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Wer sich mit dem Gedanken traegt, das neue "Geschaeftsmodell" des Rolf Koch zu kopieren bzw. mit zu gehen, der sollte sich vorher besser sehr genau das Urteil des BGH vom 01.07/2014 , II ZR 381/13 ansehen und sich von fachkundiger Seite ueber die darin in Form eines sog. obiter dictums geaeusserte REchtsauffassung des BGH und die moeglichen bitteren Konsequenzen fuer dieses "Geschaeftsodell" aufklaeren lassen.Fragt doch mal den Rolf, ich weiß daß er da aktuell was durchzieht - und das nicht mit Kleckerkram.
"Zum Geschäftsmodell Goerg: In einer euphemistisch Restrukturierung genannten Aktion hat Goerg für ATU die Gläubiger um 600 Mio EUR gebracht......allein eine nicht nachrangige Anleihe von 150 Mio haben sie zu Null manipuliert......das werden wir uns nicht gefallen lassen....weiteres unter rolfjkoch@web.de"
Aldy
Da geht einem wohl der Ar...ch gewaltig auf Grundeis, nachdem er die Tragweite des Urteils des BGH II ZR 381/13 fuer sein Ach so superschlaues "geschaeftsmodell" erkannt hat.
AntwortenLöschenUnd bei ATU wird er mangels deutscher Gerichtsbarkeit nicht einmal in die Verlegenheit kommen bis zum BGH zu gehen. Da gibt es schon beim LG gewaltig eins ueber seine oberdaemliche Muetze.
Löschenvon wegen BGH....
AntwortenLöschendu schuldest mir noch die Unterlagen,Schriftsaetze und urteil vom BGH bezüglich der ABDRECO TR II
sorge unmittelbar dafür das die bei mir einlangen ansonsten droht klage....du oberpfeife.....
Wuensche schon mal gutes Gelingen, du saudummer Pausenclown.
Löschenanscheinend hat dir die Erkenntnis der Konsequenzen des Urteils BGH II lZR 381/13 fuer dein "Geschaeftsmodell" Singer xtralight jetzt das letzte bisschen an verbliebenem Hirn weggefressen.
Viel wars ja eh nicht.Lol.