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Sonntag, 22. Februar 2015

das streift m.E. nach die Grenze zum Betrug......wie Versicherungen versuchen die Schadeskosten zu minimieren indem sie einen zum nächsten Schrauber im Nachbarort zu verweisen.....ich denke über eine Betrugsanzeige nach......

Sehr geehrte nn,
nach Feststellungen des Sachverständigen erkennen wir die Haftung dem Grunde nach an.
Wir haben den uns vorgelegten Kostenvoranschlag im Rahmen des geltenden Schadenersatzrechts geprüft. Den
zugehörigen Prüfbericht fügen wir in der Anlage bei.
Daraus hat sich eine Kürzung gegenüber dem Kostenvoranschlag ergeben.
Diese Kürzung beruht insbesondere darauf, dass wir die Reparaturpreise einer nicht markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde gelegt haben. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen VI ZR 91/09) zur fiktiven Abrechnung von
Unfallschäden.
Bei der ausgewählten Werkstatt handelt es sich um einen qualifizierten Kraftfahrzeug-Meisterbetrieb, in dem
eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet ist. Es ist
sichergestellt, dass der Qualitätsstandard der Betriebe regelmäßig durch einen Verband oder eine
Zertifizierungsstelle überprüft wird. Es werden ausschließlich Originalersatzteile verwendet und die Betriebe
gewähren auf alle durchgeführten Karosserie- und Lackierarbeiten eine mindestens 2-jährige Garantie. Die
Werkstatt befindet sich zudem in Ihrer Nähe und verfügt über einen kostenlosen Hol- und Bringdienst.
Bei den genannten Arbeitslöhnen handelt es sich um die allgemeinen Aushanglöhne ("Laufkundschaftspreise").
Wenn Sie die Reparatur des Unfallschadens durchführen lassen möchten, so sind Sie in der Wahl der Werkstatt
frei. Wenn dann höhere Kosten anfallen, können Sie uns dies nachweisen, indem Sie uns eine
Reparaturrechnung vorlegen.
Über die schadenbedingten Aufwendung und der Kostenpauschale von 25 Euro erhalten Sie in Kürze eine
Verrechnungsscheck.



ein obiter dictum S 8 //  Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen VI ZR 91/09


das auch so genannte BMW-Urteil:

Zwar kann auch bei älteren Fahrzeugen die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Klä-ger unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der mar-kengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer sol-chen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO).

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