Zitat Zitat von Aldy Beitrag anzeigen
DDieses despektierlich sogenannte "Geschäftsmodell" zielt im Wesentlichen darauf ab, unwilligen Schuldnern das Zahlen beizubringen.

Ach komm, ich kenne Rolf Koch seit ueber 12 Jahren und dem geht es null komma null darum, Schuldnern das Zahlen beizubringen, oder wie er es auf seinem Blog hochtrabend nennt "dem Recht zum Erfolg verhelfen". Rolf Koch macht einen auf "Geier" und er will Rendite. Das ist auch okay, aber dann sollte man auch soviel sein und das sagen.
Wenn man schon von "Geschäftsmodell" redet sollte man dies lieber auf die unwilligen Schuldner beziehen, die ein Geschäft daraus gemacht haben, mit Hilfe des Gesetzgebers ihre Schulden zu sozialisieren.

Das ist in manchen Faellen sicher richtig, aber wie gesagt, wer Anleihen erst nach Auftreten von wirtschaftlichen Problemen zu Kursen von teilweise unter 10%,manchmal sogar unter 5% aufkauft und diese dann sofort kuendigt und versucht durchzuklagen und 100% plus Zinsen zu verlangen sollte sich hier nicht als Robin Hood der Anleihehalter darstellen.

Da es sich jeweils um Inhaberschuldverschreibungen handelt ist es vollkommen wurscht wann und zu welchem Kurs diese erworben wurden. Das Recht geht mit dem Papier, oder anders formuliert: das Recht aus dem Papier folgt zu 100% dem Recht am Papier. Auch wenn dies Schuldneranwälte anders sehen: Zahlungsansprüche verfallen nicht mit dem Börsenhandel.

Aldy
Du hast das obiter dictum in dem Urteil des BGH , Az: II ZR 381/13 immer noch nicht verstanden. In diesem Urteil sagt der BGH eindeutig, dass bei zeitlicher und inhaltlicher Anwendbarkeit des SchVG auf eine Anleihe grds. selbst nach deren Endfaelligkeit (und damit auch nach Kuendigung) noch kein abgeschlossener Sachverhalt vorliegt und die Anleihe immer noch eine Aenderung der Anleihebedingungen (u.a. z.b. Nennwertverzicht, Laufzeitverlaengerung , Zinsreduzierung usw.) durch einen mehrheitsbeschluss der Anleihehalter erfahren kann.
Die Anleihehalter haben insofern keinen Bestands-und Vertrauensschutz .
Als Anleger ist diese Rechtsauffassung sicherlich bedauerlich, aber das Urteil ist nunmal so gefallen.

Sollte der BGH diese Rechtsauffassung beibehalten, dann ist das "Geschaeftsmodell" des Rolf Koch so tot wie "Schmidts Katz".

Deshalb sollte man sich dieses BGH Urteil und seine Aussagen sehr genau ansehen, bevor man sich aus Anlegersicht auf eine derartige Strategie samt Klage einlaesst.