Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Samstag, 20. September 2014

interessanter Vergleichsvorschlag iSn Koch vs Solarworld : Der Richter regte an zu prüfen, ob man möglicherweise eine Lösung in der Weise anstreben könnte, dass man sich im Vergleichswege dahin einigen könnte, dass der Klägerin diejenigen Gelder zugesprochen werden, die gegebenenfalls andere Gläubiger aufgrund eines Urteils oder Vergleichs erhalten würden. Dies hätte für die Klägerin den Vorteil, dass sie nicht schlechter gestellt wird als andere Kläger in vergleichbarer Position. Für die Beklagte hätte Protokoll/Veraleich (EU_CU_06.DOT) dies den Vorteil, dass die möglicherweise nicht zahlen müsse, wenn alle Klagen ohne Erfolg blieben, in Berufungs- bzw. Revisionsinstanzen. Beide Seiten hätten den Vorteil, dass sie dadurch die Kosten, z.B. für ein Berufungsverfahren einsparen würden

2-21 0 391/13 Frankfurt am Main, 12.9.2014
ÖFFENTLICHE SITZUNG DES LANDGERICHTS
der 21. Zivilkammer
Gegenwärtig:
den Richter am Landgericht Dr. nn als Einzelrichter
ohne Protokollführer/in unter Verwendung eines Tonbandes
In dem Rechtsstreit
nn-Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal,
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: nn

gegen

SolarWorld AG vert. d. d. Vorstandsvors. Frank Asbeck und die Vorstände Frank Henn u.a.,
Martin-Luther-King-Straße 24, 53175 Bonn,

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Görg
Kennedyplatz 2, 50679 Köln,
Geschäftszeichen: 5554/50139-14

erschienen bei Aufruf der Sache:

für die Klägerin ihr Vater, Herr Koch, sowie Herr Rechtsanwalt Dr. nn

für die Beklagte Herr Rechtsanwalt Dr. Felke.

Es wurde festgestellt, dass zumindest im Moment ein Vergleich nicht möglich war.
Der Richter regte an zu prüfen, ob man möglicherweise eine Lösung in der Weise anstreben
könnte, dass man sich im Vergleichswege dahin einigen könnte, dass der Klägerin diejenigen
Gelder zugesprochen werden, die gegebenenfalls andere Gläubiger aufgrund eines Urteils
oder Vergleichs erhalten würden. Dies hätte für die Klägerin den Vorteil, dass sie nicht
schlechter gestellt wird als andere Kläger in vergleichbarer Position. Für die Beklagte hätte
Protokoll/Veraleich (EU_CU_06.DOT)
dies den Vorteil, dass die möglicherweise nicht zahlen müsse, wenn alle Klagen ohne Erfolg
blieben, in Berufungs- bzw. Revisionsinstanzen.
Beide Seiten hätten den Vorteil, dass sie dadurch die Kosten, z.B. für ein Berufungsverfahren
einsparen würden.

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Der Richter erläuterte, dass er vorläufig die Risiken tendenziell eher bei der Klägerin sehen
würde. Der Richter gehe davon aus, dass die Klägerin wahrscheinlich keine Ansprüche aufgrund
von Kündigungen nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung am 5.8.2013 geltend
machen könne. Dem stehe wohl die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 SchVG entgegen.
Denn nach dieser Vorschrift sollten wohl Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger nach dem
SchVG für alle Gläubiger eine Anleihe verbindlich sein. Dieser Zweck würde gegebenenfalls
wohl unterlaufen, wenn Ansprüche aus Kündigungen nach dem 5.8.2013 geltend gemacht
werden könnten. In Bezug auf die Kündigungen bis zum 5.8.2013 bestehe wohl teilweise ein
Bewertungsspielraum bzw. eine Rechtsunsicherheit. Diese kommen wohl auch in den teilweisen
unterschiedlichen Ergebnissen der Gerichte zum Ausdruck. In Bezug auf einen Kündigungsgrund
im Sinne von § 9 der Anleihebedingungen hätten die übrigen Kammern des
Landgerichts Frankfurt am Main tendenziell eher angenommen, dass kein Kündigungsgrund
vorliege. Vom Wortlaut her sei dies wohl tendenziell nicht der Fall. Wobei das beste Argument
der Klägerin aus Sicht des Gerichts sei, dass möglicherweise ein Angebot einer allgemeinen
Schuldenregelung im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchstabe e vorliege. Doch mit Blick,
auch auf die übrigen Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main tendiere der Richter dahin,
einen solchen Kündigungsgrund eher zu verneinen.

Die Unklarheitenregelung im Sinne der AGB-Vorschriften (§ 305 c BGB) setze wohl voraus,
dass der Inhalt der Anleihebedingungen durch Auslegung, nicht hinreichend bestimmbar sei
(siehe auch LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.7.2014 - 2-04 O 23/14). Zu prüfen seien auch
die weiteren Kündigungsgründe (insbesondere nach §§ 490, 314 BGB). Insoweit sei wohl
bislang noch nicht abschließend geklärt, ob diese Vorschriften neben dem Sondervorschriften
für die Inhaberschuldverschreibungen nach § 793 ff. BGB anwendbar sind. Auch die
Fundstelle in Palandt (Palandt, BGB, 72. Aufl., § 314, Rdnr. 4) gehe lediglich davon aus,
dass diese Vorschriften „wohl" nicht anwendbar seien. Doch sei wohl in jedem Fall bei der
Prüfung eines außerordentlichen Kündigungsgrundes bzw. eines wichtigen Grundes zur
Kündigung eine Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des konkreten Falles, und
eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich (siehe auch das von der Klägerin
zitierte Urteil, LG Köln, Urteil vom 26.1.2012, 30 O 63/11, Rdnr. 34).
Seite 2 von 3

zum Zeitpunkt der mdl Verhandlung war das für uns obsiegende Urteil des 4. Senates (4 U 97/14) noch nicht ergangen......

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen