BerlinDas Steuerschlupfloch war legal, doch die Finanzbehörden kämpfen schon lange dagegen an. Durch den sogenannten „Goldfinger-“Trick entgehen dem Fiskus jedes Jahr zwischen 700 Millionen und gut einer Milliarde Euro. Diesen Machenschaften will die Regierung nun einen Riegel vorschieben.
Die Steuertrickserei unmöglich zu machen ist das erklärte Ziel einer Vorlage, die das Bundeskabinett am Mittwoch billigte. Die Formulierungshilfe des Bundesfinanzministeriums wird nun von den Koalitionsfraktionen auf den parlamentarischen Weg gebracht. Andere Spar-Modelle wie der „Rett-Blocker“ und die „Cash-GmbH“ funktionieren aber weiter - vorerst.
Wie das Steuersparmodell „Goldfinger“ funktioniert, zeigen Berechnungen des Berliner Steuerrechtsexperten Frank Hechtner: Danach kann ein Top-Verdiener mit einem Jahreseinkommen von einer Million Euro, der 2012 für eine Million Euro Gold kaufte und das Edelmetall 2013 für eine Million Euro verkauft, seine Steuerlast für beide Jahre um 425.078 Euro drücken
Konkret funktioniert das so: Die „Goldfinger“ gründen in einem Staat mit Doppelbesteuerungsabkommen eine Personengesellschaft zum Rohstoff-Handel. Über diese kaufen und verkaufen sie Gold. Der Kaufpreis für das Gold wird in der Steuererklärung zunächst als Riesenverlust deklariert. Die Steuerlast reduziert sich im Jahr des Kaufs, da über den negativen „Progressionsvorbehalt“ der Steuersatz für das Gesamteinkommen auf Null gedrückt wird. Ziel ist es, so die Besteuerung von „Sondereinkünften“ zu neutralisieren.
Es folgt Schritt zwei: Wird das Gold aus dem Umlaufvermögen - beispielsweise einer britischen Limited - verkauft und fallen Gewinne an, was dank des gestiegenen Goldpreises zu erwarten ist, sind diese Einkünfte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei und unterliegen nur dem „Progressionsvorbehalt“.
Das heißt, Zusatzeinnahmen bewirken lediglich steigende Steuersätze. Was sich aber bei solchen Top-Einkommen nicht auswirkt, da sie ohnehin in der höchsten Progressionsstufe liegen. Nach Darstellung des Bundesrates kann der positive Progressionsvorbehalt also die tatsächliche Steuerminderung im Verlustjahr nicht kompensieren, da Top-Manager ja bereits den Spitzensteuersatz zahlen.
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Steuernsparen mit Cash-GmbH ist weiter möglich
Ursprünglich hatte der Bundestag das Gesetz schon am 25. Oktober 2012 beschlossen. Doch es war Teil des Jahressteuergesetzes und darüber fanden die schwarz-gelbe Bundestagsmehrheit und der rot-grün dominierten Bundesrat keine Einigung. Also wurden die Steuertrickser noch eine Weile verschont.
Aber auch andere Steuersparmodelle sollten ursprünglich unterbunden werden, sie bleiben nun aber bestehen - zumindest vorerst. So können Vermögende die Möglichkeit, mit einer sogenannten „Cash GmbH" Erbschafts- und Schenkungssteuer zu umgehen, weiterhin nutzen. Um Steuerzahlungen zu vermeiden, wird dabei eine GmbH gegründet und das Kontovermögen auf diese übertragen. "Bei einer GmbH wird das betriebliche Barvermögen bei einer Erbschaft von der Steuer verschont", erklärt der Berliner Steuerfachanwalt Martin Wulf, von der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm.
"Dahinter steckt die sinnvolle Idee, dass die Barreserven eines Unternehmens nicht dadurch belastet werden sollen, dass der Anteilseigner stirbt und sein Erbe die Reserven versteuern muss." Eine GmbH gilt automatisch als aktives Unternehmen, ein Nachweis, dass dort tatsächlich etwas produziert oder mit Waren gehandelt wird, ist nicht nötig. "Die Cash-GmbH ist deshalb eine relativ verbreitete Gestaltungsmöglichkeit", sagt Wulf. Trotz des vergleichsweise einfachen Konzepts lohne sich der Aufwand aber erst bei Vermögen ab etwa einer Millionen Euro und der Erbe muss das Geld bis zu sieben Jahre in der GmbH belassen.
Der Fiskus versucht auch dieses Steuerschlupfloch zu stopfen. „Angedacht war beispielsweise, das steuerfreie Barvermögen auf zehn Prozent des Betriebsvermögens zu beschränken, doch das würde auch Unternehmen treffen, die wegen geplanter Investitionen viel Kapital halten“, sagt Wulf.
Auch die Immobilienwirtschaft bekommt noch eine Schonfrist für den sogenannten "Rett-Blocker", den Real Estate Transfer Tax Blocker. Mit diesem Trick können Unternehmen - im Gegensatz zu Privatpersonen - der Grunderwerbssteuer ausweichen. Dafür müssen sie das Gebäude vor dem Verkauf in eine Objektgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft einbringen.
Beim Verkauf wird dann ein Anteil von weniger als 95 Prozent direkt an den Erwerber veräußert. Die verbleibenden Anteile können an eine Personengesellschaft verkauft werden, an der wiederum der Erwerber beteiligt ist.
Der letzte Gesetzesentwurf ging nach Ansicht des Zentralen Immobilienausschusses (ZIA) über das Ziel hinaus. Er habe die unbeabsichtigte Folge, dass konzerninterne Umstrukturierungen aufgrund des engen Anwendungsbereichs des Paragraph 6a Grunderwerbsteuergesetz erschwert oder unmöglich gemacht würden. Wann es zu einer politischen Einigung kommt ist bislang offen.
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