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Sonntag, 24. Februar 2013

na das ist ja ein Ding....die EZB z.B. kann aus Insiderkenntnissen (z.B. verschlechterte Aussensichten südeuropäischer Eurogruppen Staaten entsprechen kaufen/verkaufen ohne sich den Sanktionen des WpHG ausgesetzt zu sehen....ebenso die Argys....


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten, den Abschluss von Finanztermingeschäften, auf Finanzanalysen sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften.

(2) Die Vorschriften des dritten und viert Abschnitts sowie die §§ 34b und 34c sind auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie Finanzinstrumente betreffen, die an einer inländischen Börse gehandelt werden.

(3) Die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts sowie die §§ 34b und 34c sind nicht anzuwenden auf Geschäfte, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung von der Europäischen Zentralbank, dem Bund, einem seiner Sondervermögen, einem Land, der Deutschen Bundesbank, einem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftragten Organisation oder mit für deren Rechnung handelnden Personen getätigt werden.




Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174; Geltung ab 01.01.1995
FNA: 4110-4; 4 Zivilrecht und Strafrecht 41 Handelsrecht 411 Börsenrecht 4110 Börsenvorschriften
39 frühere Fassungen des WpHG | 403 Vorschriften zitieren das WpHG

Abschnitt 3 Insiderüberwachung

§ 12 Insiderpapiere

§ 13 Insiderinformation

§ 14 Verbot von Insidergeschäften

§ 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister

§ 15a Mitteilung von Geschäften, Veröffentlichung und Übermittlung an das Unternehmensregister

§ 15b Führung von Insiderverzeichnissen

§ 16 Aufzeichnungspflichten

§ 16a Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesanstalt Beschäftigten

§ 16b Aufbewahrung von Verbindungsdaten


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