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Freitag, 20. Februar 2015

die Spasskasse Darmstadt und ihre Wertpapieramteure mit den neusten Bolzen bei der Wertpapierabrechnung.....ohne Worte....unten die (Wider)Klageschrift zum LG Darmstadt....die BAFIN ist auch eingeschaltet....Federführend das SpassjuristenTeam Metzger/Schrade und natürlich Vorstand Sellner,,,,,

wird die Widerklage namens und in Vollmacht der Beklagten und Widerklägerin
erweitert und beantragt;
1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 208,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten Uber dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
Rechtsanhängigkeit zu zahlen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber der Beklagten Abrechnungen über
folgende Teilrückzahlungen vom 15.10.2014 unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Anschaffungskosten zu erteilen:
a) Teilrückzahlung in Höhe von 150,00 € hinsichtlich der 8,5 % Buenos Aires,
Province of, EO Bonds 2005 (12-17) Reg. S., ISIN: XS0234088994, im
Nominalwert von 1.500,00 €
b) Teilrückzahlung in Höhe von 50,00 USD hinsichtlich der 9,25 % Buenos
Aires, Province of, DL-Bonds 2005 (12-17) Reg. S., ISIN: XS0234087S90 im
Nominalwert von 500,00 USD.
2
Begründung
I.
L Die Beklagte und Widerklagen^ ist Inhaberin der
8,5 % Buenos Aires, Province of, EO-Bond$ 2005 (12-17) Reg. S., ISIN: XS0234088994, im
Nominalwert von 1.500,00 €.
Nach den Anleihebedingungen ist die Province of Buenos Aires verpflichtet, halbjährlich mit
gleichbleibenden Nennbeträgen Teilkapitalrückzahlungen zu leisten. Darüber hinaus wird
halbjährlich eine Verzinsung von 8,50 % ausgezahlt.
Stichtag für die Auszahlungsberechtigung, sog. Record Date, ist der 30.09.2014.
Beweis: Codelist der Clearstream Banking vom 20.02.2015 in Fotokopie, Anlage B 23-
2. Die Beklagte und Widerklägerin ist außerdem Inhaberin der
9,25 % Buenos Aires, Province of, DL-Bonds 2005 (12-17) Reg. S., ISIN: XS0234087590
im Nominalwert von 500,00 USD.
Nach den Anleihebedingungen ist die Province of Buenos Aires verpflichtet, halbjährlich mit
gleichbleibenden Nennbeträgen Teilkapitalrückzahlungen zu leisten. Darüber hinaus wird
halbjährlich eine Verzinsung von 9,25 % ausgezahlt.
Stichtag für die Auszahlungsberechtigung, sog. Record Date, ist auch hier der 30.09.2014.
Beweis: Codelist der Clearstream Banking vom 20.02.2015 in Fotokopie, Anlage B 24,
3. Mit Datum vom 12,10-2014 veranlasste der Depotbevollmächtigte der Beklagten, Herr Rolf
Koch, die Übertragung der oben näher dargestellten Wertpapiere auf die Commerzbank AG.
4. Am 15.10.2014 rechnete die Sparkasse Darmstadt für die 8, 5 % Buenos Aires, Province of,
EO-Bonds 2005 (12-17) Reg. S., ISIN: XS0234088994, im Nominalwert von 1.500,00 €
Zinsen in Höhe von 38,25 € ab und schrieb der Klägerin am 16.10.2014 nach Abzug der
Steuern 34,22 € auf deren Girokonto bei der Klägerin gut.
beweis: Zinsgutschrift vom 15.10.2014 in Fotokopie, Anlage B 25;
Kontoauszug vom 10.10.2014 in Fotokopier Anlage B 26.
Mit Abrechnung vom 16.10.2014 wurde zugunsten der Beklagten eine Teilrückzahlung von
150,00 € gebucht, die jedoch am 17.10.2014 wegen angeblicher Wertpapierübertragung an die
Commerzbank AG storniert wurde. Ausweislich der Abrechnung und der Stornierung ist ein
Bestandstichtag 09.10,2014 zu berücksichtigen.
Beweis: Abrechnung der Teilrückzahlung vom 16,10.2014 in Fotokopie, Anlage B 27;
Storno zur Abrechnung vom 16.10.2014 in Fotokopie, Anlage B 28.
Der nach Abzug der Steuern errechnete Auszahlungsbetrag von 138,14 € wurde dem Konto der
Beklagten zunächst am 17.10.2014 gutgeschrieben und am 20.10.2014 wieder storniert.
Beweis: Kontoauszug vom 10.10.2014, Blatt 9/10 in Fotokopie, Anlage B 29.
5. Am 15.10.2014 rechnete die Sparkasse Darmstadt für die 9,25 % Buenos Aires, Province of,
DL-Bonds 2005 (12-17) Reg. S., ISIN: XS0234087590 im Nominalwert von 500,00 USD
Zinsen in Höhe von 10,95 € ab und schrieb der Klägerin am 17.10.2014 nach Abzug der
Steuern 9,79 € auf deren Girokonto bei der Klägerin gut.
Beweis: Zinsgutschrift vom 16.10.2014 in Fotokopie, Anlage B 30;
Kontoauszug vom 10.10.2014, Blatt 9 in Fotokopie, Anlage B 29«
Mit Abrechnung vom 16.10.2014 wurde zugunsten der Beklagten eine Teilrückzahlung von 50
USD (34,95 €) gebucht, die jedoch am 17.10.2014 wegen angeblicher Wertpapierübertragung
an die Commerzbank AG storniert wurde. Ausweislich der Abrechnung und der Stornierung ist
ein Bestandstichtag 29.09.2014 zu berücksichtigen.
Beweis: Abrechnung der Teilrückzahlung vom 16.10.2014 in Fotokopie, Anlage B 31;
Storno zur Abrechnung vom 16.10.2014 in Fotokopie, Anlage B 32-
Der nach Abzug der Steuern errechnete Auszahlungsbetrag von 36,33 € wurde dem Konto der
Beklagten zunächst am 17-10.2014 gutgeschrieben und am 20.10.2014 wieder storniert.
Beweis: Kontoauszug vom 10.10.2014, Blatt 10, Anlage B 29.
6. Mit Schreiben vom 11.11.2014 des Bevollmächtigten der Beklagte und anwaltlichem
Schreiben vom 28.01.2015 wurde die Klägerin daraufhingewiesen, dass im Hinblick auf die
Bestandsstichtage 09.10.2014 bzw. 29.09.2014 eine Abrechnung der Teilrückzahlungen durch
die Klägerin zu erfolgen hat.
Beweis: Schreiben vom 11,11.2014 in Fotokopie, Anlage B 33;
Anwaltliches Schreiben vom 28.01.2015 in Fotokopie, Anlage B 34.
Hierauf reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2015 und wandte ein, dass durch den
Ausgang der Wertpapiere am 13.10.2014 sämtliche Anschaffungsdaten an die Commerzbank
AG übergeleitet worden und die Anschaffungsdaten für eine Abrechnung nicht verfügbar
gewesen seien und die Zahlungen daher zunächst einer Pauschalversteuerung unterworfen
wurden.
Um die Beklagte angeblich besser zu stellen, wurden die Teilkapitalrückzahlungen storniert
und angeblich Zahlungen an die Commerzbank AG weitergeleitet worden.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 17.02.2015 in Fotokopie, Anlage B 35.
II.
Die Beklagte und Widerklägerin hat gegenüber der Klägerin und Widerbeklagten einen
Anspruch auf Auszahlung und Abrechnung der Teilrückzahlungen unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Anschaffungskosten.
1. Zunächst einmal ist zu konstatieren, dass die Teilzahlungen der Anleiheschuldnerin über das
Clearingsystem an die Klägerin und nicht an die Commerzbank AG gezahlt wurden, weil
entsprechend des Record Date jeweils Maßstab der Bestand am 30.09.2014 war.
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Selbst wenn man nicht vom 30.09.2014 ausginge, ist unter Berücksichtigung der von der
Klägerin angegebenen Bestandsstichtage, und zwar für die 8,5 % Buenos Aires, Province of,
EO-Bonds 2005 (12-17) Reg. S., ISIN: XS0234088994, im Nominalwert von 1.500,00 € der
09.10.2014 und für die 9,25 % Buenos Aires, Province of, DL-Bonds 2005 (12*17) Reg, S.,
ISIN: XS0234087590 im Nominalwert von 500,00 USD der 29.09.2014, eine Abrechnung von
dieser zu erteilen.
Unstreitig ist, dass zum 09.10.2014 und 29.09.2014 die streitgegenständlichen Wertpapiere
noch im bei der Klägerin geführten Depot verwahrt wurden. Nach Informationen der Klägerin
fand frühestens ab 13.10.2014 -was vorsorglich bestritten wird- eine Übertragung an die
Commerzbank AG statt.
Da die Anleihen zu den Bestandstichtagen im bei der Klägerin geführten Depot verwahrt
wurden und dementsprechend auch Auszahlungen vom Clearingsystem an die Klägerin
erfolgten, sind von dieser auch die Abrechnungen zu erstellen.
Die Klägerin erteilte dementsprechend auch Abrechnungen hinsichtlich der Teilrückzahlungen
vom 16.10.2014, jedoch fehlerhaft unter Berücksichtigung der Ersatzbemessungsgrundlage
nach § 43 a Abs. 2 S. 7 EStG und nicht -wie es richtig gewesen wäre- unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Anschaffungskosten. Die Stornierung erfolgte angeblich -wie aus dem als
Anlage B 35 beigefugten Schreiben ersichtlich ist-, um die Beklagte steuerlich besser zu
stellen, weil der Klägerin die Anschaffungskosten durch den Transfer an die Commerzbank
nicht mehr bekannt seien.
Allein die Tatsache, dass der Klägerin die tatsächlichen Anschaffungskosten angeblich nicht
mehr bekannt sind, kann nicht dazu fuhren, dass die Klägerin einerseits keine ordnungsgemäße
Abrechnung erteilt und andererseits Zahlungen für die Beklagte angeblich an die
Commerzbank AG weiterleitet und nicht auf das Konto der Beklagten bei der Klägerin.
Im Übrigen wird bestritten, dass die Klägerin die Zahlung an die Commerzbank AG
weiterleitete. Aus den Kontoauszügen der Commerzbank AG lässt sich dies nicht ersehen.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Klägerin die Zinszahlungen der Wertpapierschuldnerin
trotz Bestandstichtag 30.09.2014 und Fälligkeit 15.10.2014 gegenüber der Beklagten
abrechnete und auszahlte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen. Eine
Stornierung erfolgte nicht. Die Klägerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie einerseits
Zinsen mit Fälligkeit zum 15.10.2014 abrechnet und auszahlt, Teilrückzahlungen zum
15.10.2014 aber nicht. Zum Zeitpunkt der Auszahlungen der Zinsen und der Teilrückzahlungen
waren die Wertpapiere im Depot der Klägerin.
Die Beklagte hat daher einen Anspruch auf Abrechnung unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Anschaffungskosten, der mit Widerklageantrag zu 2. geltend gemacht wird.
Der Klägerin waren die Aaschafftmgskosten bekannt. Insoweit hat eine Abrechnung unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten und nicht unter Zugrundelegung der
Ersatzmessung nach § 43 a Abs. 2 S. 7 EStG zu erfolgen. Sollte ihr die Anschaffungskosten
aufgrund der Übertragung auf das Depot bei der Commerzbank AG nicht mehr bekannt sein -
was bestritten wird-, so ist sie verpflichtet, entsprechende Informationen bei der Commerzbank
AG einzuholen.
2. Darüber hinaus hat die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung, der sich wie folgt
zusammensetzt:
Teilrückzahlung in Höhe von 150,00 €
hinsichtlich der 8,5 % Buenos Aires, Province of,
EOBonds 2005 (12-17) Reg. S., ISIN: XS02340S8994,
im Nominalwert von 1.500,00 €
Teilrückzahlung in Höhe von 50,00 USD 39.45 €
hinsichtlich der 9,25 % Buenos Aires, Province of,
DL-Bonds 2005 (12-17) Reg. S., ISIN: XS0234087590,
im Nominalwert von 500,00 USD.
Summe 189,45 €.
Dieser Betrag wird im Wege der Widerklage zu dem bereits mit Widerklageantrag zu 1.
eingeklagten Betrag von 19,35 € zusätzlich geltend gemacht, so dass sich der Widerklageantrag
zu 1. auf 208,89 € erhöht.
Abschriften für Gegenseite anbei.
Dem Klägervertreter wurde eine einfache Abschrift vorab zur Kenntnisnahme übersandt.

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