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Montag, 11. Februar 2013
Aber auch Anleger, welche ohne Beratung aus eigenem Entschluss in griechische Staatsanleihen investiert haben, können mit teils guten Aussichten Schadenersatzansprüche geltend machen.
Aber auch Anleger, welche ohne Beratung aus eigenem Entschluss in griechische Staatsanleihen investiert haben, können mit teils guten Aussichten Schadenersatzansprüche geltend machen. Ansprüche ergeben sich daraus, dass ein Zwangsumtausch einseitig, gegen den Willen der Gläubiger, vorgenommen wurde. Eine wirksam erworbene griechische Staatsanleihe mit einer festgelegten Höhe, Laufzeit und Verzinsung kann nicht einseitig aufgekündigt - oder wie hier tatsächlich geschehen - einseitig in der Höhe durch Zwangsumtausch verändert werden. Dies ist in allen bekannten Zivilrechtsordnungen grob unzulässig und damit unwirksam. Seit über 2000 Jahren gilt als eherner Grundsatz des römischen Rechts: pacta sunt servanda = Verträge sind einzuhalten. Eine solche Art der Zwangsenteignung durch einen Staat ist in der jüngsten Europäischen Geschichte einmalig.
Alle Anleger, welche dem Zwangsumtausch ihrer griechischen Bonds beim Schuldenschnitt nicht zugestimmt haben, können daher gegen den Staat Griechenland Klage erheben. Im Rahmen des so genannten "freiwilligen Schuldenschnitts" haben zwar verschiedene institutionelle Großinvestoren einem Forderungsverzicht zugestimmt. Hintergrund ist, dass im Falle einer Pleite Forderungen insgesamt in voller Höhe verloren gegangen wären. Private Anleger waren jedoch bei den Verhandlungen über den Schuldenstand nicht beteiligt und auch nicht vertreten. Der Schuldenstand hatte deshalb in rechtlicher Hinsicht die Qualität einer Enteignung.
Eine Klage in Griechenland ist jedoch nicht zu empfehlen. Vor griechischen Gerichten ist es voraussichtlich nicht möglich in einem vertretbaren Zeitraum eine Entscheidung zu erzwingen. Auch ist fraglich zu welchem Ergebnis ein griechisches Gericht käme.
Vom Schuldenschnitt betroffene Privatanleger sollten daher an ihrem Wohnort in Deutschland klagen. Ein Urteil eines deutschen Gerichts ist jederzeit in Griechenland vollstreckbar - auch im Falle eines Austritts Griechenlands aus der Eurozone. Die Höhe der jeweiligen Klageforderung hängt vom erlittenen Verlust ab. Betroffene Kleinanleger haben nach Auskunft der Rechtsanwälte Widmaier und Seelig bis zu 80 % ihrer Anlagesummen verloren. Ferner ist die neue Laufzeit ungewöhnlich lange, nämlich bis zu 30 Jahre. Hinzu kommt nun auch noch, dass die deutsche Abgeltungssteuer zuschlägt und den ohnehin geringen verbleibenden Rest weiter um 25 % schmälert. Dies mit dem Argument, dass nun ein Gewinn angefallen sei.
Nach EU-Recht ist eine solche Klage an dem deutschen Wohnsitz von betroffenen Anlegern möglich.
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