Steuerpflichtige haben gegenüber Finanzamt Anspruch auf Akteneinsicht
11. Dezember 2012
Informationszugangsgesetz: Steuerpflichtige können vom Finanzamt Akteneinsicht verlangen
Ein Steuerpflichtiger, der dem Finanzamt vorwirft, ihn durch überhöhte Steuerfestsetzungen in die Insolvenz getrieben zu haben, verlangte Einsicht in die eigenen Einkommensteuerakten aus abgeschlossenen Veranlagungsverfahren. Die Finanzbehörde und das Finanzministerium des Landes lehnten die Forderung ab. Sie beriefen sich auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, wonach Akteneinsicht in Fällen drohender Schadenersatzforderungen abzulehnen sei. Ein allgemeiner Informationsanspruch sei hier ausgeschlossen, weil die Abgabenordnung bewusst keine Akteneinsicht vorsehe. Der Steuerpflichtige war anderer Meinung und zog vor Gericht.
Mit Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein bejahte einen Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht gegenüber dem Finanzamt aus dem Informationszugangsgesetz. Die in diesem Gesetz geregelten Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Hinzu komme ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Klägers (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2012, Az.: 4 LB 11/12).
Sie beriefen sich auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, wonach Akteneinsicht in Fällen drohender Schadenersatzforderungen abzulehnen sei.
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