§ 20 [Zwangsvollstreckung]
Die Zwangsvollstreckung in eine Heimstätte wegen einer persönlichen Schuld des Heimstätters ist unzulässig.
Hat die Schuld des Heimstätters bereits bestanden, als er die Heimstätte erwarb, so kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Erwerbe die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt werden; soweit die Forderung nach Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung der Sicherungshypothek nicht getilgt ist, kann die Zwangsversteigerung beantragt werden. Ist eine Verschuldungsgrenze eingetragen, so gilt sie auch für die Eintragung von Sicherungshypotheken im Wege der Zwangsvollstreckung.
Die Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben bleiben unberührt.
http://www.stadtgrenze.de/s/pwr/heims/reichsheimstaettengesetz.htm
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