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Mittwoch, 24. September 2014

BGH zur Quakifizierung von IHTSV als Dauerschuldverhältnis:::::: 12 Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlos sener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert.

Gericht: BGH 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
01.07.2014
Aktenzeichen: II ZR 381/13
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 5 Abs 2 S 2 SchVG, § 24 Abs 2
SchVG
Leitsatz
1. Die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene
inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben
wurden, Anwendung, auch wenn sie nicht dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899
unterfielen.
2. Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedingungen sind
unabhängig vom Vollzug des Änderungsbeschlusses nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche
Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht.
Fundstellen
NSW SchVG § 5 (BGH-intern)
NSW SchVG § 24 (BGH-intern)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 15. März 2013, Az: 24 U 97/12
vorgehend LG Darmstadt, 25. April 2012, Az: 19 O 316/11
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 15. März 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen


12 Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen
der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der
Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei
Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlos-
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sener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare
Recht geändert. Eine solche unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich
grundsätzlich zulässig. Zwar können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen
sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung
zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen
der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE
116, 96, 132; 101, 239, 263; 95, 64, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08,
BGHZ 185, 44 Rn. 40 - ADCOCOM). Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen hier
die Veränderungsgründe nicht. Der Gesetzgeber wollte auch für teilweise noch einige Zeit laufende
Schuldverschreibungen die Befugnisse der Gläubigergesamtheit stärken, weil vorher Einstimmigkeit
erforderlich war, die praktisch nie erreichbar war und einer unter Umständen auch
im Interesse der Mehrheit der Gläubiger liegenden Sanierung im Wege stand. Das überwiegt
das Blockadeinteresse einzelner Gläubiger und ihr Interesse, vor Veränderungen der Anleihebedingungen
verschont zu werden. Die unec

9 Kommentare:

  1. Da wird sich Dr. Felke aber sicher freuen, dass du ihm den Joker zum Gewinn in Sachen solarworld usw. praktisch auf dem Silbertablett serviert hast.

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    1. Ja, aber das Beste ist , dass der Koch so dumm und daemlich ist, dass er gar nicht erkennt, wo die immense Sprengkraft fuer sein Geschaeftsmodell in diesem Urteil des BGH liegt.
      Er glaubt, dass der BGH mit der Qualifizierung der IHTSV als Dauerschuldhaeltnis ihm in die Karten spielt und erkennt nicht das eigentliche Problem des Urteils fuer sein Geschaeftsmodell.

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  2. Na ja. Was erwartet man von einem gestörten Blogger, der zuvor in der Psychatrie war.

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  3. Habt ihr zwei Kasper das Urteil eigentlich mal komplett gelesen und verstanden?
    Da geht es im Wesentlichen um echte und unechte Rückwirkung und um gleiche Bedingungen für alle IHTSV-Gläubiger.
    Das hat mit SW und Dr. Felke soviel gemein wie der Papst mit Kinderkriegen.
    Wenn man keine Ahnung hat sollte man einfach mal die Klappe halten.

    Aldy

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    1. Falsch, Du solltest das urteil deinerseits mal genau lesen.
      Das obiter dictum das in diesem Urteil steckt und fuer den Fall Solarworld und andere entscheidend ist dass der BGH im konkreten Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit entscheiden wird, dass individuelle Kuendigungen dann ausgeschlossen sind, WENN die klaegerischen Forderungen zum Zeitpunkt der Geltung des Schuldverschreibungsgesetz noch nicht zur Rueckzahlung faellig waren bzw. wenn die Mehrheit der Glaeubiger fuer die Restrukturierung optiert hat. DAS ist das obiter dictum in diesem BGH Fall und das ist genau die Gegenmeinung z.B. zu dem Urteil aus Bonn .
      Um die im BGH Fall direkt angesprochene echte Rueckwirkung geht es fuer die Solarworld Faelle nicht. Da hast du Recht.
      Das wird fuer die Klaeger eine ganz heisse und enge Nerven- Geschichte. Ich fuer meinen Teil bin froh da nicht drin zu stecken.
      Aber no risk no fun bzw. no rendite.

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    2. Gegenfrage: welchen Sinn macht eine Kündigung nach Fälligkeit der Rückzahlung? Was gibt es dann noch zu kündigen?
      Hier ging es konkret um die Einforderung einer fälligen Rückzahlung.
      Im übrigen würde ein solches obiter dictum implizieren, daß eine Gefahrengemeinschaft / Solidargemeinschaft unter den Gläubigern besteht.
      Dazu hat das LG Frankfurt erst kürzlich in der Argy-Causa zutreffend festgestellt:
      "Zwar wird vertreten, dass alle Gläubiger eine Gefahrengemeinschaft bildeten, woraus sich dann einheitliche Rechtsfolgen für alle Gläubiger ableiten lassen. Eine solche Gefahrengemeinschaft setzt aber zunächst eine Insolvenzeröffnung voraus, die es hier nicht gibt. Außerhalb der gesetzlich vorgesehen „Zwangsvergleiche“ kann durch die Rechtsprechung eine solche Rechtsfortbildung nicht erfolgen (BGH aaO). Auch der Sache nach kann eine Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Ansprüche nicht festgestellt werden, da die für eine Gemeinschaft aller Insolvenzgläubiger erforderliche „gemeinsame Beschlussfassung und Verwaltung“ nicht gegeben ist."

      Es mag zwar sein daß viele Anwälte nicht zahlungswilliger Schuldner eine solche Gefahrengemeinschaft wider den gesunden Menschenverstand gerne herbeireden wollen, um das individuelle Kündigungsrecht aushebeln zu können - ich kann aber nicht erkennen daß die Gerichte das ebenfalls so sehen.

      Ich sehe hier keine Parallelen zum SW-Fall.

      Aldy

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    3. Muss dir hier leider widersprechen. Die Parallelen zum SW-Fall sind schlagend.
      Anders als im Argy Fall wurde diese Gefahrengemeinschaft der Anleihehalter durch den Mehrheitsbeschluss auf Grund des anwendbaren SchVG herbei gefuehrt .Das SchVG war auch bereits vor Faelligkeit der (gekuendigten) Anleihen in Kraft und den Anlegern bekannt. Es fehlt daher bei den Anlegern bereits an dem Bestandsschutz bzw. Vertrauensschutz, da die Aenderung der Anleihebedingungen bereits von Anfang an gegeben war.
      Auch hier eine komplett andere Ausgangsbasis als bei ARG.
      Bereits deswegen ist die Ausgangslage eine komplett andere als bei den ArgyAnleihen. Sei versichert, dass wenn 2005 das SchVG bereits in Kraft gewesen waere, dann haette ARG genau die gleiche Taktik gefahren: Mehrheitsbeschluss und damit Umschuldung fuer alle .
      Wenn man das Urteil II ZR 381/13 des BGH aufmerksam liest, weiss man, wo die Reise hingehen soll: Restrukturierungsmassnahmen sollen moeglichst geschuetzt werden (Argument u.a. Arbeitsplaetze usw.). Man will keine einzelnen Stoerer , die diese Umsetzung von Restrukturierung gezielt stoeren.
      Ich gehe nach Studium dieses Urteils davon aus, dass der BGH, sollte er darueber in Sachen SW entscheiden muessen, den Klaegern die Kuendigungsbefungnis mit Hinweis auf die Mehrheitsbeschluesse, die Kenntnis der wirtschaftlichen Schieflage, der Anwendbarkeit des SchVG und der fehlenden Schutzwuerdigkeit usw. absprechen wird.
      Die Klaeger sind hier ein verdammt hohes Risiko eingegangen, welches wahrscheinlich nicht belohnt wird.

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    4. Die entscheidende Formulierung in dem Zitat aus dem Argy-Urteil lautet "...ALLE Gläubiger eine Gefahrengemeinschaft bilden..."!
      Das SchVG gilt aber nur für Schuldverschreibungen, d.h. eben nicht für ALLE Gläubiger eines Unternehmens.
      Jedes insolvente Unternehmen hat die Möglichkeit, sich durch ESUG zu sanieren und ALLE Gläubiger gleichermaßen einzubeziehen. Eine bewußte Umgehung des ESUG kann somit tendenziell eine Benachteiligung einzelner Gläubigergruppen, speziell Anleihegläubiger, zur Folge haben - was ja leider oft genug passiert.
      Dem wird der BGH Rechnung tragen, da bin ich mir relativ sicher.

      Aldy

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    5. Das ESUG und das SchVG sind zwei getrennte Paar Stiefel.
      Das sollte man nicht miteinander abmischen.
      Im Uebrigen haette der BGH im angesprochenen Fall sogar die Laufzeitverlaengerung trotz bereits eingetretener Endfaelligkeit durchgehen lassen, wenn der zu Grunde liegende Beschluss der Glaeubigerversammlung nicht nichtig gewesen waere. Nur dieser Umstand hat die Klaeger im BGH Fall gerettet. Und die hatten nicht mal aus rein spekulativen Gruenden erst bei eingetretener wirtschaftlicher Schwierigkeit des Unternehmens ihre anleihen gekauft, sondern lange zuvor.
      Auch daran kann man erkennen, wohin der BGH hier tendiert.
      Naemlich eindeutig zu Gunsten einer Restrukturierung, welche nicht durch spekulative Anleger gefaehrdet wird.

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