls deine Mittelstandsanleihen bei Inkrafttreten des SchVG im Jahr 2009 noch nicht fällig waren (endfällig oder gekündigt), dann sind die Anleihebedingungen und Zahlungsmodalitäten durch wirksame Gläubigerbeschlüsse auch nachträglich änderbar.
!!!!Achtung, jetzt kommt das notwendige juristische Transfer-Wissen, um die Relevanz des BGH Urteils für deinen speziellen Fall zu erkennen (da du ja glaubst, weil du gekündigt hast gelte das Urteil nicht für dich):
Wegen des Schlusses a maiore ad minus ist es egal, ob Endfälligkeit durch Laufzeitende (wie im Fall BGH II ZR 381/13) eingetreten ist oder wie in deinem Fall gekündigt wurde (noch dazu stellt sich hier bereits die Thematik, ob diese Kündigung überhaupt wirksam war , da Kauf bei Kenntnis der wirtschaftlichen Schieflage getätigt wurde und die Kündigung rein aus Gewinnstreben und der klageweisen Durchsetzung erfolgt ist).
Denn es ist klar, dass ein Anleger, der erst nachträglich kündigt nicht besser gestellt werden darf bzw. schutzwürdiger ist, als derjenige, dessen Anleihen wie im BGH- Fall (der nur dadurch von den Klägern gewonnen wurde, weil der Mehrheitsbeschluss nichtig war) durch Laufzeitende endfällig wurden.
Entscheidend ist daher wie gesagt der Satz des BGH:
Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war
Weiter sagt der BGH:
Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen hier die Veränderungsgründe nicht. Der Gesetzgeber wollte auch für teilweise noch einige Zeit laufende Schuldverschreibungen die Befugnisse der Gläubigergesamtheit stärken, weil vorher Einstimmigkeit erforderlich war, die praktisch nie erreichbar war und einer unter Umständen auch im Interesse der Mehrheit der Gläubiger liegenden Sanierung im Wege stand. Das überwiegt das Blockadeinteresse einzelner Gläubiger und ihr Interesse, vor Veränderungen der Anleihebedingungen verschont zu werden. Die unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks geeignet und auch erforderlich.
Heisst: Der BGH stellt das Restrukturierungsanliegen des Schuldners über das Bestandsinteresse einiger Gläubiger, die für sich eine Sonderbehandlung erstreiten wollen.
Und deswegen ist dieses BGH Urteil für dein "Geschäftsmodell" das, was Kryptonit für Supermann ist.
Lol.
Von Anonym am 7. Oktober 2014 18:14 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.
Damit es auch für unseren juristisch nicht vorgebildeten Blogbetreiber klar wird und er ewas lernt hier nochmals ganz langsam zu mitlesen:
Der BGH sagt u.a. folgendes, was für dein Geschäftsmodell relevant ist:
b) Nach § 24 Abs. 2 SchVG können die Anleihebedingungen, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war. Weder dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 SchVG noch dem Sinnzusammenhang lässt sich eine Einschränkung für die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen auf solche Schuldverschreibungen entnehmen. ... Für Altanleihen sollen Mehrheitsentscheidungen durch § 24 Abs. 2 SchVG gerade ermöglicht werden.
Heisst: Das SchVG ist auf deine Mittelstandsanleihen voll anwendbar.
Weiter sagt der BGH:
Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert.
Heisst: Falls deine Mittelstandsanleihen bei Inkrafttreten des SchVG im Jahr 2009 noch nicht fällig waren (endfällig oder gekündigt), dann sind die Anleihebedingungen und Zahlungsmodalitäten durch wirksame Gläubigerbeschlüsse auch nachträglich änderbar.
!!!!Achtung, jetzt kommt das notwendige juristische Transfer-Wissen, um die Relevanz des BGH Urteils für deinen speziellen Fall zu erkennen (da du ja glaubst, weil du gekündigt hast gelte das Urteil nicht für dich):
Wegen des Schlusses a maiore ad minus ist es egal, ob Endfälligkeit durch Laufzeitende (wie im Fall BGH II ZR 381/13) eingetreten ist oder wie in deinem Fall gekündigt wurde (noch dazu stellt sich hier bereits die Thematik, ob diese Kündigung überhaupt wirksam war , da Kauf bei Kenntnis der wirtschaftlichen Schieflage getätigt wurde und die Kündigung rein aus Gewinnstreben und der klageweisen Durchsetzung erfolgt ist).
Denn es ist klar, dass ein Anleger, der erst nachträglich kündigt nicht besser gestellt werden darf bzw. schutzwürdiger ist, als derjenige, dessen Anleihen wie im BGH- Fall (der nur dadurch von den Klägern gewonnen wurde, weil der Mehrheitsbeschluss nichtig war) durch Laufzeitende endfällig wurden.
Entscheidend ist daher wie gesagt der Satz des BGH:
Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war
Weiter sagt der BGH:
Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen hier die Veränderungsgründe nicht. Der Gesetzgeber wollte auch für teilweise noch einige Zeit laufende Schuldverschreibungen die Befugnisse der Gläubigergesamtheit stärken, weil vorher Einstimmigkeit erforderlich war, die praktisch nie erreichbar war und einer unter Umständen auch im Interesse der Mehrheit der Gläubiger liegenden Sanierung im Wege stand. Das überwiegt das Blockadeinteresse einzelner Gläubiger und ihr Interesse, vor Veränderungen der Anleihebedingungen verschont zu werden. Die unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks geeignet und auch erforderlich.
Heisst: Der BGH stellt das Restrukturierungsanliegen des Schuldners über das Bestandsinteresse einiger Gläubiger, die für sich eine Sonderbehandlung erstreiten wollen.
Und deswegen ist dieses BGH Urteil für dein "Geschäftsmodell" das, was Kryptonit für Supermann ist.
Lol.
Von Anonym am 7. Oktober 2014 18:14 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.
Du bist einfach zu dämlich, um es zu kapieren.
AntwortenLöschenAber ist ja nichts Neues.
Ist leichter einem alten Hund ein paar neue Tricks beizubringen, als dir ein bisschen juristischen Verstand.
Ach ja, hatte ich gerade vergessen:
Löschenvon wg II ZR 381/13: das gewonnene ( OLG-Ffm ) Kündigungsurteil bezieht sich auf eine Solarworldanleihe die wg Emission nach Aug 2009 von vornerein dem SchVG2009 -Regime unterlegen hat...
Daran sieht man nochmals, dass du keinerlei Ahnung hast:
Um so einfacher ist die Anwendung des SchVG auf deine Anleihen. Im BGH Fall musste nämlich die Anwendbarkeit des SchVG erst noch argumentiert werden, bei dir ist es sogar DIREKT anwendbar wie du ja gerade selbst gesagt hast.