Einkommensteuer: Steuerliche Gestaltung mit Goldhandel (FG)Der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einem vom Steuerpflichtigen selbst gegründeten britischen Unternehmen scheidet nur dann nach § 15b EStG aus, wenn auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, gezielt zeitweilig Verluste zu nutzen (FG Hessen, Urteil v. 15.11.2012 - 11 K 3175/09; Revision eingelegt).Sachverhalt: Der Kläger hatte in Großbritannien ein Unternehmen gegründet, das sich nach seiner Satzung mit dem Handel von Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren beschäftigte. Das Unternehmen erwarb im ersten Jahr seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang Goldbarren. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines Verlustanteils aus der Unternehmensbeteiligung im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG. Der Verlust ergab sich dabei insbesondere aus dem vom Kläger angesetzten sofortigen Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten der erworbenen Goldbarren als Umlaufvermögen nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Das FG entschied dagegen, dass der Verlust des Klägers dem Grunde nach bei Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Goldes als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen ist. Hierzu führten die Richter des FG Hessen weiter aus: Das Besteuerungsrecht der Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an dem britischen Unternehmen liegt bei der Bundesrepublik Deutschland. Denn nach den konkreten Verhältnissen ist im Streitjahr lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit gegeben. Aufgrund der gewerblichen Prägung des ausländischen Unternehmens erzielt der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist dabei auch nicht an der Ausübung eines Wahlrechts zur Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gehindert. Denn die Pflicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich besteht nur nach britischem Recht, nicht aber nach deutschem Recht. Der zutreffenden Verlustermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG steht auch das Abzugsverbot für sog. Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG nicht entgegen. Vorliegend handelt es sich nämlich nicht um eine modellhafte Gestaltung aufgrund eines vorgefertigten Vertragskonzepts. Vielmehr hat die Gründung des britischen Unternehmens auf einer hinreichend individuellen Gestaltung des Klägers beruht. Zwar hat sich der Kläger jeweils im Vorfeld durch Rechtsanwälte, Steuerberater und Banken beraten lassen. Jedoch liegt in einer beratungsbegleiteten, eigenen Umsetzung einer die steuerliche Belastung minimierenden Idee noch keine Nutzung eines in den wesentlichen Strukturen vorhandenen Konzeptes eines Dritten. Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Hessen veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt - das Az. des BFH lautet: I R 3/13. Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung v. 5.2.2013. Anmerkung: Die Entscheidung wird in einem aktuellen Aufsatz der NWB von Prof. Dr. Hechtner thematisiert (NWB Nr. 4 vom 21.1.2013 S. 196). Das Dokument können Sie in der NWB-Datenbank unter der Dok-ID UAAAE-27220 aufrufen. http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=STRE201375016%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L |
Gesamtzahl der Seitenaufrufe
Mittwoch, 20. Februar 2013
Goldfinger
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen