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Dienstag, 1. Januar 2013

für unsere österreichischen Freunde: neues Jahr....neues steuerglück...und es kommt hammerhart.....auch und gerade beim GRI-ZwangsCACen.....// kommt das BMF nunmehr zu dem Schluss, dass dieser Zwangsumtausch der griechischen Staatsanleihen, der aufgrund eines hoheitlichen Eingriffes erfolgt ist, in Analogie der Regelung des § 30 EStG iZm der Enteignung von Grundstücken (idF vor dem BBG 2011) keinen steuerpflichtigen Realisationstatbestand darstellt



Das Bundesministerium für Finanzen hat mit "Information" vom 22.5.2012
(GZ BMF-01 0203/0213-VI/6/2012) zur steuerlichen Behandlung der anlässlich
des Schuldenschnitts der Republik Griechenland erlittenen Verluste der
Kreditgeber Stellung genommen.




Steuerliche Behandlung

Auf Basis dieser Tatsachen kommt das BMF nunmehr zu dem Schluss, dass
dieser Zwangsumtausch der griechischen Staatsanleihen, der aufgrund eines
hoheitlichen Eingriffes erfolgt ist, in Analogie der Regelung des § 30 EStG iZm

der Enteignung von Grundstücken (idF vor dem BBG 2011) keinen
steuerpflichtigen Realisationstatbestand darstellt. Als Konsequenz handelt
es sich bei diesem Umtausch weder um ein Spekulationsgeschäft iSd § 30
EStG (idF vor dem BBG 2011) noch um einen steuerpflichtigen Tausch iSd § 6
Z 14 EStG.
Vielmehr sind in Analogie zur Kapitalmaßnahmen-VO (BGBI 11, Nr. 322/2011),
die zeitlich eigentlich noch nicht anzuwenden ist, aus ertragsteuerlicher Sicht
für die im Zuge des Umtausches erhaltenen Wertpapiere die
Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt fortzuführen.

Auszug aus einer Veröffentlichung von keinem geringeren als als KPMG
Tax News / Nr. 21 vom 31. Mai 2012

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