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Sonntag, 5. Oktober 2014

Der Senat ist der Auffassung, dass das Ergebnis dieses Revisionsverfahrens aus prozessökonomischen Gründen abgewartet werden sollte, um den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits die Kosten einer dritten Instanz, evtl. auch einer Klärung auf der Grundlage des Art. 100 Abs. 2 GG, zu ersparen.

8 U 56/14

Sehr geehrte Damen und Herren,
iin
dem Rechtsstreit

Republik Argentinien gegen Koch

ist in einem beim Landgericht Frankfurt am Main anhängig gewesenen Rechtsstreit
(Az. 2 - 24 O 95/13), in dem die Beklagte dieselben völkerrechtlichen Rechtsprobleme
aufgeworfen hat, wie sie hier in das Berufungsverfahren eingeführt worden
sind, Sprungrevision zum Bundesgerichtshof eingelegt worden. Das Verfahren wird
dort unter dem Az. XI ZR 47/14 geführt.

Der Senat ist der Auffassung, dass das Ergebnis dieses Revisionsverfahrens aus
prozessökonomischen Gründen abgewartet werden sollte, um den Parteien des
vorliegenden Rechtsstreits die Kosten einer dritten Instanz, evtl. auch einer Klärung
auf der Grundlage des Art. 100 Abs. 2 GG, zu ersparen. Dabei geht der Senat davon
aus, dass ein die Berufungsinstanz abschließendes Urteil unabhängig davon, welche

der Parteien im zweiten Rechtszug unterliegen würde, einer Überprüfung durch den
Bundesgerichtshof zugeführt würde.
Mit freundlichen Grüßen

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